Drucksache 16/6322 02. 05. 2016 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Änderung Landesbeamtenversorgungsgesetz Die Kleine Anfrage 4143 vom 7. April 2016 hat folgenden Wortlaut: Nach Auffassung der Landesregierung erfordert die aktuelle Flüchtlingssituation auch den Einsatz von ehemaligen Beamtinnen und Beamten, die sich im Ruhestand befinden. Der Anreiz der Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen der Betreuung von Flüchtlingen soll erhöht werden, indem die daraus folgenden Einkünfte für die Jahre 2015 bis 2017 nicht auf die Pension angerechnet werden. Dazu soll im Landesbeamtenversorgungsgesetz ein § 97 b eingeführt werden. Werden Versorgungsberechtigte im Rahmen der Mithilfe bei der Betreuung von Flüchtlingen im öffentlichen Dienst verwendet, so gelten die hieraus für die Jahre 2015 bis 2017 erzielten Einkünfte nicht als Erwerbseinkommen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele ehemalige rheinland-pfälzische Landesbeamtinnen und -beamte nehmen zurzeit schon eine Tätigkeit bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise in den rheinland-pfälzischen Dienststellen wahr? 2. Wurden schon alle ehemaligen rheinland-pfälzische Landesbeatminnen und -beamten mit der Frage angeschrieben, ob sie Interesse an einer Tätigkeit bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise in den rheinland-pfälzischen Dienststellen haben? Wenn nein, warum nicht? 3. Können aktive Bedienstete des Bundes und der Kommunen im Rahmen einer Nebentätigkeit bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise in den rheinland-pfälzischen Dienststellen beschäftigt werden? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wird dies auch praktiziert ? 4. Können aktive Bedienstete des Landes bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise in den rheinland-pfälzischen Dienststellen zusätzlich beschäftig werden? Wenn nein, warum nicht? 5. Wurde für den Einsatz von polizeidienstuntauglichen Beamten, von schuldienstunfähigen Lehrkräften und von justizdienst - unfähigen Beamten eine anderweitige Beschäftigung bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise in den rheinland-pfälzischen Dienststellen geprüft? Wenn nein, warum nicht? 6. Hat das Land Rheinland-Pfalz dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeboten, Entscheider über Asylanträge zur Verfügung zu stellen, damit der Antragsstau bei Asylanträgen schneller bearbeitet werden kann? Wenn nein, warum nicht? 7. Wann ist mit der Änderung der zeitlich befristeten Aussetzung von Anrechnungsregelungen auf die Versorgung zu rechnen? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 28. April 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Zum Stichtag 7. April 2016 nehmen neun ehemalige rheinland-pfälzische Landesbeamtinnen und -beamte eine Tätigkeit bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise in den rheinland-pfälzischen Dienststellen wahr. Weitere zwei ehemalige Bedienstete beginnen in Kürze. Zu Frage 2: Angeschrieben wurden grundsätzlich alle rheinland-pfälzischen Ruhestandsbeamtinnen und -beamten, die in den letzten drei Jahren wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind. Dies waren ca. 6 400 Versorgungsempfängerinnen und -empfänger. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 24. Mai 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/6322 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Hinsichtlich der Ruhestandsbeamtinnen und -beamten des Einzelplans 09 (Lehrerinnen und Lehrer) erfolgten aufgrund deren spezifischen Qualifikation gesonderte Unterstützungsaufrufe. Zu Frage 3: Aus dienst- oder arbeitsrechtlicher Sicht können aktive Beschäftigte des Bundes und der Kommunen im Rahmen einer Neben - tätigkeit bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise beschäftigt werden. Praktiziert wird dies nicht, entsprechende Anfragen liegen der ADD oder dem MIFKJF bislang nicht vor. Zu Frage 4: Ja. Zu Frage 5: Aus dienstrechtlicher Sicht ist bei allen Beamtinnen oder Beamten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr entsprechend ihrer Fachrichtung eingesetzt werden können, im Sinne des § 26 Beamtenstatusgesetz die dienstliche Verwendbarkeit zur Vermeidung einer Ruhestandsversetzung zu prüfen. Dabei erfolgt stets eine Prüfung, ob die Beamtin oder der Beamte im originären oder einem anderen Aufgabenbereich verwendet werden kann. Dies gilt auch für polizei-, schul- und justizdienstunfähige Beamtinnen und Beamte. Bereits tatsächlich zur Bewältigung der Flüchtlingskrise in den rheinland-pfälzischen Dienststellen eingesetzt sind schulund justizdienstunfähige Beamtinnen und Beamte, und zwar in den Erstaufnahmeeinrichtungen Kusel und Emmerzhausen (Stegskopf ). Zu Frage 6: Ja. Zu Frage 7: Die Einfügung des § 97 b in das Landesbeamtenversorgungsgesetz erfolgte durch Artikel 3 des Landesgesetzes zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes und weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 459). Roger Lewentz Staatsminister