Drucksache 16/6235 02. 03. 2016 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Individuelle Kennzeichnung der Polizei Die Kleine Anfrage 4058 vom 4. Februar 2016 hat folgenden Wortlaut: Nach der Nr. 5.2 des Rundschreibens des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz vom 1. Januar 2014 tragen Einsatzkräfte geschlossener Einheiten der Bereitschaftspolizei sowie mobiler Eingreifgruppen der Polizeipräsidien grundsätzlich im geschlossenen Einsatz eine individuelle Kennzeichnung. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Straftaten und Dienstvergehen konnten in den Jahren 2011, 2012 und 2013 von Einsatzkräften geschlossener Einheiten der Bereitschaftspolizei sowie mobiler Eingreifgruppen der Polizeipräsidien aufgrund nicht vorhandener individueller Kennzeichnung nicht aufgeklärt werden? 2. Wie viele Straftaten und Dienstvergehen konnten in den Jahren 2014 und 2015 nur aufgrund eine vorhandenen individuellen Kennzeichnung aufgeklärt werden? 3. Wie hoch waren die Kosten für die Erstanschaffung der individuellen Kennzeichnungspflicht und wie hoch sind die Folgekosten ? 4. Worin liegt der sachlich Grund für die Einführung einer individuellen Kennzeichnung? 5. Ist es vorgesehen, dass die individuelle Kennzeichnungspflicht evaluiert wird? Wenn nein, warum nicht? 6. Vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass ein so schwerer Grundrechtseingriff, wie die individuelle Kennzeichnungspflicht , durch ein Rundschreiben statt durch ein formelles- und materielles Landesgesetz geregelt werden kann? 7. Sieht die Landesregierung bei der individuellen Kennzeichnungspflicht einen Ausdruck von tief sitzendem Misstrauen gegenüber den Polizistinnen und Polizisten, die täglich ihren Kopf für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger hinhalten? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 1. März 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Den Polizeipräsidien und der Bereitschaftspolizei Rheinland-Pfalz sind keine Fälle bekannt, in denen betroffene Beamte nicht namentlich ermittelt werden konnten. Zu Frage 2: Erstmalig am 31. August 2014 trugen geschlossene Einheiten der Bereitschaftspolizei und der Mobilen Eingreifgruppen (MEG) eine individuelle Kennzeichnung. Bis einschließlich 31. Dezember 2015 wurde im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen für elf Individualnummern der Identitätsschutz aufgehoben. Bei neun Individualnummern konnte die Identität des Trägers festgestellt werden, zwei Nummern lagen nicht im Datenbestand des Erfassungssystems ein. Diesbezüglich wird von einem Ablesefehler ausgegangen. Inwieweit eine Sachverhaltsaufklärung auch ohne die individuellen Kennzeichnungen möglich gewesen wäre, lässt sich nicht feststellen, da bei Vorliegen einer Individualkennung in der Regel kein Versuch unternommen wird, die Identität auf anderem Wege in Erfahrung zu bringen. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 10. März 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/6235 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: Die Anschaffungskosten für insgesamt 7 800 Individualnummern beliefen sich auf 10 303,02 Euro. Die Folgekosten sind derzeit nicht zu beziffern. Zu Frage 4: Das Tragen von Namensschildern stellt für die Polizei eine seit Jahren geübte Praxis im täglichen Dienst dar. Bereits seit 2009 wurde mit dem Rundschreiben „Erscheinungsbild der Polizei Rheinland-Pfalz – Tragen der Dienstkleidung“ geregelt, dass im täglichen Dienst grundsätzlich Namensschilder zu tragen sind. Ausnahmen hiervon sind in bestimmten Situationen möglich. Diese Regelung wurde auf die Einsatzkräfte geschlossener Einheiten der Bereitschaftspolizei sowie der Mobilen Eingreifgruppen (MEG) der Polizeipräsidien erweitert. Um dabei die Sicherheit der eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamte zu gewährleisten, werden keine Namensschilder, sondern Individualnummern verwendet, die keinen Rückschluss auf die Person oder andere persönliche Daten zulassen. Insgesamt soll die Maßnahme das offene und transparente Auftreten der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten weiter fördern und zur Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in die Polizei beitragen. Zu Frage 5: Die individuelle Kennzeichnung wurde am 1. Januar 2014 mit Rundschreiben des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur „Erscheinungsbild der Polizei Rheinland-Pfalz – Tragen der Dienstkleidung“ verbindlich eingeführt. Das Verfahren gestaltet sich in der praktischen Umsetzung reibungslos und ohne nennenswerten Aufwand. Vor diesem Hintergrund besteht aktuell kein Bedarf an einer Evaluation. Zu Frage 6: Ja. Die Anweisung zur individuellen Kennzeichnung eines Polizeibeamten stellt eine zulässige Konkretisierung der beamtenrechtlichen Vorschrift zur Dienstbekleidung (§ 59 Landesbeamtengesetz) dar. Auch in den Ländern Berlin, Bremen, Schleswig-Holstein und Hessen wurde nach hier vorliegendem Kenntnisstand eine Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte durch Verwaltungsvorschrift eingeführt. Lediglich das Land Brandenburg hat hiervon abweichend eine Kennzeichnungspflicht durch Parlamentsgesetz geregelt. Zu Frage 7: Nein, die Landesregierung sieht bei der individuellen Kennzeichnung keinen Ausdruck von tief sitzendem Misstrauen gegenüber Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten. Die rheinland-pfälzische Polizei ist sehr gut ausgebildet und ausgestattet. Sie arbeitet professionell und nach rechtstaatlichen Grundsätzen. Offenheit und Transparenz staatlichen Handelns stärken das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Polizei und bilden die Grundlage für eine vertrauensvolle Kooperation zwischen den Menschen in Rheinland-Pfalz und ihrer Polizei. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär