Drucksache 16/6229 29. 02. 2016 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 15. März 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Andreas Hartenfels (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Bebauungsplan „Dreibrunnen“ in Otterberg Die Kleine Anfrage 4055 vom 4. Februar 2016 hat folgenden Wortlaut: Der Stadtrat von Otterberg hat die Aufstellung des Bebauungsplans „Dreibrunnen“ beschlossen. Im Zuge dieses Beschlusses wurde eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Bei dem geplanten Baugebiet handelt es ich gemäß Zeitungsbericht der Rheinpfalz vom 28. Januar 2016 um eine sehr steile Hanglage (bis zu 40° Gefälle) mit einer hohen Schicht aus nicht tragfähigem Boden (Abraum eines ehemaligen Steinbruchs) Ein geotechnischer Bericht des Bauamts von 2001 legt zudem dar, dass im Planungsbereich schwierige Bodenverhältnisse vorzufinden sind. Auch ist davon auszugehen, dass Regenwasser in Teichen und Mulden zurückgehalten werden muss, um eine Über lastung des Mischwasserkanals zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Zu welchem Ergebnis kommt im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung das Geologische Landesamt im Hinblick auf die geologischen Gegebenheiten des geplanten Neubaugebiets? 2. Zu welchem Ergebnis kommt im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung die zuständige Wasserbehörde im Hinblick auf die Situation des Oberflächenwassers und seiner Ableitung im Bereich des geplanten Neubaugebiets? 3. Ist der Landesregierung bekannt, dass auf dem Gelände des geplanten Neubaugebiets schon Erschließungsmaßnahmen (Kanalverlegungen ) oder sonstige Baumaßnahmen/Erdbewegungen ohne baurechtliche Genehmigung vorgenommen wurden? 4. Falls Baumaßnahmen/Erdbewegungen schon vorgenommen wurden, handelte es sich dabei um Eingriffe nach dem Landes - naturschutzgesetz? 5. Im Hinblick auf immer wieder vorkommende Hangrutsche in Rheinland-Pfalz: Wer übernimmt die Haftung, wenn bei schwierigen Hangsituationen Gebiete als Baugebiete ausgewiesen werden und es nach erfolgter Bebauung zu Schäden an Gebäuden durch Hangrutsche gekommen ist? Wie wurde in vergleichbaren Fällen bisher in Rheinland-Pfalz verfahren? Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 29. Februar 2016 wie folgt beantwortet: Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Dreibrunnen“ in Otterberg befindet sich in einem sehr frühen Stadium. Bislang hat der Stadtrat lediglich die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt, um die für die verbindliche Bauleitplanung erforderlichen Informationen zusammenzutragen. Im Übrigen wird der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. In diesem ist das betreffende Gelände seit 1999 als Fläche für die Bebauung vorgesehen. Aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts liegt die Planungshoheit in den Händen der Gemeinden . Im Rahmen des Baugesetzbuches können diese zur Steuerung ihrer städtebaulichen Entwicklung rechtsverbindliche Satzungen (Bebauungspläne) erlassen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Drucksache 16/6229 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 1: Das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) hat der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan „Dreibrunnen“ als geologische Fachbehörde mit Schreiben vom 24. November 2015 mitgeteilt, dass aufgrund der unterschiedlichen Baugrundeigenschaften vorgeschaltete Baugrunduntersuchun - gen unter Prüfung der Hangstabilität durchgeführt werden sollten. Zu Frage 2: Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Kaiserslautern hat in dem Beteiligungsverfahren als Fachbehörde Empfehlungen zur Bewirtschaftung der im Zusammenhang mit der Bebauung später anfallenden Oberflächenwässer gegeben. Sie hat dabei auf das sich mit der Flächenversiegelung ändernde Oberflächenwasserabflussgeschehen hingewiesen. Grundsätzlich sollte nur ein Notüberlauf die Fläche verlassen und ggf. über die Mischwasserkanalisation abgeleitet werden. Sofern eine Versickerung möglich sein sollte, wären die für die Versickerung notwendigen Flächen freizuhalten. Das Entwässerungskonzept sei noch zu erarbeiten und der Oberen Wasserbehörde vorzulegen. Zu den Fragen 3 und 4: Der Landesregierung ist nicht bekannt, ob auf dem Gelände des geplanten Neubaugebiets bereits Erschließungsmaßnahmen oder sonstige Baumaßnahmen oder Erdbewegungen ohne baurechtliche Genehmigung vorgenommen wurden. Zu Frage 5: Die Ausweisung von Hanggelände als Bebauungsgebiet ist kein Einzelfall. Besondere Umstände werden im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan berücksichtigt und entsprechende Hinweise aufgenommen. Die Bauleitplanung soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherstellen, nicht aber den Eigentümern der Grundstücke Baugrundrisiken abnehmen. Die Haftung für Gebäudeschäden, die durch einen Hangrutsch verursacht werden, richtet sich nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen des Zivilrechts. Danach wären grundsätzlich Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 BGB denkbar und zwar gegen die Kommune als Trägerin der Bauleitplanung, sofern sich die Abwägung im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans als fehlerhaft erweisen würde, gegen das Land, sofern von der unteren Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der Standsicherheitsproblematik eine rechtswidrige Baugenehmigung erteilt würde oder gegen das Land, sofern eine Fachbehörde des Landes im Rahmen eines Bauleitplan - oder Baugenehmigungsverfahrens eine fehlerhafte Stellungnahme abgegeben hätte. Der Landesregierung sind keine Fälle aus Rheinland-Pfalz bekannt, in denen derartige Amtshaftungsansprüche wegen eines nach Hangrutsch aufgetretenen Gebäudeschadens geltend gemacht wurden. Eveline Lemke Staatsministerin