LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 13. Januar 2016 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Thomas Günther (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Schulpflichtige Flüchtlinge und Asylsuchende im Wahlkreis 31 Die Kleine Anfrage 3888 vom 5. November 2015 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Flüchtlinge und Asylsuchende im Alter bis 25 Jahre kamen seit Januar 2010 bis heute in den Wahlkreis 31 (Auflistung bitte nach Flüchtlingen und Asylsuchenden sowie nach Kalenderjahren anfertigen)? 2. Wie viele davon waren gesetzlich schulpflichtig und wie viele strebten unabhängig davon a) eine Berufsausbildung und b) eine Hochschul- und Fachhochschulausbildung an? 3. Auf welche Schulformen in Wahlkreis 31 verteilen sich die schulpflichtigen Kinder der Flüchtlinge und Asylsuchenden (bitte Angaben pro Kalenderjahr ausarbeiten und vorlegen)? 4. Welche Schulen im Wahlkreis 31 waren im Detail mit wie vielen Schülern von Flüchtlingen und Asylsuchenden belegt (bitte nach Schuljahren auflisten)? 5. Welche Mehrkosten sind den Schulen im Wahlkreis 31 bzw. den betroffenen Schulträgern dadurch entstanden? 6. In welchen Schulen wurden speziell für die Unterrichtung von Kindern von Flüchtlingen und Asylsuchenden zusätzliche Lehrkräfte eingesetzt? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 26. November 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Eine Auflistung von Flüchtlingen und Asylsuchenden nach Wahlkreisen wird nicht geführt. Die Verteilung dieser Personen erfolgt in Landkreise und kreisfreie Städte. Der Wahlkreis 31 umfasst Teile der Landkreise Mainz-Bingen und Alzey-Worms. Der Landesregierung ist nicht bekannt, wie viele Flüchtlinge in diese Gebietsteile weiterverteilt wurden. Zu Frage 2: Gemäß § 56 Abs. 1 und 2 Schulgesetz (SchulG) sind alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden schulbesuchspflichtig, die in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Kinder von Asylbewerberinnen und -bewerbern sowie Kinder und Jugendliche, die sich ohne Eltern in Rheinland-Pfalz aufhalten und einen Asylantrag gestellt haben, sind schulbesuchspflichtig , sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Im schulpflichtigen Alter sind Kinder, die bis zum 31. August das 6. Lebensjahr vollenden; diese Kinder besuchen die Schule mit dem Beginn des jeweiligen Schuljahres (§ 57 SchulG). Das Alter der Asylbewerberinnen und -bewerber wird bei der Verteilung auf die Landkreise und kreisfreien Städte nicht erhoben. Die genaue Zahl der schulbesuchspflichtigen Asylbewerberinnen und -bewerber kann deshalb nicht genannt werden. Es ist ebenfalls nicht bekannt, in welchem Umfang Asylbewerberinnen und -bewerber eine Lehre, eine sonstige Ausbildung oder ein Hochschulstudium angestrebt haben. Drucksache 16/5877 26. 11. 2015 Drucksache 16/5877 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu den Fragen 3 und 4: Für die Anmeldungen zum Schulbesuch ist das Alter, nicht aber der aufenthalts- oder asylrechtliche Status der Kinder und Jugendlichen von Bedeutung, weshalb dieser Status bei der Anmeldung in der Schule nicht erhoben wird. Es ist mithin nicht feststellbar, welche der an den Schulen im Wahlkreis 31 angemeldeten Kinder und Jugendlichen Kinder von Asylbewerberinnen und -bewerbern sind. Erfasst werden jedoch die Staatsangehörigkeit und die vorherrschende Familiensprache der Kinder und Jugendlichen. Anlage 1 enthält die Zahl aller Schülerinnen und Schüler mit nicht deutscher Staatsangehörigkeit und einem Zuzugsdatum ab dem Jahr 2010 an einzelnen Schulen des Wahlkreises 31. Die Zahlen für das Schuljahr 2015/2016 liegen erst nach Auswertung der diesjährigen Herbststatistik vor und können daher im Rahmen der Beantwortung dieser Anfrage noch nicht berichtet werden. Zu Frage 5: Die Landkreise und Gemeinden sind als Schulträger gemäß § 74 Abs. 3 SchulG für die Kosten des Verwaltungs- und Hilfspersonals sowie für den Sachbedarf der Schulen zuständig, die Landkreise darüber hinaus gemäß § 69 SchulG für die Schülerbeförderung. Da der aufenthalts- und asylrechtliche Status der Schülerinnen und Schüler nicht erhoben wird, können ggf. entstehende Mehrkosten nicht beziffert werden. Zu Frage 6: Grundsätzlich erhöht sich durch jede Schülerin und jeden Schüler die Lehrerwochenstundenzuweisung einer Schule, da diese von der Zahl der Schülerinnen und Schüler und der Zahl der zu bildenden Klassen abhängt. Da der aufenthalts- und asylrechtliche Status der Schülerinnen und Schüler in den Schulen und Schulbehörden nicht bekannt ist, kann nicht festgestellt werden, in welcher Schule sich die Lehrerwochenstundenzuweisung aufgrund von Aufnahmen dieser Schülerinnen und Schüler erhöht hat. Für Schülerinnen und Schüler mit unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen, zu denen Asylbewerberinnen und Asylbewerber in der Regel gehören, bieten die Schulen besondere Sprachfördermaßnahmen an. Der Anlage 2 sind die zusätzlichen Lehrerwochenstunden zu entnehmen, die den Schulen im Wahlkreis 31 hierfür seit dem Schuljahr 2010/2011 zur Verfügung stehen. Die Zahlen für das Schuljahr 2015/2016 liegen erst nach Auswertung der diesjährigen Herbststatistik vor und können daher im Rahmen der Beantwortung dieser Anfrage noch nicht berichtet werden. In Vertretung: Hans Beckmann Staatssekretär 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5877 3 Drucksache 16/5877 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 4 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5877 5