Drucksache 16/6087 18. 01. 2016 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Präventionsveranstaltungen durch die Polizei an Schulen Die Kleine Anfrage 3975 vom 18. Dezember 2015 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Finden in allen weiterführenden Schulen Präventionsveranstaltungen von der Polizei zum Thema „Wirkungsweise und Gefahren von Alkohol und Betäubungsmitteln im Straßenverkehr“ statt? Wenn nein, warum nicht? 2. Werden Schülerinnen und Schüler in den Schulen auf die Gefahren von „Legal Highs“, die zum Teil als Kräutermischung im Internet gekauft werden können, aufgeklärt? Wenn nein, warum nicht? 3. Mit welchen Maßnahmen wird auf die Gefahr von „Legal Highs“, in den Schulen präventiv und restriktiv reagiert? 4. Verfügen alle Schulleitungen über einen Ansprechpartner bei der Polizei? Wenn nein, warum nicht? 5. Wie oft wurden schon die Schulpsychologischen Beratungszentren im Pädagogischen Landesinstitut kontaktiert wo die Gefahr bestand, dass eine Schülerin/ein Schüler drohte in die islamistische bzw. salafistische Szene abzurutschen (bitte aufgegliedert nach dem Jahren 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015)? 6. Wie oft wurden schon die Sicherheitsbehörden kontaktiert, wo die Gefahr bestand, dass eine Schülerin/ein Schüler drohte in die islamistische bzw. salafistische Szene abzurutschen (bitte aufgegliedert nach dem Jahren 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015)? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 16. Januar 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Polizei hat 2015 überschlägig ca. 200 Präventionsveranstaltungen zum Thema „Wirkungsweise und Gefahren von Alkohol und Betäubungsmitteln im Straßenverkehr“ an weiterführenden Schulen durchgeführt. Darüber hinausgehende Daten, auch zu der Frage, ob an allen weiterführenden Schulen Präventionsveranstaltungen erfolgten, liegen nicht vor. Eine diesbezügliche Erhebungspflicht der Polizeidienststellen besteht nicht. Auf Einladung der Schulen führt die Polizei solche Präventionsveranstaltungen durch. Dabei orientieren sich die Schulen an den Inhalten der Verwaltungsvorschrift „Suchtprävention in der Schule und Verhalten bei suchtmittelbedingten Auffälligkeiten“. Zu Frage 2: Suchtprävention ist ein pädagogischer Auftrag jeder Schule im Rahmen des § 1 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes (SchulG). Konkretisiert wird dieser Auftrag in der o. g. Verwaltungsvorschrift „Suchtprävention in der Schule und Verhalten bei suchtmittelbedingten Auffälligkeiten“. Demnach erfolgt Suchtprävention an jeder Schule suchtstoffübergreifend. Sie setzt weit im Vorfeld der Entstehung süchtigen Verhaltens an und geht von einem ursachenzentrierten, ganzheitlichen Ansatz aus. Im Mittelpunkt steht der Ansatz der Lebenskompetenzförderung. Dabei kooperieren Schulen sowohl mit den Eltern und ggf. auch Ausbildungsbetrieben als auch mit den außerschulischen Fachdiensten vor Ort, wie z. B. den Suchtberatungsstellen, den regionalen Arbeitskreisen Suchtprävention, den Gesundheitsämtern und der Polizei. Die inhaltlichen Schwerpunkte werden von jeder Schule in eigener pädagogischer Verantwortung auch unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen ausgestaltet. Eine zentrale Erfassung der suchtpräventiven Aktivitäten der Einzelschulen erfolgt nicht. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 1. März 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/6087 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Das Landeskriminalamt hat in zwei Veranstaltungen 2015 insgesamt 182 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte speziell zum Thema Legal Highs beschult. Die inhaltlichen Schwerpunkte bildeten rechtliche und präventive Aspekte sowie Stoffkunde bzw. Wirkungsweise und Vermarktung der Legal Highs. Den Polizeibeamtinnen und -beamten wurden zu der Thematik umfangreiche Materialien und ein Vortragskonzept für die Zielgruppen Eltern, Lehrer und Erziehungsverantwortliche zur Verfügung gestellt. Die geschulten Polizeibeamtinnen und -beamten gehen bei Präventionsveranstaltungen mit anderem inhaltlichen Schwerpunkt auch auf die Gefahren von Legal Highs ein. Beispielhaft sind Veranstaltungen wie „Drogen im