Drucksache 16/5827 11. 11. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Adolf Kessel (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Leistungen für Asylbewerber in der Erstaufnahmeeinrichtung Die Kleine Anfrage 3844 vom 19. Oktober 2015 hat folgenden Wortlaut: Laut dem von der Bundesregierung ausgearbeiteten Gesetzespaket zu Verschärfung des Asylrechts sollen die Länder künftig selbst entscheiden, ob sie ihr System von bislang Barleistungen auf Sachleistungen umstellen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie beurteilte die Landesregierung das Vorhaben der Bundesregierung, Sach- statt Barleistungen in Erstaufnahmeeinrichtungen einzuführen? 2. Wird die Landesregierung auch in Rheinland-Pfalz Sachleistungen einführen? Das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 11. November 2015 wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 23. Oktober 2015, in Kraft getreten am 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722 – 1735) hat Rheinland-Pfalz im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens im Bundesrat zugestimmt. Der Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des täglichen Lebens, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) der sogenannte notwendige Bedarf, wird in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes bereits seit vielen Jahren durch Sachleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG sichergestellt. Insofern ergeben sich durch die Gesetzesnovellierung für diese Leistungen keine Änderungen. Der unter § 3 Abs. 1 Satz 5 bis 7 AsylbLG normierte Wechsel auf das Sachleistungsprinzip steht darüber hinaus unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand zu bewerkstelligen sein muss. Da eine solche Umstellung eine umfassende Bedarfsplanung, einschließlich Anschaffung, Vorhaltung und anschließender Verteilung der zu gewährenden Sachleistungen verlangt, wird dies zurzeit gründlich geprüft. Aufgrund des aktuell unkalkulierbaren Zugangs von Asylbegehrenden in den Aufnahmeeinrichtungen ist eine bedarfsgerechte Planung zusätzlich erschwert. Deshalb hat das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen die für die Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) mit Nachricht vom 21. Oktober 2015 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der notwendige Bedarf nach § 3 Abs. 1 Satz 5 bis 7 AsylbLG zunächst wegen des hohen Verwaltungsaufwands auch weiterhin in Form von Geldleistungen zu erbringen ist. Irene Alt Staatsministerin Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 9. Dezember 2015 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode