Drucksache 16/5917 03. 12. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Adolf Kessel (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Abschiebehindernis bei Asylbewerbern ohne Bleibeperspektive Die Kleine Anfrage 3898 vom 11. November 2015 hat folgenden Wortlaut: In der letzten Sitzung des Ausschusses für Integration, Familie, Kinder und Jugend hat Staatssekretärin Gottstein mitgeteilt, dass die Landesregierung keine Asylbewerber mehr ohne Bleibeperspektive an die Kommunen verteilt. Ausgenommen davon seien Personen , bei denen ein Abschiebehindernis besteht. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Personen ohne Bleibeperspektive wurden in den Monaten September, Oktober und November an die Kommunen verteilt ? 2. Wie viele Personen ohne Bleibeperspektive, für die ein Abschiebehindernis besteht, wurden in diesem Zeitraum an die Kommunen verteilt? 3. Welcher Art waren diese Abschiebehindernisse (bitte nach Art des Abschiebehindernisses aufschlüsseln)? Das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: In der Sitzung des Ausschuss für Integration, Familie, Kinder und Jugend am 5. November 2015 hat Frau Staatssekretärin Gottstein über die Rechtsänderungen berichtet, die sich durch das sog. Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ergeben haben, welches am 24. Oktober 2015 in Kraft getreten ist. In diesem Zusammenhang ist auch über die Umsetzungsmaßnahmen berichtet worden, die sich mit Blick auf den neuen § 47 Abs. 1 a AsylG ergeben. Danach sind Ausländer aus einem „sicheren Herkunftsstaat“ verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrages als „offensichtlich unbegründet“ bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebung in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Es erfolgt deshalb in der Regel keine Verteilung abgelehnter Asylbewerber aus den „sicheren Herkunftsstaaten “ mehr auf die Kommunen. Dieses gilt aber nicht ausnahmslos, sondern die §§ 48 bis 50 AsylG gelten entsprechend. Von Bedeutung ist insbesondere der § 49 Abs. 1 AsylG, wonach die Verpflichtung zur Wohnsitznahme zu beenden ist, wenn die Abschiebung kurzfristig nicht möglich ist. Eine Verteilung hat zu erfolgen, sofern dringende humanitäre Gründe von beachtlichem Gewicht vorliegen oder dauerhafte Ausreisehindernisse gegeben sind, weshalb keine Ausreise verlangt werden kann und auch eine Abschiebung nicht möglich ist. Damit wird deutlich, dass Rheinland-Pfalz auch in dieser Frage alle mit der Verabschiedung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes verbundenen Änderungen umsetzt. Die Ministerpräsidentin hat dies auch mit Schreiben vom 30. November an die Bundeskanzlerin ausführlich dargelegt. Dies vorausgeschickt, werden die Fragen 1 bis 3 im Zusammenhang beantwortet: Bis zum Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes betrug die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung maximal drei Monate. Bei der Verteilung wurde keine statistische Erfassung in Personen mit oder ohne Bleibeperspektive vorgenommen. Hierzu liegen daher auch keine weiteren statistischen Angaben vor. Es bestand die gesetzliche Vorgabe , dass alle Asylbewerber aus den Westbalkanstaaten in den Aufnahmeeinrichtungen verbleiben, solange realistische Aussichten Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 29. Januar 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/5917 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode bestehen, den Aufenthalt noch innerhalb der genannten Frist zu beenden. Die Beurteilung oblag den jeweiligen Ausländerbehörden . Da das BAMF bekanntlich nicht in der Lage war, alle Asylanträge von Asylbewerbern aus den Westbalkanstaaten zeitnah zu bearbeiten, mussten zwangsläufig auch Verteilungen dieses Personenkreises auf die Kommunen erfolgen. Hier ist mangels vollziehbarer Ausreisepflicht keine Rückführung aus der Erstaufnahmeeinrichtung durch die Ausländerbehörde möglich. Unter den Duldungsinhabern befinden sich derzeit (Stand 11. November 2015) zwei große Personengruppen, von denen rechtlich keine Ausreise verlangt werden kann. Dies sind über 1 750 Personen, die wegen der Überlastung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) noch keine Gelegenheit hatten, ihren Asylantrag stellen zu können und ca. 1 950 Personen, die einen Asylfolgeantrag gestellt haben, bei denen das BAMF aber noch nicht entschieden hat, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Kleine Anfrage Nr. 3857 *) verwiesen. Irene Alt Staatsministerin *) Hinweis der Landtagsverwaltung: Vgl. Drucksache 16/5840.