Drucksache 16/6164 17. 02. 2016 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Anke Beilstein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Aufteilung der Schlüsselzuweisungen 2015 und 2016 nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz Die Kleine Anfrage 4022 vom 26. Januar 2016 hat folgenden Wortlaut: Nach § 7 Nr. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) werden aus den Allgemeinen Finanzzuweisungen des Kommunalen Finanzausgleich Schlüsselzuweisungen A, Schlüsselzuweisungen B, Schlüsselzuweisungen C und Investitionsschlüsselzuweisungen für die kommunalen Gebietskörperschaften in unterschiedlicher Höhe bereitgestellt. Nach der Darstellung des Steuerverbunds in den Landeshaushalten 2015 und 2016 betrugen bzw. betragen die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Jahr 2015 1 344 391 800 Euro und im Jahr 2016 1 480 764 800 Euro (Sollansätze). Hinzu treten jeweils 53 Mio. Euro an Investitions - schlüsselzuweisungen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. In welcher Höhe wurden entsprechende Schlüsselzuweisungen im Jahr 2015 tatsächlich ausgezahlt und aus welchen Haushalts - titeln wurde ggf. unter Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Ansatz für die Schlüsselzuweisungen 2015 verstärkt? Welcher Betrag wurde dabei den Schlüsselzuweisungen für das Haushaltsjahr 2016 als Berechnungsgrundlage der den Kommunen übermittelten Orientierungsdaten zugrunde gelegt? 2. Welche Beiträge entfielen 2015 bzw. entfallen 2016 nach derzeitigem Erkenntnisstand bzw. den übermittelten Orientierungsdaten für 2016 unter Berücksichtigung der in Frage 1 erfragten Daten auf die Schlüsselzuweisungen A, die Schlüsselzuweisungen B1, die Schlüsselzuweisungen B2, die Investitionsschlüsselzuweisungen sowie die Schlüsselzuweisungen C1 und C2 (bitte Beträge nach den §§ 34 bis 34 d LFAG bei den jeweiligen Schlüsselzuweisungen miteinbeziehen? 3. Welche Beträge der in Frage 2 genannten Schlüsselzuweisungen entfielen in der Summe auf die Gebietskörperschaftsgruppe der kreisfreien Städte, der Landkreise, der verbandsfreien Gemeinden, der Verbandsgemeinden und der Ortsgemeinden bezogen auf das Haushaltsjahr 2015? 4. Welche Beträge entfallen nach den aktuellen Erkenntnissen, also unter Vorbehalt, auf die einzelnen Gebietskörperschaftsgruppen im Haushaltsjahr 2016? 5. Wie verteilen sich die in Frage 3 genannten Beträge (auch hier unter Einbeziehung der §§ 34 bis 34 d LFAG) unter Berücksichti - gung der maßgeblichen Einwohnerzahlen nach § 29 LFAG in Euro je Einwohner auf die einzelnen Gebietskörperschaftsgruppen? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 16. Februar 2016 wie folgt beantwortet: Für das Jahr 2015 wurden im kommunalen Finanzausgleich Schlüsselzuweisungen A, Schlüsselzuweisungen B1, Schlüsselzuweisungen B2, Schlüsselzuweisungen C1, Schlüsselzuweisungen C2, Investitionsschlüsselzuweisungen sowie Zuweisungen nach § 34 a Abs. 2 und § 34 d LFAG in Höhe von insgesamt 1 414 923 127 Euro festgesetzt (vgl. Anlage 1, Spalte 2, Zeile 3) und an die Kommunen ausgezahlt. Die Zuweisungen gem. § 34 LFAG werden entsprechend § 34 Abs. 2 Satz 2 LFAG als Investitionsschlüsselzuweisung gewährt (und sind in den Anlagen jeweils in Spalte 8 enthalten). Die Zuweisungen gem. §§ 34 a Abs. 1, 34 b und c LFAG erhöhen die Schlüsselzuweisungen B1 (und sind in den Anlagen jeweils in Spalte 4 enthalten). Zur Deckung der Mehrausgaben für die Schlüsselzuweisungen 2015 mussten andere Haushaltstitel nicht in Anspruch genommen werden. Als Berechnungsgrundlage für die Orientierungsdaten 2016 wurde der Gesamtbetrag von 1 520 764 440 Euro zugrunde gelegt (vgl. Anlage 1, Spalte 2, Zeile 4). Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 4. März 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/6164 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 2: Die Beträge der genannten Schlüsselzuweisungen für die Jahre 2015 und 2016 sind in Anlage 1 dargestellt (vgl. 2015: Zeile 3; 2016: Zeile 4). Zu Frage 3: Die Beträge sind in Anlage 1 (Zeilen 7, 10, 13, 16 und 19) dargestellt. Zu Frage 4: Die vollständigen Berechnungen für den kommunalen Finanzausgleich eines Jahres werden regelmäßig im Juni oder Juli eines Jahres durchgeführt. Bis dahin werden die dem Finanzausgleich zugrunde liegenden Daten vom Statistischen Landesamt zusammengestellt und aufbereitet. Vor den vollständigen Berechnungen werden die zugrunde liegenden Daten (regelmäßig im Mai eines Jahres) jeder Kommunalverwaltung für ihren Zuständigkeitsbereich zur Kontrolle übersandt. Auf diese Weise können Erfassungsfehler aufgedeckt und korrigiert werden, um so auch den Vollzugsaufwand von § 30 Abs. 2 LFAG zu minimieren. Für die Berechnung der Orientierungsdaten für den kommunalen Finanzausgleich 2016 spielt die Aufteilung der Schlüsselzuweisungsarten nach Gebietskörperschaftsgruppen keine Rolle. Aus der Berechnung der Orientierungsdaten resultieren lediglich summarische Daten (vgl. Anlage 1, Zeile 4), in die bei einzelnen Gemeinden teilweise geschätzte bzw. vorläufige Daten eingeflossen sind. Im Hinblick auf einzelne Gebietskörperschaften bzw. Gebietskörperschaftgruppen ist somit nicht auszuschließen, dass die Daten nicht ausreichend valide sind; erfahrungsgemäß erfolgt in der Summe eine Kompensation der Einzelabweichungen. Die Berechnungen zur Ermittlung der Orientierungsdaten für die Haushaltsplanungen der kommunalen Gebietskörperschaften 2016 beziehen sich deshalb nur auf den Landesdurchschnitt. Das abgestufte Verfahren für den Vollzug des kommunalen Finanzausgleichs mit Erfassung, Kontrolle und ggf. Korrektur sowie der abschließenden Verarbeitung der Ausgangsdaten hat sich bewährt. Das Verfahren bringt es mit sich, dass Berechnungen nach Gebietskörperschaftsgruppen vor der abschließenden Kontrolle nicht durchgeführt werden, weil es keinen Anlass gibt, aufgrund von möglicherweise noch korrekturbedürftigen Ausgangsdaten dann falsche Schlüsselzuweisungen zu berechnen und nach Gebietskörperschaftgruppen zusammenzufassen. Zu Frage 5: Die Beträge sind in Anlage 2 (Zeilen 7, 10, 13, 16 und 19) dargestellt. Roger Lewentz Staatsminister 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/6164 3 Drucksache 16/6164 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 4