Drucksache 16/6330 04. 05. 2016 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Ruhestandsversetzungen von Beamtinnen und Beamten Die Kleine Anfrage 4152 vom 12. April 2016 hat folgenden Wortlaut: Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstunfähigkeit zu unterziehen gemäß § 29 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz . Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele rheinland-pfälzische Beamtinnen und Beamte wurden seit dem 1. Januar 2010 aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt (bitte aufgegliedert nach Alter, Dienstzugehörigkeit und Dienststelle der Beamtin/des Beamten)? 2. In wie vielen Fällen wurde eine begrenzte Dienstfähigkeit einer Beamtin/eines Beamten seit dem 1. Januar 2010 festgestellt (bitte aufgegliedert nach Alter und Dienststelle)? 3. Zu welchen geeigneten und zumutbaren Maßnahmen wurden Beamtinnen und Beamte zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit verpflichtet? 4. Wie viele Ruhestandsbeamte wurden seit dem 1. Januar 2010 wieder reaktiviert? 5. In wie vielen Fällen erfolgte seit dem 1. Januar 2010 die Rücknahme der Ernennung nach § 12 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz? 6. In wie vielen Fällen erfolgte seit dem 1. Januar 2010 die Rücknahme der Ernennung nach § 12 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz? 7. Behalten Beamtinnen und Beamte bei einer anderweitigen Verwendung, bei niedrigeren Tätigkeiten, die gleiche Besoldung bei? Wenn ja, warum erfolgt keine Besoldungsanpassung? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 2. Mai 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1 : Eine Übersicht der dienstunfähigen Beamtinnen und Beamten, die seit dem 1. Januar 2010 in den Ruhestand versetzt wurden, „aufgegliedert nach Alter, Dienstzugehörig keit und Dienststelle“ liegt nicht vor. Eine Beantwortung dieser Frage würde eine Be teiligung sämtlicher Personaldienststellen des Landes und eine Sichtung der Perso nalakten erfordern, was im Rahmen der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich wäre. Selbst wenn diese Angaben vorlä gen, würde eine Veröffentlichung datenschutzrechtlichen Beschränkungen unterlie gen, weil solche Fälle, die bei einer Dienststelle in der Regel Einzelfälle sind, persona lisierbar wären. Die Zahl der dienstunfähigen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Rich ter (Neuversorgungsfälle) wird in den jährlichen Versorgungsberichten – getrennt nach Beschäftigungsbereichen und Altersklassen – dokumentiert. Als Anlage ist eine Zu sammenstellung dieser Angaben für die Jahre 2010 bis 2014 beigefügt. Angaben für das Jahr 2015 liegen noch nicht vor; diese werden in dem Versorgungsbericht 2015 enthalten sein, der derzeit erarbeitet wird. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 1. Juni 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/6330 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 2: Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu Frage 3: Gemäß § 29 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sind Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen ertei len. Was unter geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zu verstehen ist, hängt im Einzel fall von der Art der Erkrankung und der medizinischen Begutachtung ab. Es kann aber nach der Rechtsprechung die Pflicht bestehen, sich zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit einer zumutbaren Heilbehandlung einschließlich einer Operation zu unterziehen (vgl. BVerwGE 63, 322, 324; 76, 193; NJW 1991, 766; OVG Münster, NJW 1990, 2950). Die Regelung ist Ausfluss der allgemeinen Beamtenpflicht, die