LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode b. w. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 21. Dezember 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Thomas Weiner (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Teilabriss, Abriss und Umfeldveränderungen von Baudenkmälern Die Kleine Anfrage 3858 vom 26. Oktober 2015 hat folgenden Wortlaut: In Pirmasens plant ein Entwickler eine Einkaufsgalerie. Betroffen sind drei Baudenkmäler: – das in der Kaffegasse 12 stehende alte Grenadierhaus aus dem 18. Jahrhundert erhält einen anderen „Hintergrund“, – das alte Rathaus (Hauptstraße 26) würde links und rechts von neuer Architektur umgeben, – von der in der ungewöhnlichen Form eines Fünfecks gebauten Schuhfabrik Kopp (Bahnhofstraße 11) soll ein ganzer Gebäudeteil abgerissen werden, um dem Einkaufzentrum Platz zu machen. Ich frage die Landesregierung: 1. Seit wann sind diese Pläne der oberen Denkmalbehörden bekannt? 2. Welche Rolle kann eine bei der Kommunen angesiedelte „untere Denkmalbehörde“ bei einem Verfahren spielen, wenn die gleiche Kommune mit einem oder mehreren Grundstücken involviert ist, also die „untere Denkmalbehörde“ in einem Interessenskonflikt steht? 3. Wann wurde von einem Mitarbeiter der oberen Denkmalbehörde die o. a. Baudenkmäler zuletzt in Augenschein genommen? 4. Wann hat die obere Denkmalbehörde dem Entwickler signalisiert, dass sie seinen Planungen zustimmen wird, insbesondere dass er einen Teil des Baudenkmals Bahnhofstraße 11 abreißen kann, um dort eine Einkaufspassage zu errichten? 5. Wie lautet die Begründung mit der das Fabrikgebäude Bahnhofstraße 11 damals unter Denkmalschutz gestellt wurde, insbesondere : Spielte dabei die ungewöhnliche Form ein Rolle? 6. Wie beurteilt die Denkmalbehörde die geplanten Veränderungen im unmittelbaren Umfeld der beiden Baudenkmäler „Altes Rathaus“ und „Grenadierhaus“? 7. Welche landesweit einheitlichen Kriterien gibt es für Abriss bzw. Teilabriss von Baudenkmälern? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 17. November 2015 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1, 3, 4 und 6: Der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als obere Denkmalschutzbehörde gem. § 24 Abs. 2 Nr. 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) wurde die Planung für die Errichtung einer Einkaufsgalerie in Pirmasens erstmals im Rahmen der Beantwortung der vorliegenden parlamentarischen Anfrage bekannt. Planunterlagen liegen dort nicht vor. Insoweit wurden seitens der ADD die Baudenkmäler bisher weder in Augenschein genommen, noch erfolgte eine Beurteilung der geplanten Veränderungen. Auch bestand kein Kontakt zu dem Entwickler des Projekts. Zu Frage 2: Für die Durchführung des Denkmalschutzgesetzes sind nach § 24 Abs. 3 grundsätzlich die unteren Denkmalschutzbehörden, also die Kreisverwaltungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte zuständig. Dies gilt zunächst auch für Denkmäler, bei denen die Kommune, bei der die untere Denkmalschutzbehörde angesiedelt ist, „involviert“ ist. Ist diese Kommune selbst als Eigentümerin, sonstige Verfügungsberechtige oder Besitzerin betroffen, kann sich die obere Denkmalschutzbehörde für zuständig erklären (§ 24 Abs. 5 Satz 1 DSchG). In allen Fällen entscheidet die zuständige Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde , der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (§§ 13 a Abs. 3, 24 Abs. 5 Satz 2 DSchG). Drucksache 16/5838 18. 11. 2015 Drucksache 16/5838 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Eine Übernahme der Zuständigkeit durch die obere Denkmalschutzbehörde erfolgt in der Regel nur dann, wenn zu befürchten ist, dass die Belange des Denkmalschutzes aufgrund eines Interessenskonflikts der Kommune nicht ausreichend berücksichtigt werden. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn seitens der Denkmalfachbehörde gegenüber der oberen Denkmalschutzbehörde Bedenken angemeldet werden. Im vorliegenden Fall sind die stadteigenen Gebäude – „Altes Rathaus“ und „Grenadierhaus“ – nur im Rahmen des Umgebungsschutzes betroffen. Die ehemalige Schuhfabrik Kopp steht in Privateigentum. Zu Frage 5: Die ehemalige Kopp`sche Schuhfabrik wurde als gewachsenes Gebäudeensemble ohne erhaltene Ausstattung aufgrund ihrer Bedeutung für die Industriegeschichte der Stadt Pirmasens als Kulturdenkmal unter Schutz gestellt. Die fünfeckige Grundrissform spielte dabei keine Rolle. Zu Frage 7: Die Kriterien bzw. Voraussetzungen ergeben sich aus dem Denkmalschutzgesetz. Nach § 13 Abs. 2 DSchG kann eine Genehmigung zum Abriss bzw. Teilabriss eines Denkmals nur erteilt werden, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder private Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen und diesen überwiegenden Interessen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann. Die Prüfung und Abwägung der Belange des Denkmalschutzes mit den vielfältigen weiteren Erfordernissen des Gemeinwohls oder privaten Belangen kann nur im Einzelfall im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung der zuständigen Denkmalschutzbehörde erfolgen. Vera Reiß Staatsministerin