Drucksache 16/5823 11. 11. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Gerd Schreiner (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Anteile der einzelnen Gemeinden am erhöhten Anteil der Gemeinden am Aufkommen der Mehrwertsteuer im Jahr 2017 Die Kleine Anfrage 3853 vom 21. Oktober 2015 hat folgenden Wortlaut: Der Bund wird im Rahmen des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen im Jahr 2017 einen erhöhten Anteil am Aufkommen der Mehrwertsteuer von insgesamt 1 Milliarde Euro an die Gemeinden abtreten. Weitere 500 Millionen Euro dienen der Erhöhung des Bundesanteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie hoch werden voraussichtlich die erhöhten Anteile am Aufkommen der Mehrwertsteuer für die einzelnen Gemeinden in Rheinland-Pfalz sein? 2. Nach welchen Maßstäben wird dieser Anteil berechnet? 3. Wie werden diese Mittel aus dem Aufkommen der Mehrwertsteuer haushaltstechnisch den einzelnen Gemeinden zugewiesen – über den Landeshaushalt und den entsprechenden Ausgabetitel des Epl. 20 oder direkt von der Finanzverwaltung an die Gemeinden ? 4. Welcher Betrag wird voraussichtlich den rheinland-pfälzischen Gemeinden aus dem erhöhten Anteil des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung zukommen? 5. Nach welchen Maßstäben wird der Anteil der einzelnen Gemeinden an diesen zusätzlichen Bundesmitteln berechnet? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 11. November 2015 wie folgt beantwortet: Der Bund wird gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 24. Juni 2015 (BGBl. I, S. 974) im Jahr 2017 den Gemeinden in Deutschland insgesamt eine Milliarde Euro als erhöhten Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer zur Verfügung stellen. Dies geschieht über eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411). Darüber hinaus wird der Bund über Artikel 5 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) im Jahr 2017 den Gemeinden in Deutschland insgesamt rund 500 Millionen Euro durch eine um 3,7 Prozentpunkte erhöhte Beteiligung an den Kosten der Unterkunft nach § 46 Absatz 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2954), das zuletzt durch Artikel 1 a des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, zur Verfügung stellen. Den Gesamtbetrag in Höhe von 1,5 Milliarden Euro stellt der Bund den Kommunen zur Verfügung, „um ihnen so Spielräume für zusätzliche Investitionen zu eröffnen“. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 21. Dezember 2015 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode *) Hinweis der Landtagsverwaltung: Ausführliche Internetausgabe, die Originaldrucksache ist ohne den Abdruck der Anlage erschienen. Drucksache 16/5823 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Aus der durch Artikel 3 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern bewirkten Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer ergibt sich im Jahr 2017 der in der beigefügten Anlage für jede einzelne Gemeinde in Rheinland-Pfalz ermittelte Betrag. Zu Frage 2: Nach § 1 der Bundesverordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5 c des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 23. September 2014 (BGBl. I S. 1555) erhalten die Gemeinden von Rheinland-Pfalz einen Anteil am Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer im Jahre 2017 in Höhe von 4,0427131 Prozent. Dieser Anteil bezieht sich auch auf die zusätzliche eine Milliarde Euro nach Artikel 3 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern. Folglich erhalten die Gemeinden in Rheinland-Pfalz insgesamt 40 427 131 Euro mehr. Für die Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden ist die Landesverordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer vom 25. November 2014 (GVBl. Nr. 18 vom 12. Dezember 2014) maßgeblich, deren Schlüsselzahlen nach bundesgesetzlichen Vorgaben laut § 5 c Abs. 2 Satz 3 und des § 5 f Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes (GemFinRefG) in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl I S. 1030), für 2 306 Gemeinden in Rheinland-Pfalz berechnet werden. Die Schlüsselzahlen setzen sich gemäß § 5 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GemFinRefG zu 25 Prozent aus einem nicht fortschreibungsfähigen Bestandteil nach § 5 a GemFinRefG und zu 75 Prozent aus einem fortschreibungsfähigen Bestandteil nach § 5 b GemFinRefG zusammen. Diese Bestandteile sind die bundesweit einheitlich geltenden Maßstäbe, nach denen die Anteile der einzelnen Gemeinden an den zusätzlichen Umsatzsteueranteilen berechnet werden. Es handelt sich um die Gewerbekapitalsteueraufkommen, die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die normierten Gewerbekapitalsteuermessbeträge, das Gewerbesteueraufkommen und die Entgelte der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in den jeweiligen Gemeinden, erhoben zu unterschiedlichen Perioden und gewichtet mit unterschiedlichen Anteilsätzen. Die zugrunde zu legenden Daten werden Bundesstatistiken entnommen, die im GemFinRG benannt sind. Multipliziert mit dem oben genannten Gesamtbetrag an zusätzlichen Umsatzsteuermitteln in Höhe von 40 427 131 Euro ergeben die Schlüsselzahlen die konkreten Beträge für jede Gemeinde in Rheinland-Pfalz, die in der beigefügten Anlage zur Antwort auf Frage 1 abgedruckt sind. Zu Frage 3: Die zusätzlichen Mittel werden auf dem gleichen Weg zugewiesen, wie die sonstigen Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer, also „direkt von der Finanzverwaltung an die Gemeinden“. Zu Frage 4: Durch die um 3,7 Prozentpunkte angehobene Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 5 SGB II werden den kommunalen Trägern in 2017 zusätzlich ca. 16 bis 19 Millionen Euro zukommen. Der tatsächliche Betrag wird von der Höhe der gemeldeten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in 2017 abhängen. Zu Frage 5: Da die zusätzlichen Bundesmittel als erhöhter Prozentwert der Bundesbeteiligung an den gemeldeten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in 2017 gewährt werden, repräsentieren die KdU-Meldungen auch den Verteilungsmaßstab. Doris Ahnen Staatsministerin 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5823 3 Drucksache 16/5823 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 4 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5823 5 Drucksache 16/5823 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 6 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5823 7 Drucksache 16/5823 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 8 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5823 9 Drucksache 16/5823 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 10 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5823 11 Drucksache 16/5823 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 12 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5823 13 Drucksache 16/5823 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 14 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5823 15 Drucksache 16/5823 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 16 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5823 17 Drucksache 16/5823 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 18 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5823 19 Drucksache 16/5823 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 20 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5823 21 Drucksache 16/5823 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 22 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5823 23 Drucksache 16/5823 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 24 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5823 25 Drucksache 16/5823 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 26 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5823 27 Drucksache 16/5823 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 28 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5823 29 Drucksache 16/5823 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 30 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5823 31 Drucksache 16/5823 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 32 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5823 33 Drucksache 16/5823 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 34 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5823 35 Drucksache 16/5823 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 36 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5823 37 Drucksache 16/5823 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 38 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5823 39 Drucksache 16/5823 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 40 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5823 41 Drucksache 16/5823 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 42 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5823 43 Drucksache 16/5823 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 44 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5823 45 Drucksache 16/5823 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 46 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5823 47 Drucksache 16/5823 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 48 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5823 49 Drucksache 16/5823 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 50 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5823 51 Drucksache 16/5823 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 52 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5823 53 Drucksache 16/5823 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 54 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5823 55 Drucksache 16/5823 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 56