auch die Pflicht zur Gesunderhaltung umfasst. Danach sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich gesund zu erhalten bzw. die verlorene Dienstfähigkeit wiederherzu stellen. Die Regelung dient der Verstärkung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Ver sorgung“ und soll dauerhafte Dienstunfähigkeit vermeiden, wo es medizinisch möglich ist. Die Nichtbefolgung der Weisung kann im Wege des Disziplinarverfahrens sanktio niert werden. Beispiele für Maßnahmen: – Aufforderung zu einer konsequenten Behandlung bei einem Hausarzt sowie bei einem Rheumatologen, damit verbunden die Weisung, der Dienststelle halbjähr lich nachzuweisen, dass die Behandlung regelmäßig durchgeführt und auch fortgesetzt wurde. – Aufforderung, sich einer intensiven stationären Behandlung in einer Schmerz klinik zu unterziehen, diese Behandlung nach Stabilisierung als tagesklinische Behandlung weiterzuführen sowie begleitend sich in eine ambulante psycho therapeutische Behandlung zu begeben. Zu den Fragen 4 bis 6: Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu Frage 7: Ja, denn hierzu gibt es eine gesetzliche Regelung: Gemäß § 26 Abs. 3 BeamtStG kann zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhe stand unter Beibehaltung des übertragenen Amtes (Anmerkung: und damit der Besol dungsgruppe) der Beamtin oder dem Beamten ohne Zustimmung auch eine geringer wertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine an derweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/6330 3 Anlage zur Antwort auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage 4152 Die Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit in den Jahren 2010 bis 2014 verteilen sich wie folgt auf einzelne Altersklassen und Beschäftigungsbereiche: Kalenderjahr Alter Lehrkräfte Hochschulen Polizei-/ Justizvollzug Übrige Verwaltung S u m m e Lehrkräfte in Laufbahnen mit EA 3 *) Lehrkräfte in Laufbahnen mit EA 4 Laufbahnen mit EA 1 und 2 Laufbahnen mit EA 3 Laufbahnen mit EA 4 2010 bis 49 Jahre männl. 2 2 1 8 4 1 0 18 weibl. 3 2 0 5 5 3 0 18 50 bis 54 Jahre männl. 3 1 0 13 2 4 0 23 weibl. 11 3 0 1 1 2 0 18 55 Jahre und älter männl. 26 18 0 23 5 8 3 83 weibl. 64 10 0 1 2 1 0 78 Gesamt 109 36 1 51 19 19 3 238 2011 bis 49 Jahre männl. 0 0 0 9 1 0 0 10 weibl. 13 3 0 3 2 0 0 21 50 bis 54 Jahre männl. 2 2 0 9 5 5 2 25 weibl. 7 4 0 0 4 0 0 15 55 Jahre und älter männl. 22 23 0 16 15 9 3 88 weibl. 60 14 0 0 2 1 1 78 Gesamt 104 46 0 37 29 15 6 237 2012 bis 49 Jahre männl. 1 1 0 3 8 0 1 14 weibl. 6 5 0 4 3 4 0 22 50 bis 54 Jahre männl. 1 1 0 7 4 1 0 14 weibl. 4 3 0 0 3 2 1 13 55 Jahre und älter männl. 18 12 0 16 10 13 8 77 weibl. 38 3 0 0 3 8 1 53 Gesamt 68 25 0 30 31 28 11 193 2013 bis 49 Jahre männl. 3 2 0 6 3 0 0 14 weibl. 9 2 0 8 6 2 0 27 50 bis 54 Jahre männl. 0 1 0 9 1 2 0 13 weibl. 4 3 0 0 1 3 0 11 55 Jahre und älter männl. 25 15 1 23 21 7 5 97 weibl. 65 9 0 2 4 4 2 86 Gesamt 106 32 1 48 36 18 7 248 2014 bis 49 Jahre männl. 4 1 0 8 5 1 0 19 weibl. 11 3 0 10 5 2 1 32 50 bis 54 Jahre männl. 1 0 0 7 2 1 0 11 weibl. 6 3 0 0 3 3 0 15 55 Jahre und älter männl. 20 14 0 18 22 10 7 91 weibl. 45 6 0 0 7 2 0 60 Gesamt 87 27 0 43 44 19 8 228 Quelle: Berichte über die Beamtenversorgung (2010: Landtagsdrucksache 16/457, S. 16; 2011: Landtagsdrucksache 16/1851, S. 9; 2012: Landtagsdrucksache 16/2471, S.15; 2013: Landtagsdrucksache 16/3695, S. 15). *) Laufbahnen mit EA (Einstiegsamt) 1 = früherer „einfacher Dienst“, Laufbahnen mit EA (Einstiegsamt) 2 = früherer „mittlerer Dienst“, Laufbahnen mit EA (Einstiegsamt) 3 = früherer „gehobener Dienst“, Laufbahnen mit EA (Einstiegsamt) 4 = früherer „höherer Dienst“.