Drucksache 16/6233 02. 03. 2016 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Rockergruppe Osmanen Germania Die Kleine Anfrage 4059 vom 5. Februar 2016 hat folgenden Wortlaut: Die türkischstämmige Rockergruppe Osmanen Germania hat sich innerhalb von wenigen Monaten in Deutschland zu einer Größe im Rockermilieu entwickelt. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Personen gehören in Rheinland-Pfalz der Rockergruppe Osmanen Germania an (bitte aufgegliedert nach Staatsangehörigkeiten )? 2. Gibt es in Rheinland-Pfalz eine „akute Gefährdung“ durch die Entstehung rechtsfreier Räume? Wenn ja, wo und welche Gegenmaßnahmen werden ergriffen? 3. Gibt es in Rheinland-Pfalz kriminelle Banden? Wenn ja, wo und welche Gegenmaßnahmen werden ergriffen? 4. Wie bewertet die Landesregierung den Vorschlag, dass jeder Polizeibeamte grundsätzlich beim Meldeamt eine Auskunftssperre auf eigenen Wunsch beantragen kann? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 1. März 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: In Rheinland-Pfalz haben sich derzeit keine Ortsgruppen der rockerähnlichen Gruppierung Osmanen Germania BC niedergelassen . Insofern liegen den Sicherheitsbehörden auch keine verlässlichen Informationen zum Personenpotenzial vor. Einzelne Angehörige dieser Gruppierung sind in Rheinland-Pfalz bislang lediglich im Rahmen einer Verkehrskontrolle sowie bei der versuchten Anmietung einer Veranstaltungsörtlichkeit polizeilich aufgefallen. Hierbei hat es sich um deutsche Staatsangehörige mit türkischem Migrationshintergrund gehandelt. Zu Frage 2: Nein. Zu Frage 3: In Rheinland-Pfalz gibt es keine kriminellen Banden, die sich aus Angehörigen der Rockergruppierung „Osmanen Germania“ zusammensetzen (siehe Antwort zu Frage 1). Zu Frage 4: Gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) kann jede Person, somit auch jeder Polizeibeamte, bei der Meldebehörde beantragen, eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Voraussetzung ist, dass durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 15. März 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/6233 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen für die betroffene oder eine andere Person erwachsen kann. Weiterhin kann eine Auskunftssperre auch auf Veranlassung einer Sicherheitsbehörde erfolgen (§ 51 Abs. 3 BMG). Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe alleine genügt jedoch nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre (siehe Ziffer 51.0 der Verwaltungsvorschrift zum BMG). In jedem Einzelfall müssen die o. g. Voraussetzungen vorliegen. Roger Lewentz Staatsminister