Drucksache 16/5774 03. 11. 2015 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 9. Dezember 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Johannes Zehfuß (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Erdölförderung Otterstadt, Teil I Die Kleine Anfrage 3828 vom 12. Oktober 2015 hat folgenden Wortlaut: Flächenverbrauch eindämmen, landwirtschaftliche Vorrangflächen schützen, Konversionsflächen sinnvoll nutzen, das Landesnaturschutzgesetz leben – kurz: nachhaltig handeln. Ich frage die Landesregierung: 1. In der Kleinen Anfrage 3249 (Drucksache 16/4920) wurde von einem 1 000 m Radius um das Zielgebiet gesprochen aus technischen Gründen und um Wirtschaftlichkeit zu gewährleisten. Bei anderen, ähnlich gelagerten Projekten wurde in einem Radius von weit mehr als 5 km gebohrt. Warum ist das an der Bohrstelle Otterstadt nicht möglich? – Ist die Bohrfirma technisch dazu nicht in der Lage? – Gibt es besondere bergbauliche Aspekte am Bohrort? 2. Wie begründet die Landesregierung das Auslassen der Prüfung von für das Projekt in Betracht kommende Stadortalternativen (z. B. auch von den existierenden Bohrplätzen in Speyer)? 3. Hat die Landesregierung kein Interesse daran, alternative Bohrplätze (Konversion/Geländebrachen) bevorzugt in der Planung zu berücksichtigen, wie es das Landesnaturschutzgesetz vorsieht und im Sinne der Nachhaltigkeit geboten wäre? 4. Falls es zur wirtschaftlichen Förderung kommt, in welchem Umfang werden kann neue Bohrstellen eingerichtet und mit welchem zusätzlichen Flächenbedarf ist dann zu rechnen sowohl für das konkrete Projekt in Otterstadt als auch in der Region um Speyer? 5. Welche Auswirkungen hat § 120 Bundesberggesetz im Falle von Bergschäden als Folgen der Erdölförderung im Oberrheingraben hinsichtlich der Beweislastumkehr? Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 3. November 2015 wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 bis 3: Ablenkbohrungen mit einer horizontalen Abweichung von weit mehr als 5 km sind im Bereich des Oberrheingrabens nicht bekannt. Solche Bohrungen wurden im Bereich der norddeutschen Tiefebene und im Bereich des deutschen Festlandsockels durchgeführt . Hier liegen andere geologische Rahmenbedingungen als im Oberrheingraben vor. Die geologischen Rahmenbedingungen im Bereich des Oberrheingrabens sind bohrtechnisch anspruchsvoller und damit kostenintensiver als im Bereich der norddeutschen Tiefebene. Für den geplanten Bohrstandort ergibt sich daraus ein eng begrenzter Suchraum. Im Radius von 1 000 m zum Zielgebiet wurden anhand von Kriterien wie Lage außerhalb von Schutzgebieten, verkehrliche Erschließung, Lärmimmissionen etc. mögliche Standorte untersucht. Restriktionsfreie Standorte sind innerhalb eines 1 000 m Radius nicht vorhanden, weshalb der geplante Standort in einem Zielabweichungsverfahren zu beurteilen war. Zu Frage 4: Bei der geplanten Bohrung handelt es sich um eine Erkundungsbohrung. Aussagen, ob Erdöl überhaupt und in welcher wirtschaftlich gewinnbaren Menge angetroffen wird, sind derzeit nicht möglich. Drucksache 16/5774 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 5: Gemäß den einschlägigen Kommentaren zum Bundesberggesetz (BBergG) gilt der § 120 in seiner derzeitigen Fassung des Bundesberggesetzes nicht für die Gewinnung von Rohstoffen durch Tiefbohrungen. Mögliche Änderungen hierzu sind Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens zur Änderung des Bundesberggesetzes, die eine Ausweitung der Bergschadensvermutung auf den Bohrlochbergbau einschließen. Abschließende Aussagen hierzu können erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erfolgen. Eveline Lemke Staatsministerin