Drucksache 16/6079 14. 01. 2016 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dr. Peter Enders (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Widerspruch der Ortsgemeinde Burglahr gegen die Anordnung einer Pflichtzweckvereinbarung der Kreisverwaltung Altenkirchen zwischen den Ortsgemeinden Burglahr und Oberlahr vom 4. Dezember 2014 Die Kleine Anfrage 3976 vom 18. Dezember 2015 hat folgenden Wortlaut: Die Kreisverwaltung Altenkirchen hat am 4. Dezember 2014 eine Pflichtzweckvereinbarung zwischen den Ortsgemeinden Burglahr und Oberlahr angeordnet. Dagegen hat die Ortsgemeinde Burglahr am 20. Dezember 2014 Widerspruch erhoben, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Ich frage die Landesregierung: 1. Wann kann mit einer Entscheidung der ADD über den Widerspruch gerechnet werden? 2. Welche Bedeutung misst die Landesregierung über den Einzelfall hinaus Pflichtzweckvereinbarungen in der kommunalen Praxis bei, insbesondere bei der Anlage von gemeindlichen Straßen und Wegen? 3. Inwieweit sind der Landesregierung weitere Fälle bekannt, in denen gemeindliche Straßen oder Wege mittels Pflichtzweckvereinbarung errichtet wurden? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 12. Januar 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Nach Mitteilung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wird diese voraussichtlich Ende Januar/Anfang Februar 2016 über den Widerspruch der Ortsgemeinde Burglahr gegen die Anordnung der Kreisverwaltung Altenkirchen vom 4. Dezember 2014 entscheiden . Zu den Fragen 2 und 3: Durch die Anordnung einer Pflichtzweckvereinbarung wird in die negative Kooperationsfreiheit der betroffenen Kommunen eingegriffen . Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die behördliche Anordnung einer Pflichtzweckvereinbarung ergeben sich aus § 12 Abs. 3 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG). Zur Erfüllung einer der in § 4 Abs. 3 Satz 1 KomZG bezeichneten Aufgaben kann die zuständige Behörde eine Pflichtzweckvereinbarung anordnen, wenn eine kommunale Gebietskörperschaft die bezeichnete Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, ihre Erfüllung jedoch im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist. Die Anordnung einer Pflichtzweckvereinbarung legitimiert sich demzufolge allein aus der fehlenden bzw. unzureichenden Erfüllung von im Gemeinwohlinteresse unaufschiebbaren öffentlichen Aufgaben. Eine Pflichtzweckvereinbarung stellt daher regelmäßig die ultima ratio zur Herstellung und Erhaltung kommunaler Aufgabenerfüllung dar. Pflichtzweckvereinbarungen sind deshalb in der kommunalen Praxis selten. Bei dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur sind aus den letzten 30 Jahren nur drei weitere Fälle aktenkundig, in denen die jeweilige Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 KomZG im dringenden öffentlichen Interesse eine Zweckvereinbarung angeordnet hat, nachdem es zwischen den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften nicht zum freiwilligen Abschluss einer Zweckvereinbarung gekommen ist. Diese Fälle betrafen aber nicht gemeindliche Straßen oder Wege. Von einer Umfrage bei den nachgeordneten Aufsichtsbehörden wurde abgesehen. Roger Lewentz Staatsminister Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 3. Februar 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode