Drucksache 16/6161 16. 02. 2016 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Anke Beilstein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Anwendung „beschleunigter Verfahren“ in der Justiz Die Kleine Anfrage 4027 vom 25. Januar 2016 hat folgenden Wortlaut: Bei der Durchführung eines Strafverfahrens besteht die Möglichkeit sogenannter beschleunigter Verfahren. Nach mir zugetragenen Informationen wird diese Möglichkeit jedoch häufig aufgrund mangelnder Personalausstattung nicht angewendet. Ich frage die Landesregierung: 1. In welchem Umfang (absolute Zahlen sowie prozentualer Anteil an allen Strafverfahren) wurde in den Jahren 2012 bis 2015 von der Möglichkeit des beschleunigten Verfahrens bei den einzelnen Staatsanwaltschaften in Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit sogenannten „durchreisenden Tätern“ Gebraucht gemacht (bitte getrennt nach den Jahren und den einzelnen Staatsanwaltschaften , sowie am Ende summarisch zusammengefasst)? 2. In welchem Umfang (absolute Zahlen sowie prozentualer Anteil an allen Strafverfahren) wurde in den Jahren 2012 bis 2015 von der Möglichkeit des beschleunigten Verfahrens bei den einzelnen Staatsanwaltschaften in Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit Tätern, deren Aufenthaltsstatus nicht geklärt ist, Geraucht gemacht (bitte getrennt nach den Jahren und den einzelnen Staatsanwaltschaften , sowie am Ende summarisch zusammengefasst)? 3. Wie gestalten sich nach Kenntnis der Landesregierung diese Zahlen in den anderen Bundeländern (jeweils summarisch zusammen - gefasst für das einzelne Bundesland)? Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 12. Februar 2016 wie folgt beantwortet: Bei der Justiz werden keine Statistiken darüber geführt, welchen Aufenthaltsstatus bzw. welche Nationalität Beschuldigte haben, bei denen die Staatsanwaltschaft die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens beantragt. Die nachfolgenden Tabellen beziehen sich daher auf die Gesamtzahl der Anträge auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens im Verhältnis zu den im jeweiligen Jahr zum Abschluss gebrachten Ermittlungsverfahren. Für das Jahr 2015 liegen sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene noch keine statistischen Zahlen vor. Insgesamt erklärt sich der geringe Anteil beschleunigter Verfahren an den Verfahrenserledigungen vor allem durch die bei Durchführung eines beschleunigten Verfahrens anfallende personelle und zeitliche Mehrbelastung. Entsprechend hat auch die Justizministerkonferenz am 17. und 18. Juni 2015 in Stuttgart nach Erörterung eines Abschlussberichts der Länderarbeitsgruppe „Erfahrungen mit dem beschleunigten Verfahren im Sinne der §§ 417 ff. StPO“ im Beschlussweg zur Kenntnis genommen, dass die Durchführung beschleunigter Verfahren im Vergleich zum Strafbefehlsverfahren einen erheblichen organisatorischen und personellen Mehraufwand verursacht. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu den Fragen 1 und 2: Hierzu verweise ich auf die Tabelle in Anlage 1. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 1. März 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/6161 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: Die Angaben hierzu ergeben sich aus der Zusammenstellung in Anlage 2. Die Zahlen entstammen der Fachserie 10 Reihe 2.6 des Statistischen Bundesamtes. Professor Dr. Gerhard Robbers Staatsminister 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/6161 3 Drucksache 16/6161 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 4