Drucksache 16/6145 11. 02. 2016 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Daniel Köbler und Dr. Bernhard Braun (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Elektro-Ladestationen an Liegenschaften des Landes Die Kleine Anfrage 4016 vom 19. Januar 2016 hat folgenden Wortlaut: Die zunehmende Verbreitung von Elektroautos und besonders von elektrisch unterstützten Fahrrädern (Pedelecs, E-Bikes) verlangt nach Ladeinfrastrukturen, die über die bisher übliche Haushaltssteckdose hinausgehen. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Gibt es Ladestationen an Liegenschaften des Landes Rheinland-Pfalz? Falls ja, wie viele und wo? 2. Welche Voraussetzungen gibt es für die Installation von Elektro-Ladestationen an Liegenschaften des Landes? 3. Was unternimmt die Landesregierung, um die Installation von Elektro-Ladestationen an Landesliegenschaften zu unterstützen? 4. Welche steuerlichen Auswirkungen können bei der Nutzung einer durch Behörden bereitgestellten Elektro-Ladeinfrastruktur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entstehen? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 10. Februar 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Es gibt bereits Ladestationen an Liegenschaften des Landes Rheinland-Pfalz. In den Niederlassungen des Landesbetriebes LBB in Mainz (Fritz-Kohl-Straße 9, 55122 Mainz) sowie in Landau (LBB-Außenstelle Reiterstraße 16, 76829 Landau) existiert jeweils eine Doppelladestation für Dienstfahrzeuge. Auch an der Fachhochschule Bingen und an der Technischen Universität Kaiserslautern sind je zwei Ladestationen in Betrieb, an der Hochschule Kaiserslautern sowie der Hochschule Ludwigshafen jeweils eine. Auf der Festung Ehrenbreitstein in Koblenz befindet sich ebenfalls eine Ladestation. Darüber hinaus gibt es konkrete Pläne zur Errichtung weiterer Stationen an Liegenschaften des Landes. Im Ministerium der Finanzen entsteht zurzeit eine Ladestation für Dienstfahrzeuge mit Hybridantrieb. Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur wird im Frühjahr dieses Jahres drei Ladestellen für Elektrofahrzeuge in Betrieb nehmen. Bei der Zentralstelle für Polizeitechnik in Mainz wird im Februar 2016 eine und bei der Deichmeisterei Speyer (SGD Süd) voraussichtlich im Sommer 2016 eine weitere Ladestelle für Elektrofahrzeuge eingerichtet. Die Hochschule Trier (Umweltcampus Birkenfeld) sowie die Hochschule Mainz planen die Einrichtung von Ladestationen. Das Forstamt Johanniskreuz und die Pfalzwerke AG haben einen Gestattungsvertrag über die Nutzung einer forstfiskalischen Fläche für die Errichtung von Ladestationen abgeschlossen. Hieraus resultierend soll am Haus der Nachhaltigkeit bei Johanniskreuz demnächst eine Ladestation für Elektrofahrräder errichtet werden. Zu Frage 2: Für die Installation von Elektro-Ladestationen an Liegenschaften des Landes ist die Bedarfsbestimmung eine Grundvoraussetzung. Hieraus ergeben sich Anforderungen, die in der anschließenden Projektbetrachtung unter nachhaltigen Aspekten (z. B. technisch, baulich, rechtlich, organisatorisch, finanziell) einbezogen werden müssen. Zu Frage 3: Die Landesregierung unterstützt im Rahmen ihres Klimaschutzkonzepts die Aktivitäten zur Entwicklung der Versorgungsinfrastruktur von alternativen Antrieben. Mit den bisher und in Kürze installierten Elektro-Ladestationen an Landesliegenschaften ist Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 1. März 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/6145 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode der Einstieg der Landesregierung in die Elektromobiliät auch im Bereich der Landesliegenschaften vollzogen, sodass die daraus resultierenden Erfahrungen für die weitere Ausrichtung des Klimaschutzkonzepts und der Infrastruktur herangezogen werden können. Ergänzend zur praktischen Anwendung verfolgt und unterstützt die Landesregierung die regelsetzenden Verfahren auf europäischer und nationaler Ebene. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erarbeitet zurzeit eine Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile. Diese Ladesäulenverordnung (LSV) soll die Mindeststandards für Ladestecker und Kupplungen der EU-Richtlinie 2014/94/EU in deutsches Recht umsetzen. Die Interoperabilität von öffentlich zugänglichen Normal- und Schnellladepunkten soll dadurch gewährleistet, die Sicherheit für die Benutzung von Ladepunkten herbeigeführt und die Rechtssicherheit für künftige Investitionen gestärkt werden. Da ein wirtschaftliches Geschäftsmodell für Investoren erst mit hohen Zulassungszahlen von Elektrofahrzeugen gesehen wird, ist derzeit ein Förderprogramm der Bundesregierung in Kooperation mit den Bundesländern für den Ausbau der Normalladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Vorbereitung. Dieses soll den flächendeckenden Ausbau der Ladesäulen unterstützen. Die Ergebnisse der Gespräche und inhaltlichen Abstimmungen sollen nach Äußerungen der Bundesregierung in den kommenden Wochen vorliegen. Zu Frage 4: Die steuerlichen Auswirkungen bei der Nutzung einer durch Behörden bereitgestellten Elektro-Ladeinfrastruktur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im Wesentlichen abhängig davon, ob und inwieweit diese Leistung entgeltlich bzw. unentgeltlich oder verbilligt erbracht wird. Mit der entgeltlichen Bereitstellung von Elektro-Ladeinfrastruktur betätigt sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich bzw. unternehmerisch. Sofern die Einnahmen bzw. Entgelte aus einer solchen Betätigung 30 678 Euro jährlich übersteigen , begründet sie damit einen sogenannten Betrieb gewerblicher Art, der grundsätzlich in vollem Umfang der Körperschaftund Gewerbesteuer unterliegt. Die sich tatsächlich daraus ergebende Steuerbelastung ist abhängig von der Ertragssituation. Bei einer Zurverfügungstellung zu reinen Selbstkosten, und damit ohne Überschuss, käme es nicht zu einer Ertragsteuerfolge. Unabhängig davon entsteht Umsatzsteuerpflicht bereits dann, wenn derartige unternehmerische Tätigkeiten einer Trägerkörperschaft insgesamt 17 500 Euro im Vorjahr und voraussichtlich 50 000 Euro im laufenden Jahr übersteigen. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die gezahlten Entgelte, wobei die auf Eingangsrechnungen (z. B. Stromeinkauf) lastende Vorsteuer gegengerechnet werden kann. Würde die Elektro-Ladeinfrastruktur und insbesondere der elektrische Strom den Bediensteten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, wäre der vom Arbeitnehmer geladene Strom als sogenannter Sachbezug grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Lediglich Bagatellsachbezüge bleiben beim Arbeitnehmer ausnahmsweise lohnsteuerfrei, wenn deren Wert eine monatliche Freigrenze in Höhe von 44 Euro nicht überschreitet. Bei der Anwendung dieser Freigrenze wären jedoch neben dem kostenlos geladenen Strom auch andere Sachbezüge, die der Arbeitnehmer im Kalendermonat erhalten hat, einzubeziehen, z. B. die geldwerten Vorteile aus einem Jobticketprogramm. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den elektrischen Strom zwar entgeltlich, aber zu verbilligten Konditionen zur Verfügung stellt. In diesem Fall unterläge die Preisdifferenz zwischen dem Marktpreis des Stroms und dem vom Arbeitnehmer bezahlten Preis dem Lohnsteuerabzug. Doris Ahnen Staatsministerin