Drucksache 16/6244 08. 03. 2016 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 17. März 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Tanklager Jockgrim Die Kleine Anfrage 4074 vom 15. Februar 2016 hat folgenden Wortlaut: Auf dem Gelände des ehemaligen Tanklagers der Wintershall Holding GmbH (Betreiberin) in Jockgrim wurde Rohöl gelagert und bevorratet. 2008 wurde der Betrieb eingestellt. Es ist davon auszugehen, dass es zu flächenhaften Bodenverunreinigungen kam. Bei der Sanierung ist seit geraumer Zeit Stillstand eingetreten, da von der Betreiberin gegenüber der Kreisverwaltung Germersheim die Erklärung der Verbindlichkeit des Sanierungsplans i. S. d. § 13 Abs. 6 BBodSchG eingefordert wird. Dies wirft die Frage der behördlichen Zuständigkeit auf. Nach einem Gespräch der damit befassten Stellen bzw. Behörden der SGD Süd und der Kreisverwaltung Germersheim im Oktober 2015 wurde vereinbart, wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Vorhabens die Zuständigkeitsfrage an das zuständige Ministerium weiterzuleiten und klären zu lassen. Da von der Klärung dieses Sachverhalts der Verkauf an den LBM und die Umwandlung des ehemaligen Tanklagers in eine CEF-Maßnahme für die zweite Rheinbrücke abhängt, frage ich die Landesregierung: 1. Inwiefern vertritt die Landesregierung die Meinung, dass es sich bei dem Tanklagergelände um eine Altlastenfläche handelt? 2. Wie bewertet die Landesregierung entsprechend die behördliche Zuständigkeit für die von der Firma Wintershall geforderte Erklärung der Verbindlichkeit? 3. Welchen Zeitplan verfolgt die Landesregierung für den Ankauf, die Sanierung und Umwandlung des Geländes? 4. Unter welchen Umständen rechnet die Landesregierung mit einer nachgewiesenen Wirksamkeit der CEF-Maßnahmen innerhalb der nächsten fünf Jahre, die entsprechend des letzten Erörterungstermins zu zweiten Rheinbrücke gefordert werden? 5. Inwiefern könnten im Falle eines Scheiterns des Planfeststellungsbeschluss zur zweiten Rheinbrücke die dann eventuell schon vorhandenen Ausgleichsmaßnahmen, wie das ehemalige Tanklager, für das Ökokonto des Landes als Ausgleich für andere Infrastrukturprojekte, wie z. B. die neue Hafenstraße in Wörth, genutzt werden? 6. Inwiefern sieht es die Landesregierung als notwendig an, sämtliche für die zweite Rheinbrücke notwendigen CEF-Maßnahmen in diesem Jahr schon zu beginnen? Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 3. März 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Sanierung der Böden von Tankfeld 1 und von Teilen des Tankfeldes 2 steht noch aus, daher ist die Stilllegungsphase auf dem in Rede stehenden Tanklagergelände nicht abgeschlossen. Diese anstehenden Sanierungsmaßnahmen verfolgen das Ziel, eine Altlastfläche zu verhindern. Zu Frage 2: Die Kreisverwaltung Germersheim ist in ihrer Eigenschaft als untere Bodenschutzbehörde seit 2008 auf dem Tanklagergelände tätig. Ihr obliegt die Entscheidung, ob sie den von der Betreiberin des ehemaligen Tanklagers vorgelegten Sanierungsplan gemäß § 13 Bundes-Bodenschutzgesetz in Verbindung mit § 6 Landesbodenschutzgesetz für verbindlich erklärt. Drucksache 16/6244 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: Sobald die vorgenannten Sanierungsmaßnahmen durch die Betreiberin abgeschlossen sind, sollen die bereits begonnenen Verhandlungen über den Erwerb des Tanklagers zum Abschluss gebracht werden. Zu Frage 4: Es wird davon ausgegangen, dass die CEF-Maßnahmen ihre Wirkung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Beginns ihrer Herstellung erzielen werden. Voraussetzung hierzu ist der Abschluss der erwähnten Sanierungsarbeiten. Die Wirksamkeit der Maßnahmen wird mithilfe eines Monitorings nachgewiesen, bei dem die „Neubesiedlung“ der hergestellten Flächen dokumentiert wird. Zu Frage 5: Die bereits im Vorfeld des Baus der zweiten Rheinbrücke durchzuführenden Maßnahmen können auch zur Kompensation vergleichbarer Eingriffe in den Naturhaushalt und die Lebensgemeinschaften der Altrheinlandschaft herangezogen werden. Soweit die Voraussetzungen nach § 16 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit §§ 7 und 8 Landesnaturschutzgesetz eingehalten werden, ist eine Nutzung als Ökokontomaßnahme auch für andere Infrastrukturprojekte möglich. Zu Frage 6: Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 Satz 3 Bundesnaturschutzgesetz dienen dazu, die ökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der betroffenen Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu erfüllen. Es kann davon ausgegangen werden, dass vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen umso eher wirken, je früher mit deren Umsetzung begonnen wird. Aufgrund des erforderlichen Vorlaufs für die Entwicklung der CEF-Maßnahmen ist es zielführend, mit diesen Maßnahmen baldmöglichst zu beginnen. Eveline Lemke Staatsministerin