LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode b. w. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 23. November 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Ellen Demuth (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Auswirkungen des demografischen Wandels auf die Schülerbeförderung im Kreis Neuwied Die Kleine Anfrage 3794 vom 29. September 2015 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viel Schülerinnen und Schüler müssen mindestens in einem Ortsteil/Gemeinde wohnen, damit eine öffentliche Schülerbeförderung nach § 69 Absatz 2 des Schulgesetztes stattfindet? 2. Wie viele Schülerinnen und Schüler im Kreis Neuwied erhalten im Schuljahr 2015/2016 keine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu eine mehr als zwei Kilometern entfernten, jedoch für sie nächstgelegenen Grundschule, weil die Mindestanzahl der zu befördernden Schülerinnen und Schüler in ihrer jeweiligen Gemeinde oder Ortsteil nicht erreicht wird (bitte nach Anzahl der Schülerinnen und Schüler je Gemeinde und Verbandsgemeinde aufschlüsseln)? 3. Wie viele Schülerinnen und Schüler im Landkreis Neuwied erhalten im Schuljahr 2015/2016 keine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer weiterführenden Schule nach § 69 des Schulgesetzes, weil die Mindestanzahl der zu befördernden Schülerinnen und Schüler in ihre jeweiligen Gemeinde oder Ortsteil nicht erreicht wird (bitte nach Anzahl der Schülerinnen und Schüler je Gemeinde und Verbandsgemeinde aufschlüsseln)? 4. Wie hat sich die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler im Kreis Neuwied, die keine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr zu Schulen, aufgrund der nicht erreichten Mindestzahl der Schülerinnen und Schüler in ihren Gemeinden, erhält, in den letzten vier Schuljahren 2012/2013, 2013/2014, 2014/2015, 2015/2016 entwickelt? 5. Wie bewertet die Landesregierung die durch die demografische Entwicklung geprägte Problemstellung, dass in kleinen Ortsgemeinden und Gemeindeteilen die erforderliche Mindestanzahl an Schülerinnen und Schüler für einen öffentlichen Schülerverkehr nicht mehr erreicht wird? 6. Welche Lösungsmöglichkeiten und evtl. Änderungen im Schulgesetz sieht die Landesregierung zur Behebung dieser Problematik? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Nach § 69 Abs. 1 und 2 Schulgesetz (SchulG) besteht Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn der Wohnsitz der Schülerin oder des Schülers in Rheinland-Pfalz liegt, der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels unzumutbar ist oder bei Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten sind. Die Aufgabe der Schülerbeförderung wird nach § 69 Abs. 4 SchulG vorranging erfüllt durch die Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Wenn zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestehen, sollen Schulbusse eingesetzt werden. Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II müssen nach § 69 Abs. 8 Satz 1 SchulG keine Schulbusse eingesetzt werden. Der Einsatz von Schulbussen ist unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte zu regeln. Nach Ziffer 16.1 in Verbindung mit Ziffer 5.1 der Musterrichtlinien des Landkreistags zur Schülerbeförderung ist der Einsatz eines Schulbusses unwirtschaftlich, wenn weniger als fünf Schülerinnen bzw. Schüler gemeinsam zu befördern sind. Diese Regelung ist durch Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bestätigt worden (vgl. Urteil vom 16. Juli 2004; Az. 2 A 10433/04). Drucksache 16/5728 19. 10. 2015 Drucksache 16/5728 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu den Fragen 2 bis 4: Nach § 69 SchulG obliegt es den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zur Schule zu sorgen. Die in den Fragen 2 bis 4 angefragten Daten liegen der Landesregierung daher nicht vor. Die Kreisverwaltung Neuwied hat zu den Fragen mitgeteilt, dass keine Statistik darüber geführt wird, wie viele Schülerinnen und Schüler nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule befördert werden. Sie hat gleichzeitig betont, dass die Kreisverwaltung Neuwied den Anspruch auf Schülerbeförderung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sicherstellt, indem entweder eine ÖPNV-Fahrkarte zur Verfügung gestellt, ein Schulbus eingesetzt wird oder Kostenerstattungen gewährt werden. Zu den Fragen 5 und 6: Im Rahmen der Schülerbeförderung legen die Landkreise und die kreisfreien Städte gemäß § 69 Abs. 6 SchulG im Benehmen mit den Gemeinden und Verbandsgemeinden, aus deren Gebiet Schülerinnen und Schüler zu befördern sind, Fahrplan und Linienführung fest. Darüber hinaus soll den Schulelternbeiräten und den Schulleiterinnen und Schulleitern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Dadurch können widerstreitende Interessen zwischen wirtschaftlichen Erwägungen einerseits und dem Wunsch der Eltern auf reibungslose Schülerbeförderung andererseits sorgfältig abgewogen werden. Durch die Rückkopplung kann eine Grundversorgung mit Verkehrsleistungen auch in den dünn besiedelten Räumen gewährleistet werden. Damit wird den durch die demografische Entwicklung geprägten Problemen entgegengewirkt. Ein gesetzlicher Änderungsbedarf wird zurzeit deshalb nicht gesehen. Vera Reiß Staatsministerin