Drucksache 16/6267 16. 03. 2016 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Bernhard Henter und Arnold Schmitt (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Wasserschutzgebiet Mannebachtal – Wawerner Bruch Die Kleine Anfrage 4093 vom 22. Februar 2016 hat folgenden Wortlaut: Nach mir vorliegenden Informationen sollen die Grenzen der seit vielen Jahren bestehenden Wasserschutzgebiete „Wawerner Bruch“ und „Mannebachtal“ neu festgesetzt werden. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie ist der derzeitige konkrete Verfahrensstand bezüglich der Neuabgrenzung der vorgenannten Wasserschutzgebiete? 2. Welche konkreten Schritte sind bisher erfolgt und welche noch weiter erforderlich bis zur Schaffung der Rechtskraft dieser neu abgegrenzten Wasserschutzgebiete (bitte Darlegung der einzelnen Schritte und des zeitlichen Rahmens)? 3. Inwieweit war, beziehungsweise ist konkret die Abteilung Wasserwirtschaft in das Verfahren einbezogen (bitte Darlegung)? 4. Wie beurteilt die Landesregierung die Befürchtungen vieler betroffener Landwirte – hier insbesondere in der Gemeinde Fisch – bezüglich einer Nutzungseinschränkung in der Weidennutzung ihrer in der neu abgegrenzten Wasserschutzzone gelegenen Grundstücke? 5. Teilt die Landesregierung diese Einschätzung? Wenn nein, bitte detaillierte Begründung; wenn ja, welche Schritte will die Landesregierung unternehmen, um diese Befürchtungen zu entkräften? 6. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die bisher gültige Eingrenzung der vorgenannten Wasserschutzgebiete unter geo logischen Gesichtspunkten nachvollziehbar sei? Die geplante Neuausweisung, insbesondere innerhalb der Gemarkung Fisch, auf Grundlage von Modellberechnungen durch das Büro für Hydrogeologie und Umwelt sei jedoch nicht plausibel, teilweise sogar riskant! Wenn nein, bitte detaillierte Begründung? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 15. März 2016 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Die alte Rechtsverordnung „Wawerner Bruch“ war bis zum 25. November 2010 befristet. Für die Wassergewinnungsanlagen im Mannebachtal besteht noch eine gültige Rechtsverordnung. Diese ist bis zum 9. Dezember 2016 befristet. Auf der Grundlage des im September 2011 durch die begünstigte „Wasserversorgung Saar-Obermosel“ vorgelegten hydrogeologischen Fachgutachtens wurde am 7. Dezember 2011 der Abgrenzungstermin durch die SGD Nord durchgeführt. Beteiligt waren neben der Begünstigten und dem Landesamt für Geologie und Bergbau auch Vertreter der betroffenen Kommunen, von Fachdienststellen und der Landwirtschaftskammer. Im Januar 2012 wurde die erfolgte Abgrenzung Betroffenen in gesonderten Informationsgesprächen vor Ort vorgestellt. Die Abgrenzungsniederschrift wurde am 19. Februar 2012 den Beteiligten übersandt. Mit Versendung ist diese behördenverbindliche Grundlage für Bau- und Sachentscheidungen der Träger öffentlicher Belange. Die Größe der Schutzzonen hat sich gegenüber den bisherigen Ausweisungen deutlich verändert. So sollen die neuen Schutzzonen II in der Summe nur noch ca. 3,7 km² betragen, was einer Reduzierung auf etwa 30 Prozent der bisherigen Ausdehnung von 9,9 km² entspricht. Die Schutzzone III soll in ihrer Ausdehnung von 8,9 km² auf 15,4 km² anwachsen. Die Gesamtschutzgebietsflächen vergrößern sich in der Summe um ca. 0,14 km². Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 24. März 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/6267 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Aufgrund Bedenken aus der Landwirtschaft wurde die Einleitung des Festsetzungsverfahrens durch die SGD Nord verschoben. Zwischen Januar 2012 und April 2015 wurden in Abstimmung zwischen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und der SGD Nord weitere gutachterliche Bewertungen durchgeführt. Zuletzt wurden am 1. April 2015 die Positionen der Beteiligten erörtert. Im Ergebnis empfehlen die beteiligten Hydrogeologen die Einleitung des Festsetzungsverfahrens auf der Grundlage des Fachgutachtens . Derzeit wird der Verbotskatalog erarbeitet und die Planunterlagen im Auftrag der Begünstigten erstellt. Mit der Einleitung des Festsetzungsverfahrens ist im Jahr 2016 zu rechnen. Im Rahmen des Verfahrens wird den Betroffenen erneut die Gelegenheit zur Einwendung gegeben. Aufgrund der zu erwartenden Einsprüche ist ein Zeitpunkt der Rechtskraft einer neuen Rechtsverordnung derzeit nicht absehbar. Zu Frage 3: Die Abteilung Wasserwirtschaft ist grundsätzlich nicht in die erforderlichen Verfahrensschritte zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes eingebunden. Die SGD Nord führt als Obere Wasser- und Fachbehörde das Verfahren in eigener Zuständigkeit und Verantwortung durch. Zu den Fragen 4 und 5: Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung sind nach Maßgabe des § 51 WHG durch die Ausweisung von Wasserschutzgebieten vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Soweit es der Schutzzweck erfordert, hat die Behörde bestimmte Handlungen zu verbieten oder einzuschränken. Die Grundlagen für Nutzungseinschränkungen liefert das DVGW – Arbeitsblatt WE 101, das bundesweit die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik darstellt. In Bezug auf die Weidenutzung ist hier nach Lage der Grundstücke in den Schutzzonen zu unterscheiden. Für die Schutzzone III ist nicht auszuschließen, dass die Weidenutzung allenfalls jahreszeitlich eingeschränkt wird. Für die Schutzzonen II können sich weitere Einschränkungen als notwendig erweisen. Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens wird die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit solcher Einschränkungen untersucht und – falls Einschränkungen sich als unabdingbar notwendig erweisen – wird die tatsächliche Betroffenheit mit Unterstützung der landwirtschaftlichen Fachstellen beurteilt und es werden akzeptable Lösungen gesucht. Der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung wurde den betroffenen Landwirten bereits in den bisherigen Vorgesprächen angeboten. Zu Frage 6: Die Auffassung, dass die ursprüngliche Schutzgebietsabgrenzung nachvollziehbar war, wird nicht geteilt. Die zitierten Modellberechnungen , auf denen die Neuabgrenzung des Schutzgebietes beruht, sind durch Beobachtung von Grundwasseraufschlüssen kalibriert. Das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz hat als maßgebliche Fachdienststelle die vorgelegten Ergebnisse beurteilt und bestätigt. In Vertretung: Dr. Thomas Griese Staatssekretär