Drucksache 16/5760 29. 10. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Arnold Schmitt (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Mauersanierung im Steilhang Die Kleine Anfrage 3816 vom 8. Oktober 2015 hat folgenden Wortlaut: Nach der Verwaltungsvorschrift zur „Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung“ stehen Mittel bereit für die Förderung von Mauerbau im Steillagenweinbau. Hiernach können bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten aus diesen Mitteln finanziert werden. Der Antrag der Ortsgemeinde Leiwen wurde mit dem Hinweis auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn abgelehnt. Ich frage die Landesregierung: 1. Nach welchen Vorschriften können Anträge gestellt werden und wie wird dabei mit den Thematik Dringlichkeit im Rahmen von Hangrutsch umgegangen? 2. Wann war das DLR Mosel zum ersten Mal von der Maßnahme in Leiwen informiert? 3. Welche Zwischenstände zur Situation wurden dem DLR mitgeteilt und wie war der zeitliche Ablauf von der Meldung des Absturzes der Mauer bis zur Ablehnung der Förderung? 4. Wie wurde seitens DLR und Landesamt für Geologie die Dringlichkeit der Maßnahme eingeschätzt? 5. Warum wurde vom DLR kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn wegen der Dringlichkeit bewilligt? 6. Wie hoch waren die angefallenen Kosten und wie hoch wäre die Förderung für die Ortsgemeinde Leiwen ausgefallen? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Grundlage für die Förderung von Mauersanierungen im Steilhang ist die Verwaltungsvorschrift zur Förderung der Integrierten ländlichen Entwicklung (VV vom 8. Dezember 2004, MinBl. 2005 S. 74). Über diese VV können Fördermittel für die Instandsetzung von Weinbergsmauern und für die Erschließung solcher Flächen durch stationäre Transporteinrichtungen (z. B. Monorack- Bahnen) bereitgestellt werden. Zuständige Behörde für das Verwaltungsverfahren sind die Dienstleistungszentren Ländlicher Raum (DLR) als Bewilligungsbehörde. Zuwendungen sind schriftlich bei der Bewilligungsbehörde nach vorgegebenem Muster zu beantragen . Dem Antrag sind die notwendigen Unterlagen beizufügen. Eine Zuwendung darf nur in Gebieten gewährt werden, in denen eine Flurbereinigung nicht erfolgt ist und aufgrund der natürlichen Bedingungen nicht möglich ist oder aus anderen Gründen nicht erfolgen kann. Mit Priorität zu behandeln sind Anträge zur Erschließung von Rebflächen mit stationären Transporteinrichtungen. Ansonsten entscheiden die DLRs im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens über die Förderanträge. Bei Mauersanierungen haben private Antragsteller (Winzer) in der Regel Priorität vor öffentlichen Antragstellern. Für dringliche Fälle enthält das Haushaltsrecht eine Regelung, nach der vor Durchführung der Maßnahme ein Antrag auf vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmenbeginn bei der Genehmigungsbehörde gestellt werden kann. Zu den Fragen 2 und 3: Das zuständige DLR Mosel war erstmals per E-Mail am 21. Januar 2015 durch die Verbandsgemeinde Schweich über die schadhafte Weinbergsmauer informiert worden. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 2. Dezember 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/5760 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Mit Mail des DLR Mosel vom 5. März 2015 wurde die Ortsgemeinde Leiwen darüber informiert, dass eine Sanierung und Förderung im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens Leiwen „Laurentiuslay“ nicht möglich ist. Stattdessen soll durch die Gemeinde ein Förderantrag nach der o. a. VV zur Förderung der Instandsetzung von Weinbergsmauern außerhalb von Flurbereinigungsverfahren gestellt werden. Durch die Ortsgemeinde Leiwen wurde ein solcher Förderantrag mit Datum vom 27. Mai 2015 gestellt, der beim DLR Mosel am 28. Mai 2015 eingegangen ist. Der Antrag wurde durch das DLR geprüft. Die zur Bewilligung erforderlichen Haushaltsmittel wurden dem DLR durch die ADD am 10. Juli 2015 zur Verfügung gestellt. Im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Schweich (Ausgabe 28/2015) wurde durch den Ortsbürgermeister von Leiwen, Herrn Hermes, mit Datum vom 6. Juli 2015 darüber informiert, dass die Sanierung der schadhaften Weinbergsmauer fertiggestellt wurde. Darauf hin hat das DLR Mosel den Förderantrag der Ortsgemeinde am 29. Juli 2015 abgelehnt, da zu diesem Zeitpunkt weder eine Bewilligung erfolgt war, noch eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorlag. Zu Frage 4: In dieser Sache war das Landesamt für Geologie und Bergbau nicht eingeschaltet, da die OG Leiwen bzw. VG Schweich bereits im Februar/März 2015 die Planung an das Büro Jung + Lang (Ingenieure für Geotechnik und Umwelt) vergeben hatte und insofern entsprechender Sachverstand vorhandenen war. Eine besondere Dringlichkeit wurde von der Gemeinde bzw. der Verbandsgemeinde gegenüber dem DLR erst geltend gemacht, als die Maßnahme abgeschlossen war. Zu Frage 5: Eine Zustimmung zu einem vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmenbeginn kann nach Haushaltsrecht auf Antrag, der vor Durchführung der Maßnahme zu stellen ist, erteilt werden. Durch die Ortgemeinde wurde kein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn gestellt. Nur dann hätte die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns durch das DLR ausgesprochen werden können. Zu Frage 6: Die Höhe der Kosten lagen auf Basis des geprüften Antrags bei 49 576,81 Euro. Im Rahmen der o. a. VV liegt der Fördersatz bei 80 v. H. der förderfähigen Kosten, damit hätte der Zuschuss 39 661,45 Euro betragen. In Vertretung: Dr. Thomas Griese Staatssekretär