Drucksache 16/577 16. 11. 2011 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 8. Dezember 2011 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Förderung von Kunstrasenplätze Die Kleine Anfrage 388 vom 25. Oktober 2011 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Kunstrasenplätze sind in Rheinland-Pfalz in den vergangenen drei Jahren mit Landesmitteln gefördert worden? 2. Welche Kosten haben diese Projekte jeweils verursacht und in welcher Höhe sind sie gefördert worden? 3. Für wie viele weitere Kunstrasenplatzprojekte wurde Förderung beantragt? 4. Inwiefern sieht die Landesregierung einen erhöhten Bedarf bei der Förderung von Kunstrasenplätzen? 5. Inwiefern sind Sonderprogramme zum Bau von Kunstrasenplätzen geplant? 6. Welche Sonderprogramme zum Bau von Fußballplätzen gab es in der Vergangenheit? 7. Inwiefern werden Belange des Deutschen Fußballbundes bei der Förderung von Kunstrasenplätzen berücksichtigt? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 16. November 2011 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: In den letzten drei Jahren sind in Rheinland-Pfalz insgesamt 55 Kunstrasenplätze mit Landesmitteln gefördert worden. Zu Frage 2: Die Investitionskosten belaufen sich auf 43 813 000 EUR, die Landesförderung ergibt eine Summe in Höhe von 15 153 650 EUR. Zu Frage 3: Es liegen zurzeit zehn weitere Förderanträge vor. Zu den Fragen 4 und 5: Die heute bestehende Nachfrage nach Kunstrasenplätzen beruht insbesondere auf der längeren, witterungsunabhängigen Bespielbarkeit sowie der längeren täglichen Nutzungsdauer dieser Anlagen. Auch kann die frühere Teilung (Tennenplatz = Trainingsplatz; Rasenplatz = Wettbewerbsfläche) entfallen. Die Nachfrage nach Kunstrasenplätzen besteht ferner auch deshalb, weil die sportfunktionalen Anforderungen berechenbar sind. Der Kraftabbau, die Ballreflexion, das Ballrollverhalten kann nach den Anforderungen der Nutzer berechnet werden und in die Systemauswahl einfließen. Aus sportmedizinischen Gründen ist ein Kunstrasenplatz nicht zwingend erforderlich. So hat das Bundesinstitut für Sportwissenschaften im Jahr 2003 ein mehrjähriges interdisziplinäres Projekt mit dem Titel „Fußball interdisziplinär: Prävention, Rehabilitation und Wiederverletzungsprophylaxe von Sprung- und Kniegelenkverletzungen im Fußball“ durchgeführt. Danach können durch einfache Verhaltensänderungen Verletzungen ausgeschlossen werden. Drucksache 16/577 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Die Vorteile des witterungsunabhängigen Spiels werden jedoch durch zwei entscheidende Nachteile relativiert. Kunstrasenplätze sind bei der Neuanlage doppelt so teuer wie die Anlage eines Naturrasens und sie sind keine nachhaltigen Investitionen, weil die oberste Schicht eines Kunstrasenplatzes nach zwölf bis 15 Jahren erneuert werden muss. Temperaturunterschiede und die natürliche UV-Bestrahlung durch das Sonnenlicht, aber auch der Spielbetrieb selbst beanspruchen die Kunstrasenfläche. Es entsteht ein Alterungsverhalten des Fasermaterials und der eingebrachten Granulate. Um Kunstrasenplätze langfristig zu erhalten, ist eine Rücklagenbildung der Vereine und Kommunen notwendig. Dieses erfordert eine Ansparrate in Höhe von ca. 15 000 bis 20 000 € jährlich. Eine zyklische Landesförderung dieser Anlagen ist aufgrund der Vielzahl von Sportflächen (2 265 Großspielfelder) und der begrenzten Haushaltsmittel nicht möglich. Je nach Anlagetyp belaufen sich die Kosten eines neuen Kunstrasenplatzes auf über 600 000 €. Diese hohen Investitionskosten haben dazu geführt, dass seit dem 1. Februar 2007 durch Rundschreiben des Ministeriums lediglich wirtschaftliche Anlagen mit einer Mindestjahresnutzungsdauer von 1 800 Stunden gefördert werden. Der Deutsche Fußballbund geht sogar von möglichen 2 200 Stunden Nutzungsdauer aus. Es hat sich bewährt, diese Investitionsmaßnahmen von den regional verankerten Sportstättenbeiräten bewerten zu lassen. Erst wenn eine entsprechende regionale Priorität für einen Kunstrasenplatz gesehen wird, kann er in den Jahresförderplan des ISIM aufgenommen werden. Es ist nicht beabsichtigt, dieses Auswahlverfahren durch eine quantitative Ausweitung der Kunstrasenflächen abzuändern . Somit wird auch kein Sonderprogramm zum Bau von Kunstrasenplätzen aufgelegt. Zu Frage 6: Nach der erfolgreichen Beendigung des Projektes des Deutschen Fußballbundes „1000 Mini-Spielfelder für Deutschland“ hat das Programm eine Weiterführung in Rheinland-Pfalz erfahren. Kommunen und Sportvereine haben die Möglichkeit, trotz einer erfolglosen Bewerbung ihre Spielmöglichkeiten ernsthaft zu verbessern. Das Bolzplatzprogramm als Nachfolgeprogramm des DFBMini -Spielfeldprogrammes ist jedoch breiter angelegt. Allgemein sollen die Spielbedingungen in Gemeinden und Sportvereinen verbessert werden. Die Förderbedingungen sind auf der Homepage der ADD hinterlegt. Zu Frage 7: Der Aufbau moderner Kunstrasenflächen sowohl für Rasen, Tennen, Kunstrasen- und Kunststoffflächen ist in der DIN 18035 geregelt . Für den Bau von Kunststoffrasenflächen gilt die DIN V 180357 Sportplätze Teil 7 (Kunstrasenflächen). Diese Norm regelt die Begriffe, die Prüfungen, das Prüfverfahren sowie den Aufbau der Kunststofffläche und die Anforderungen für den Baugrund, die ungebundenen Tragschichten, die gebundenen Tragschichten und den Kunststoffbelag. Die Kunstrasenflächen, insbesondere die Verfüllung (Sandverfüllung, Granulatverfüllung, Halmstärke und -höhe), befinden sich in einer permanenten Weiterentwicklung. Insoweit gewinnen die Sicherheitsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung an Bedeutung ; diese haben ebenfalls einen verbindlichen Charakter. Es kann derzeit davon ausgegangen werden, dass mit den Aussagen des Normausschusses, den Sicherheitsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung und den Darstellungen des Deutschen Fußballbundes ein abgestimmtes Regelwerk zur Verfügung steht. In Vertretung: Jürgen Häfner Staatssekretär