Drucksache 16/6182 19. 02. 2016 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Kleiner Waffenschein Die Kleine Anfrage 4024 vom 26. Januar 2016 hat folgenden Wortlaut: Immer mehr Bürgerinnen und Bürger stellen bei den Kommunen einen Antrag auf den sogenannten Kleinen Waffenschein. Eine Nachfrage des SWR bei einigen Kreisverwaltungen zeigt einen rasanten Anstieg bei der Zahl der Anträge, damit darf der Besitzer beispielsweise eine Schreckschusspistole bei sich tragen. In manchen Landkreisen in Rheinland-Pfalz wurden seit Anfang Januar 2016 schon 40 bis 50 Anträge auf den Kleinen Waffenschein gestellt. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Kleine Waffenscheine sind derzeit in Rheinland-Pfalz ausgestellt (bitte für jede Waffenbehörde die jeweiligen Zahlen auflisten)? 2. Wie viele Anträge auf Kleine Waffenscheine wurden seit 2010 bis heute jährlich gestellt (bitte jeweils die jährlichen Zahlen bzw. die bisherigen Zahlen für 2016 einzeln nach Waffenbehörden sortiert auflisten)? 3. Wie viele Anträge auf Kleine Waffenscheine wurden in den Jahren 2010 bis heute jeweils im Januar beantragt (bitte Zahlen nach Waffenbehörden sortiert auflisten)? 4. Wie viele Anträge wurden aus welchen Gründen abgelehnt oder versagt (bitte jährliche Zahlen bzw. die bisherigen Zahlen für 2016 nach Waffenbehörde sortiert und mit Angabe der Ablehnungsgründe auflisten)? 5. Wie viele Erlaubnisse zum Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe wurden in den Jahren 2010 bis heute widerrufen (bitte auflisten nach Jahren und Grund)? 6 Wie prüft die Waffenbehörde bei der Ausstellung des Kleinen Waffenscheins die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 5 Waffengesetz? 7. Wie prüft die Waffenbehörde bei der Ausstellung des Kleinen Waffenscheins die persönliche Eignung des Antragstellers nach § 6 Waffengesetz? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 17. Februar 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Das zum 1. Januar 2013 unter Federführung des Bundes beim Bundesverwaltungsamt eingerichtete Nationale Waffenregister (NWR) soll neben der verbesserten Zusammenarbeit aller Sicherheitsbehörden zukünftig unter anderem auch genauere und bundeseinheitlich standardisierte Zahlen und Statistiken zum Waffenbesitz bzw. sämtlichen waffenrechtlichen Erlaubnissen gewährleisten. Spezifische statistische Vergleiche und belastbare Interpretationen sind allerdings bis Ende 2017 bundesweit nur eingeschränkt möglich. Denn bis dahin bedürfen die eingestellten Grunddaten der weiteren Aktualisierung und Datenbereinigung gemäß den bundeseinheitlich vorgegebenen Standards. Umso mehr gilt dies für die angeführten Zahlen der Jahre 2010 bis 2012, welche von den Waffenbehörden nicht mehr vollständig zu erheben waren und somit auch nur bedingt als Vergleichsbasis dienen können. Aufgrund der gewünschten Darstellung für jede einzelne der 36 rheinland-pfälzischen Waffenbehörden sind zu den Fragen 1 bis 5 jeweils tabellarische Auflistungen auf der Basis einer aktuellen Erhebung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD – Obere Waffenbehörde) bei den örtlichen Waffenbehörden der Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte zum Stand Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 7. März 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/6182 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 31. Januar 2016 beigefügt (Anlagen 1 bis 5/3). Dabei wird jeweils die Zahl der ausgestellten bzw. gültigen Erlaubnisse ausgewiesen. Über zurückliegende Antragszahlen, etwaige Ablehnungen bzw. Widerrufe (i. d. R. mangels Zuverlässigkeit bzw. persönlicher Eignung) wird keine Statistik geführt. Soweit dennoch Angaben gemacht werden konnten, sind diese in den Tabellen verzeichnet. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Zum Stand 31. Januar 2016 waren in Rheinland-Pfalz 15 845 „Kleine Waffenscheine“ ausgestellt. Die jeweiligen Zahlen der einzelnen Waffenbehörden sind in Anlage 1 verzeichnet. Zu Frage 2: Die jeweiligen Zahlen der seit 2010 von den einzelnen Waffenbehörden in Rheinland-Pfalz ausgestellten „Kleinen Waffenscheine“ ergeben sich aus Anlage 2. Zu Frage 3: Die Zahlen der seit 2010 jeweils im Monat Januar in Rheinland-Pfalz ausgestellten „Kleinen Waffenscheine“ sind in Anlage 3 ausgewiesen . Zu Frage 4: Die verfügbaren Daten der von den rheinland-pfälzischen Waffenbehörden abgelehnten Anträge bezüglich „Kleiner Waffenscheine “ ergeben sich – für die Jahre 2010 bis 2012 aus Anlage 4/1, – für die Jahre 2013 bis 2015 aus Anlage 4/2, – für Januar 2016 aus Anlage 4/3. Zu Frage 5: Die verfügbaren Daten der von den rheinland-pfälzischen Waffenbehörden widerrufenen Erlaubnisse zum Führen einer Schreckschuss -, Reizstoff- und Signalwaffe („Kleiner Waffenschein“) ergeben sich – für die Jahre 2010 bis 2012 aus Anlage 5/1, – für die Jahre 2013 bis 2015 aus Anlage 5/2, – für Januar 2016 aus Anlage 5/3. Zu Frage 6: Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung werden bei der Beantragung des „Kleinen“ Waffenscheins – wie auch bei allen anderen waffenrechtlichen Erlaubnissen – die in § 5 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 Waffengesetz (WaffG) genannten Erkundigungen über den Antragsteller eingeholt. Es handelt sich hierbei um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 WaffG), eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregister (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 WaffG) und eine Stellungnahme des Landeskriminalamts im Sinne des § 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG. In Einzelfällen erfolgt auch eine Einbindung der örtlichen Ordnungsbehörde oder anderer Behörden. Gemäß § 4 Abs. 3 WaffG werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft. Zu Frage 7.: Die Anträge auf Erteilung des „Kleinen“ Waffenscheins werden bei den örtlichen Waffenbehörden entweder persönlich abgegeben oder – nach einem „Download“ der Antragsformulare im Internetauftritt – der Waffenbehörde per Post zugesandt. Im Antragsformular hat der Antragsteller im Rahmen einer Selbstauskunft Angaben zu seiner persönlichen Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG (körperliche und geistige Mängel) zu machen und deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Sollten sich aus der Selbstauskunft, dem Gesamteindruck der Person des Antragstellers oder aus den Überprüfungen zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG (z. B. Verurteilungen wegen Trunkenheit im Verkehr, Vergehen nach dem BTMG) Tatsachen ergeben, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, wird entsprechend § 6 Abs. 2 WaffG dem Antragsteller die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über die geistige oder körperliche Eignung aufgegeben. Anlassbezogen wird ggf. auch das Melderegister auf evtl. vorhandene Betreuungen bzw. das Erziehungsregister abgeglichen. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/6182 3 Drucksache 16/6182 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 4 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/6182 5 Drucksache 16/6182 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 6 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/6182 7 Drucksache 16/6182 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 8 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/6182 9 Drucksache 16/6182 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 10 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/6182 11