LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 16. Februar 2016 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Anke Beilstein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur BAföG-Gewährung in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage 3963 vom 11. Dezember 2015 hat folgenden Wortlaut: § 11 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes beschäftigt sich mit der elternunabhängigen Ausbildungsförderung. Zu den dort aufgeführten Punkten gibt eine Verwaltungsvorschrift nähere Erläuterungen. Daraus ergibt sich, dass es unterschiedliche Handhabungen in einzelnen Bundesländern gibt hinsichtlich der Elternunabhängigkeit bei der BAföG-Gewährung. Ich frage die Landesregierung: 1. Warum gibt es in Rheinland-Pfalz keine elternunabhänige Förderung in der BOS 1? 2. Warum ist eine elternunabhängige Förderung in anderen Bundesländern möglich? 3. In welchen Fällen gibt es eine elternunabhängige Förderung in Rheinland-Pfalz? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 8. Januar 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Nach § 11 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bleibt das Einkommen der Eltern unter anderem dann außer Betracht, wenn der Auszubildende ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht. Beide Schulformen setzen für die Aufnahme eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus und führen zur allgemeinen Hochschulreife. In Rheinland-Pfalz ist die Berufsoberschule (BOS) gegliedert in die BOS I und die BOS II, die als Aufnahmevoraussetzung grundsätzlich eine abgeschlossene Berufsausbildung fordern und jeweils mit einer eigenen Prüfung abschließen. Die BOS I führt zur Fachhochschulreife . Sie entspricht förderungsrechtlich einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (§ 2 Abs. 1 Nummer 3 BAföG in Verbindung mit Teilziffer 2.1.8 der Verwaltungsvorschrift zum BAföG). Sie entspricht damit nicht einem Abendgymnasium oder einem Kolleg. Die BOS II führt zur fachgebundenen und, sofern Kompetenzen in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden, zur allgemeinen Hochschulreife. Sie wurde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung förderungsrechtlich einem Kolleg gleichgestellt (§ 2 Abs. 1 Nummer 4 BAföG in Verbindung mit Teilziffer 2.1.13 der Verwaltungsvorschrift zum BAföG). Zu Frage 2: Sofern die Ausbildung an einer Berufsoberschule dem Besuch eines Kollegs oder eines Abendgymnasiums entspricht, kann eine elternunabhängige Förderung erfolgen. Maßgebend ist die schulrechtliche Ausgestaltung. Zu Frage 3: In Rheinland-Pfalz wird der Besuch eines Abendgymnasiums, Kollegs und der BOS II elternunabhängig gefördert, der Besuch anderer Ausbildungsstätten nur bei Vorliegen einer anderen, in § 11 Abs. 3 BAföG genannten Voraussetzung. Vera Reiß Staatsministerin Drucksache 16/6064 08. 01. 2016