Straßenverkehr“, „Prävention im Team“, „BOB-Veranstaltungen“ *) und sonstige Informationsveranstaltungen für Schüler und Lehrer sowie Elternabende zu nennen. Darüber hinaus haben Beamtinnen und Beamte der gemeinsamen Sachgebiete Jugend und der Sachbearbeiterinnen und Sachbe-abeiter der Führungsgruppen der Polizeidirektionen mit Schwerpunkt „Prävention“ Vorträge zu Legal Highs an weiterführenden Schulen gehalten und auf die mit dem Konsum verbundenen Gefahren hingewiesen. Die Polizeipräsidien haben 2015 darüber hinaus mindestens zwölf polizeiliche Präventionsveranstaltungen speziell zu der Thematik Legal Highs durchgeführt. Daneben war das Landeskriminalamt 2014 und 2015 an den Landeselterntagen des Landeselternbeirates Rheinland-Pfalz und beim Deutschen Präventionstag 2015 mit einem Informationsstand zu diesem Thema vertreten. Zu Frage 3: Schule ist grundsätzlich suchtmittelfreier Raum. Stellen Lehrkräfte bei Schülerinnen und Schülern suchtmittelbedingte Auffälligkeiten fest, sind diese zunächst Anlass für Gespräche zwischen Schülerin oder Schüler und Lehrkraft mit dem Ziel, Verhaltensbeanstandungen aufzuzeigen, Verhaltensänderungen zu vereinbaren und Unterstützung anzubieten. Daneben sind auch die Konsequenzen des Verhaltens im Sinne der pädagogischen und Ordnungsmaßnahmen klar zu benennen. Ordnungsmaßnahmen, insbesondere der Ausschluss vom Schulbesuch und von der Schule, müssen abgewogen werden gegenüber den Konsequenzen, die sich aus dem Verlust der bisherigen Umgebung und den sozialen Bezügen ergeben können. Die Einschaltung der Polizei muss erfolgen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Rauschmittel verteilt oder damit handelt oder es sich sonst um schwere oder mehrfache Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt. Die zuständigen Polizeidienststellen leiten sodann bei Vorliegen strafrechtlich relevanten Verhaltens Ermittlungsverfahren ein und übermitteln diese nach Abschluss der Ermittlungen zeitnah der zuständigen Staatsanwaltschaft. Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist das Ergebnis einer Untersuchung der Wirkstoffe des sichergestellten Legal High von wesentlicher Bedeutung. Das Landeskriminalamt hat 2015 in mehreren Presseveröffentlichungen über die mit dem Konsum von Legal Highs verbundenden Gefahren gewarnt. Zu den präventiv-polizeilichen Maßnahmen verweise ich auf die Antwort zu Frage 2. Zu Frage 4: Die Schulen sind gemäß § 19 Satz 1 Nr. 2 SchulG verpflichtet, mit allen außerschulischen Einrichtungen und Institutionen, deren Tätigkeit für die Lebenssituation junger Menschen wesentlich ist, zusammenzuarbeiten. Sie sind angehalten, im Rahmen der Suchtprävention mit der Polizei als wichtigem Partner zu kooperieren (Verwaltungsvorschrift „Suchtprävention in der Schule und Verhalten bei suchtmittelbedingten Auffälligkeiten“). Bei der Polizei sind grundsätzlich die bei allen Polizeiinspektionen vorhandenen Sachbearbeiter Jugendkriminalität Ansprechpartner für die Schulen. Zu Frage 5: An rheinland-pfälzischen Schulen existieren u. a. durch Schulpsychologinnen und Schulpsychologen fortgebildete Kriseninterventionsteams , die als Ansprechpartner in den Schulen zur Verfügung stehen. In Absprache mit der jeweiligen Schulleitung, Schulaufsicht und den Polizeibehörden koordinieren und bearbeiten diese Teams auch Problemlagen im Bereich des politischen und religiösen Extremismus. Weiterhin stehen den Schulen aus den 14 Beratungszentren des Landes Schulpsychologinnen und Schulpsychologen als feste Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung. Bezogen auf den angefragten Zeitraum sind bei den schulpsychologischen Beratungszentren keine diesbezüglichen Anfragen und Meldungen eingegangen. Zu Frage 6: Die Anzahl der Kontaktaufnahmen mit den Sicherheitsbehörden stellt sich wie folgt dar: 2011: 0 2012: 1 2013: 2 2014: 2 2015: 8. Roger Lewentz Staatsminister *) BOB ist eine Aktionsidee zur Vermeidung von Fahrten unter Alkoholeinfluss. BOB ist Vorbild und wird in der Gruppe anerkannt, weil er freiwillig bei einer Fete, einem Fest oder einer Feier keinen Alkohol trinkt und seine Freunde sowie Bekannte sicher nach Hause fährt. Aktive BOB erhalten in BOB-Lokalen vom Wirt ein alkoholfreies Getränk kostenlos oder mit einem Preisnachlass.