Drucksache 16/6054 28. 12. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Ralf Seekatz (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Fußgängerampel B 255 in Langenhahn Die Kleine Anfrage 3959 vom 8. Dezember 2015 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wann wurde letzmalig untersucht, ob eine Fußgängerampel in der Ortsdurchfahrt von Langenhahn installiert werden kann? 2. Wie hoch sind die Verkehrszahlen im Bereich Schwerlastverkehr und Pkw nach den letzten Verkehrszählungen in der Ortsdurchfahrt in beide Richtungen? 3. Wann wurde die letzte Verkehrszählung durchgeführt? 4. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Fußgängerampel installiert werden kann? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Lichtzeichenanlagen („Ampeln“) sind Verkehrseinrichtungen nach § 43 Abs. 1 StVO. Die abschließende Entscheidung, wo und welche Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, obliegt direkt der jeweils örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde . Diese Befugnis ist den rheinland-pfälzischen Straßenverkehrsbehörden nach der „Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts“ übertragen worden. Im vorliegenden Fall ist demnach die Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg als örtliche Straßenverkehrsbehörde auch für die verkehrsrechtliche Anordnung einer Lichtzeichenanlage (LZA) in den Straßen der Gemeinde Langenhahn unmittelbar zuständig. Die Klassifizierung einer Straße spielt dabei keine Rolle; die Verbandsgemeinde Westerburg ist deshalb auch für alle in ihren verbandsangehörigen Gemeinden innerörtlich gelegenen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen straßenverkehrsrechtlich verantwortlich. Im Rahmen der Prüfung und Entscheidungsfindung hat die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde nach Ziffer I der Verwaltungsvorschrift zu § 45 Abs. 1 bis 1 e StVO ein Anhörverfahren unter Beteiligung der Polizei und der Straßenbaubehörde durchzuführen. Der Landesregierung liegen keine Informationen über die Vielzahl von Anhörverfahren zur Aufstellung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen aller 215 in Rheinland- Pfalz örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden vor. Nach Mitteilung des regionalen Landesbetriebs Mobilität (rLBM) Diez (als Straßenbaubehörde für die klassifizierten Straßen) war der rLBM in den letzten Jahren mit keinem von der Straßenverkehrsbehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg eingeleiteten Anhörverfahren zur Errichtung einer Fußgänger-LZA in der Ortsdurchfahrt Langenhahn befasst. Zu den Fragen 2 und 3: Die letzten Verkehrszählungen der B 255 in Langenhahn fanden im Jahr 2010 statt. Dabei handelte es sich um die Erhebungen im Rahmen der „Straßenverkehrszählungen an den Bundesfernstraßen im Jahr 2010“ (SVZ 2010). Die Ergebnisse weisen für die in Langenhahn relevanten Streckenabschnitte folgende Werte aus: Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 3. Februar 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/6054 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 4: Bei der Prüfung und Entscheidungsfindung zur Errichtung einer Lichtzeichenanlage (LZA) sind insbesondere die Vorschriften der StVO (§§ 37 und 45) einschließlich der sie begleitenden Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO), die Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) sowie auch die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) zu beachten. Dabei sind vielfältige und unterschiedliche Kriterien zu prüfen und aus straßenverkehrsrechtlicher, straßenbaulicher und polizeilicher Sicht zu bewerten, wie z. B. – örtliche Voraussetzungen (u. a. Erkennbarkeit, Sichtbeziehungen, Bündelungsfunktion), – verkehrliche Voraussetzungen (u. a. Verkehrsbelastung im Fußgänger-Querverkehr, Fahrzeugverkehrsstärke, Verkehrsabläufe, Geschwindigkeitsniveau, Unfalllage), – die Abwägung und der Ausgleich von Zielkonflikten unterschiedlicher Interessenlagen und Bedürfnisse (Fußgänger, Radfahrer, motorisierte Verkehrsteilnehmer, ÖPNV, Umweltbeeinträchtigungen) bis hin zu einer abschließenden ermessensfehlerfreien Entscheidung der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Die jeweiligen Voraussetzungen sind im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung zu betrachten; dazu dient auch das unter Frage 1 bezeichnete Anhörverfahren. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär Zählstelle DTV (durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge in 24 h) SV (Schwerverkehrsanteil) MSV (maßgebliche stündliche Verkehrsstärke) MT (mittlere stündliche Verkehrsstärke) 5413 0066 9 963 1 090 1 142 573 5413 0067 4 768 397 500 274 5413 0068 8 379 895 962 482