Drucksache 16/6093 20. 01. 2016 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Elisabeth Bröskamp (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Werbung im Umfeld von Bundesfernstraßen – A 3 Kreis Neuwied/Mülldeponie Linkenbach I Die Kleine Anfrage 3982 vom 23. Dezember 2015 hat folgenden Wortlaut: Auf der Höhe der Mülldeponie Linkenbach/Kreis Neuwied ist ein bedeutend großer Werbepylon aufgestellt worden. Auf dem Werbepylon wird ständig wechselnde Werbung verschiedener Firmen angezeigt. Es ist davon auszugehen, dass es zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit der Autofahrer auf der A 2 kommt. Maßgebliche Rechtsvorschrift für eine Einschränkung der Errichtung baulicher Anlagen an Bundesfernstraßen ist das Bundesfernstraßengesetz § 9 (FStrG). Ich frage die Landesregierung: 1. Wer hat nach Kenntnis der Landesregierung den Werbepylon an der A 3/Höhe Mülldeponie Linkenbach erstellt? 2. Wer ist für die Genehmigung eines solchen Werbepylons zuständig? 3. Gibt es für diesen Werbepylon eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Genehmigungsbehörde? 4. Wer ist Betreiber dieses Werbepylons? 5. Welche Gesamthöhe hat der Werbepylon an der A 3/Mülldeponie Linkenbach? 6. Welche Gefährdung der Verkehrssicherheit geht nach Meinung der Landesregierung von diesem Werbepylon für den schnell fahrenden Verkehr auf der A 3 aus? 7. Ist die Zustimmung der kommunalen Mandatsträger notwendig, um einen solchen Werbepylon im Kreis Neuwied zu erstellen? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 20. Januar 2016 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 4: Dem Bauantrag zufolge ist Bauherr die Firma AdverTower GmbH. Das Management des Werbeturms hat die Firma Screen Visions. Zu Frage 2: Zuständige Baugenehmigungsbehörde ist die Verbandsgemeindeverwaltung (VG) Puderbach, Bauaufsichtsbehörde die Kreisverwaltung Neuwied. Der LBM Cochem-Koblenz und der LBM Autobahnamt Montabaur sind im Genehmi gungsverfahren von der VG Puderbach im Rahmen der Bauleitplanung als Träger öf fentlicher Belange (TÖB) beteiligt worden. Der Werbepylon wurde ausweislich der vorge legten Bauantragsunterlagen außerhalb der Anbauverbotszone (100 m) gemäß § 9 FStrG errichtet. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens waren im Einvernehmen mit der örtlich zuständi gen Polizeiautobahnstation (PAST) Fernthal gegen das Vorhaben aus verkehrsbehördlicher Sicht keine Beden ken geltend zu machen. Zu Frage 3: Der Landesregierung liegen hierzu keine Informationen der Baugenehmigungsbehörde vor. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 16. Februar 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/6093 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 5: Nach den Bauantragsunterlagen hat der Werbepylon eine Höhe von 35 m. Zu Frage 6: Nachdem auf Betreiben der PAST Montabaur – früher PAST Fernthal – die Leuchtintensität der Werbetafeln heruntergeregelt worden ist, stellen die derzeit ausgestrahlten Werbeban ner keine Gefährdung des fließenden Verkehrs im Zuge des von der Werbeanlage be troffenen Streckenbereichs der A 3 dar. Zu Frage 7: Im vorliegenden Fall wurde für das betreffende Gebiet von den Gemeinden der Be bauungsplan „Sondergebiet Großwerbeanlage“ aufgestellt. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär