Drucksache 16/6127 29. 01. 2016 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur „Graue Wölfe“ in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage 3992 vom 11. Januar 2016 hat folgenden Wortlaut: Laut der Antwort auf die Kleine Anfrage 3862 vom 27. Oktober 2015 hat das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur mitgeteilt, dass die „Grauen Wölfe“ umgangssprachlich als die Anhänger der sogenannte „Ülkücü“-Bewegung („Idealisten“-Bewegung ) bezeichnet werden. Deren nationalistische und rassistische Ideologie wird in Deutschland von der „Föderation der Türkisch- Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland e. V.“ (ADÜTDF) vertreten. Die ADÜTDF ist ein Dachverband, dem bundesweit 7 000 Mitglieder in ca. 160 lokalen Vereinen angeschlossen sind. Die Zahl dieser Vereine befindet sich in Rheinland-Pfalz im mittleren einstelligen Bereich. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Warum werden Vereine, die nationalistische und rassistische Ideologen in Deutschland verbreiten, in Rheinland-Pfalz nicht verboten , auch wenn sich die Anzahl im mittleren einstelligen Bereich befindet? 2. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass Schülerinnen und Schüler mit den „Grauen Wölfen“ in Rheinland- Pfalz sympathisierten? Wenn ja, wie viele und was wird dagegen unternommen? 3. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass Schülerinnen und Schüler mit der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) in Rheinland-Pfalz sympathisieren? Wenn ja, wie viele und was wird dagegen unternommen? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 27. Januar 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Verbote nach dem Vereinsgesetz sind nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Inwieweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird durch die Vereinsverbotsbehörden des Landes anhand der vorliegenden Erkenntnisse fortlaufend geprüft. Für ein Verbot im Sinne des § 3 des Vereinsgesetzes ist es erforderlich, dass die Zwecke oder die Tätigkeit eines Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder das er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; ein Verbot kann auch auf Handlungen der Mitglieder eines Vereins gestützt werden, wenn ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht, die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden. Bei den der „Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland e. V.“ (ADÜTDF) in Rheinland-Pfalz angeschlossenen Vereinen liegen die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot nicht vor. Zu den Fragen 2 und 3: Nein. Roger Lewentz Staatsminister Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 1. März 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode