Drucksache 16/6334 06. 05. 2016 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Anne Spiegel und Dr. Fred Konrad (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Angliederung der Bereitschaftsdienstzentrale (BDZ) Speyer an die BDZ Germersheim Die Kleine Anfrage 4155 vom 14. April 2016 hat folgenden Wortlaut: In einer Entscheidung vom 23. Dezember 2015 hat die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz mitgeteilt, dass die Bereitschaftsdienstzentrale Speyer der Bereitschaftsdienstzentrale Germersheim angegliedert wird. Diese Veränderung ist zum 1. April 2016 in Kraft getreten. Für uns hat die patientengerechte Versorgung, die sich an den Menschen vor Ort orientiert, oberste Priorität . Eine Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur darf nicht zulasten der Qualität in der Patientenversorgung gehen. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Ist der Landesregierung die Begründung der Kassenärztlichen Vereinigung für die Angliederung bekannt und wenn ja, kann sie diese unterstützten? 2. Welchen Einzugsbereich decken die BDZ Speyer und die BDZ Germersheim bisher ab? 3. Wie wird seit dem 1. April 2016 die umfängliche Patientenversorgung im Bereitschaftsdienst am Standort Speyer gewährleistet? 4. Welches Versorgungsgebiet deckt die BDZ Germersheim mit den neuen Zuständigkeiten seit dem 1. April 2016 ab? 5. Sieht die Landesregierung einen Bedarf, die Zusammenarbeit zwischen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und Kliniken klarer zu regeln, um eine unnötige Konkurrenz in der Notfallbereitschaft zu vermeiden? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 6. Mai 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz hat die Aufgabe, ambulante vertragsärztliche Versorgung in Rheinland-Pfalz sicherzustellen. Dieser Sicherstellungsauftrag umfasst nach § 75 Abs. 1 b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch die Organisation des Bereitschaftsdienstes. Nach Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz orientiert sich die Einteilung der Bereitschaftsdienstbereiche nicht zwangsläufig an Kreis- oder Verbandsgemeindegrenzen. Sie müsse – neben Fahrtstrecken und Fahrtzeiten – auch andere Faktoren , wie zum Beispiel Einwohnerzahlen und Arztsitze, berücksichtigen. Die Gebietsaufteilungen würden von der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz in regelmäßigen Abständen überprüft. Sollte sich hierbei aus Sicht der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz Handlungsbedarf für Gebietsumstrukturierungen ergeben, würden diese von der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz zeitnah umgesetzt. Nach Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz wurde die Bereitschaftsdienstzentrale Speyer aufgrund der räumlichen Nähe organisatorisch an die Bereitschaftsdienstzentrale Germersheim angegliedert. § 78 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschränkt die Aufsicht des Landes über die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland -Pfalz auf eine reine Rechtsaufsicht. Das Land ist nur berechtigt, die Entscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland -Pfalz auf Rechtsverstöße zu überprüfen, die hier nicht vorliegen. Die Landesregierung hat aber keine Fachaufsicht und kann daher die Zweckmäßigkeit der Entscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz weder beeinflussen noch bewerten . Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 1. Juni 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/6334 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu 2.: Nach Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz deckten die Bereitschaftsdienstzentrale Speyer und die Bereitschaftsdienstzentrale Germersheim bisher folgende Einzugsbereiche ab: Zu 3.: Nach Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz werde der BDZ-Standort Speyer seit dem 1. April 2016 als Nebenbetriebsstätte geführt. Damit seien geänderte Öffnungszeiten verbunden. Die Bereitschaftsdienstzentrale Speyer habe weiter - hin mittwochs, freitags sowie am Wochenende und an den Feiertagen tagsüber geöffnet. Da die Bereitschaftsdienstzentrale Speyer nachts bislang nur wenig in Anspruch genommen wurde, seien die betreffenden Öffnungszeiten entfallen. Um in dieser Zeit dennoch weiterhin eine Patientenversorgung am Standort Speyer zu gewährleisten, beabsichtigt die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland -Pfalz einen Kooperationsvertrag mit dem Diakonissen-Stiftungs-Krankenhaus Speyer abzuschließen. Ein Vertragsentwurf sei bereits vorgelegt worden. Bisher sei es aber nicht zum Abschluss des Vertrages gekommen. Patientinnen und Patienten, die aus medizinischen Gründen außerhalb der Sprechstundenzeiten der Vertragsärzteschaft einen Hausbesuch benötigen, haben auch künftig die Möglichkeit, diesen über die zentrale Rufnummer 116 117 des Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung anzufordern. Zu 4.: Nach Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz umfasst die Bereitschaftsdienstzentrale Germersheim seit dem 1. April 2016 folgendes Versorgungsgebiet: 2 Bereitschaftsdienstzentrale Speyer Dudenhofen Harthausen Speyer Hanhofen Römerberg Bereitschaftsdienstzentrale Germersheim Bellheim Kandel Rohrbach Berg (Pfalz) Knittelsheim Rülzheim Erlenbach bei Kandel Kuhardt Scheibenhardt Freckenfeld Leimersheim Schwegenheim Freisbach Lingenfeld Steinweiler Germersheim Lustadt Vollmersweiler Hagenbach Minfeld Weingarten (Pfalz) Hatzenbühl Neuburg am Rhein Westheim (Pfalz) Herxheimweyher Neupotz Winden Hördt Ottersheim bei Landau Wörth am Rhein Jockgrim Rheinzabern Zeiskam Bellheim Jockgrim Römerberg Berg (Pfalz) Kandel Rülzheim Dudenhofen Knittelsheim Scheibenhardt Erlenbach bei Kandel Kuhardt Schwegenheim Freckenfeld Leimersheim Speyer Freisbach Lingenfeld Steinweiler Germersheim Lustadt Vollmersweiler Hagenbach Minfeld Weingarten (Pfalz) Hanhofen Neuburg am Rhein Westheim (Pfalz) Harthausen Neupotz Winden Hatzenbühl Ottersheim bei Landau Wörth am Rhein Herxheimweyher Rheinzabern Zeiskam Hördt Rohrbach Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/6334 Zu 5.: Mit dem Krankenhausstrukturgesetz hat der Bundesgesetzgeber zum 1. Januar 2016 die Voraussetzungen für eine Optimierung der Zusammenarbeit von Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenhäusern geschaffen: Nach § 75 Abs. 1 b Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen den Bereitschaftsdienst auch durch Kooperationen und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen. Die gesetzliche Regelung enthält keine Konkretisierung, auf welche Weise die Kassenärztlichen Vereinigungen ihrer Kooperationsverpflichtung nachkommen sollen. Sie haben vielmehr einen Gestaltungsspielraum, der insbesondere dazu dienen soll, den regionalen Versorgungsbedürfnissen gerecht werden zu können. Hierdurch werden bereits bestehende Kooperationen, zum Beispiel die Einrichtung von Bereitschaftsdienstzentralen der Kassen - ärztlichen Vereinigungen in den Räumen der Krankenhäuser oder die unmittelbare Einbeziehung von Krankenhausambulanzen in den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst, gestärkt. Dort, wo regionale Konzepte eine gute Versorgung bereits vorhalten, müssen die Versorgungsstrukturen nicht angepasst werden. Nach Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz sind in Rheinland-Pfalz derzeit 48 von 50 Bereitschaftsdienstzentralen an Krankenhäusern angesiedelt. Teilweise werde der Bereitschaftsdienst bereits in Kooperation mit Krankenhausärzten ausgeübt. Die Landesregierung begrüßt derartige Kooperationen. Eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Krankenhäusern und der Kassenärztlichen Vereinigung ermöglicht es, auch bei geringerem Patientenaufkommen ein ortsnahes Angebot vorzuhalten. Beispielsweise können Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses während kaum frequentierter Nachtstunden im Auftrag der Kassen - ärztlichen Vereinigung ambulante Patientinnen und Patienten mit versorgen. Sabine Bätzing-Lichtenthäler Staatsministerin 3