Drucksache 16/5761 29. 10. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Arnold Schmitt (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Landwirtschaft im Bereich der Riveristalsperre Die Kleine Anfrage 3817 vom 8. Oktober 2015 hat folgenden Wortlaut: Der Presse war zu entnehmen, dass im Bereich der Riveristalsperre eine neue Verordnung zum Schutz des Trinkwassers aufgelegt wurde. Das Gewinnungsgebiet ist ca. 22 Quadratkilometer groß und dort gibt es landwirtschaftlich genutzte Flächen, die zukünftig erhöhte Auflagen erhalten. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Betriebe mit wie vielen Tieren und welcher Fläche sind von der neuen Verordnung betroffen? 2. Welche Auflagen gelten zukünftig für die Nutzung der Flächen? 3. Wie wird den Betrieben Ausgleich zur Verfügung gestellt? 4. Aus welchem Grund werden die neuen Regelungen von der Landesregierung getroffen, wenn die Wasserqualität bisher immer in Ordnung war? 5. Wie gefährlich schätzt die Landesregierung die landwirtschaftliche Nutzung zukünftig ein, wenn die Wasserqualität dauerhaft erhalten bleiben soll? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 wie folgt beantwortet: Die Struktur- und Genehmigungsdirektionen haben als obere Wasserbehörden nach § 51 Abs. 1 WHG die Aufgabe, zum Schutz der Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung Wasserschutzgebiete durch Rechtsverordnungen festzusetzen. Mit einem Gesamtinhalt von ca. 4,5 Millionen Kubikmetern Rohwasser dient die Wassergewinnungs- und Speicheranlage Riveris - talsperre seit Inbetriebnahme im Jahre 1958 als wichtigstes Trinkwasserreservoir zur Versorgung der Bevölkerung, hauptsächlich der Stadt Trier und der Verbandsgemeinde Ruwer mit bis zu 160 000 Einwohnern. Da die bisherige Rechtsverordnung aus dem Jahr 1978 außer Kraft getreten ist, wurde eine Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets für die Riveristalsperre durch die SGD Nord erforderlich . Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Auf der Grundlage amtlicher Geodaten und Auskünften der Kreisverwaltung Trier-Saarburg sowie Daten des Statistischen Landes - amts Rheinland-Pfalz im Rahmen der Agrarstrukturerhebung 2010 konnten keine belastbaren Aussagen über die Anzahl der Betriebe , Betriebsflächen sowie Anzahl gehaltener Tiere in den Grenzen des Wasserschutzgebiets hergestellt werden. Eine exakte Darstellung der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe, Flächen und Anzahl der Tiere ist daher mit einem vertretbaren Aufwand nicht möglich. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 2. Dezember 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/5761 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu den Fragen 2 und 5: Die in einer Schutzgebietsverordnung festzusetzenden Regelungen (Verbote und Beschränkungen) sind auf das ermittelte Gefährdungspotenzial im Einzugsgebiet des Wasserschutzgebiets abzustellen. Im Einzugsgebiet der Riveristalsperre finden landwirtschaftliche Nutzungen statt, die als potenzielle Gefährdungen für das Gewässer eingestuft werden. Davon betroffen sind insbesondere die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Wirtschaftsdünger tierische Herkunft, Mineraldünger sowie die erosionsbegünstigende Bodenbearbeitung. Das Aufstellungsverfahren zur neuen Rechtsverordnung, die an die Stelle der Rechtsverordnung aus dem Jahr 1978 tritt, ist noch nicht abgeschlossen. Nach der Durchführung des Anhörungsverfahrens im April 2015 fand am 22. und 23. September 2015 der Erörterungstermin in Osburg statt. Gegenstand des Termins waren auch die vorgesehenen, die Landwirtschaft betreffenden Nutzungseinschränkungen in der Rechtsverordnung. Zur abschließenden Festlegung der einzelnen Verbotstatbestände werden noch Abstimmungsgespräche mit den zuständigen Fachbehörden, der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und mit der Zentralstelle der Forstverwaltung geführt und ergänzende Stellungnahmen eingeholt, die bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Zu Frage 3: Sofern die ordnungsgemäße Landwirtschaft durch erhöhte Anforderungen aufgrund der Rechtsverordnung eingeschränkt wird und eine Befreiung im Einzelfall nicht möglich ist, besteht gemäß § 52 Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ein Anspruch der Grundstücksnutzer auf einen angemessenen Ausgleich der dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile. Über die Festsetzung einer Ausgleichsleistung entscheidet die SGD Nord auf Antrag eines Beteiligten in einem gesonderten Verfahren außerhalb bzw. nach Abschluss des Festsetzungsverfahrens. Zunächst ist jedoch eine gütliche Einigung zwischen den Begünstigten des Wasserschutzgebiets und den von den Einschränkungen der Rechtsverordnung Betroffenen das Ziel. Zu Frage 4: Der Grund für eine Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets für die Riveristalsperre ist, dass die bisherige Rechtsverordnung aus dem Jahre 1978 außer Kraft getreten ist. Die fachliche Grundlage für die hydrogeologische Neuabgrenzung des Schutzgebietes sowie die Erstellung der Rechtsverordnung, insbesondere die Erstellung des Verbotskatalogs, sind die Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW), hier die DVGW Arbeitsblätter W 101 und W 102. Diese sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als technische Regeln im Sinne vorweggenommener Sachverständigengutachten anerkannt. Die Qualität des Rohwassers aus der Riveristalsperre ist aktuell nicht zu beanstanden. Der Grund für die notwendige Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets für die Riveristalsperre ist die Befristung der bisherigen Rechtsverordnung aus dem Jahre 1978. Im jetzigen Verfahren werden auch die Schutzbereiche der Quellfassungen Osburg zur Versorgung der Verbandsgemeinde Ruwer mit aufgenommen, die im Einzugsgebiet der Riveristalsperre liegen. In Vertretung: Dr. Thomas Griese Staatssekretär