Drucksache 16/
6334
06. 05. 2016
K l e i n e A n f r a g e
der Abgeordneten Anne Spiegel und Dr. Fred Konrad (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
und
A n t w o r t
des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
Angliederung der Bereitschaftsdienstzentrale (BDZ) Speyer an die BDZ Germersheim
Die
Kleine Anfrage 4155
vom 14. April 2016 hat folgenden Wortlaut:
In einer Entscheidung vom 23. Dezember 2015 hat die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz mitgeteilt, dass die Bereit-
schaftsdienstzentrale Speyer der Bereitschaftsdienstzentrale Germersheim angegliedert wird. Diese Veränderung ist zum 1. April
2016 in Kraft getreten. Für uns hat die patientengerechte Versorgung, die sich an den Menschen vor Ort orientiert, oberste Prio-
rität. Eine Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur darf nicht zulasten der Qualität in der Patientenversorgung gehen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1. Ist der Landesregierung die Begründung der Kassenärztlichen Vereinigung für die Angliederung bekannt und wenn ja, kann sie
diese unterstützten?
2. Welchen Einzugsbereich decken die BDZ Speyer und die BDZ Germersheim bisher ab?
3. Wie wird seit dem 1. April 2016 die umfängliche Patientenversorgung im Bereitschaftsdienst am Standort Speyer gewährleistet?
4. Welches Versorgungsgebiet deckt die BDZ Germersheim mit den neuen Zuständigkeiten seit dem 1. April 2016 ab?
5. Sieht die Landesregierung einen Bedarf, die Zusammenarbeit zwischen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und Kliniken
klarer zu regeln, um eine unnötige Konkurrenz in der Notfallbereitschaft zu vermeiden?
Das
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit
Schreiben vom 6. Mai 2016 wie folgt beantwortet:
Zu 1.:
Die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz hat die Aufgabe, ambulante vertragsärztliche Versorgung in Rheinland-Pfalz
sicherzustellen. Dieser Sicherstellungsauftrag umfasst nach § 75 Abs. 1 b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch die Organisa-
tion des Bereitschaftsdienstes.
Nach Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz orientiert sich die Einteilung der Bereitschaftsdienstbereiche
nicht zwangsläufig an Kreis- oder Verbandsgemeindegrenzen. Sie müsse – neben Fahrtstrecken und Fahrtzeiten – auch andere Fak-
toren, wie zum Beispiel Einwohnerzahlen und Arztsitze, berücksichtigen.
Die Gebietsaufteilungen würden von der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz in regelmäßigen Abständen überprüft.
Sollte sich hierbei aus Sicht der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz Handlungsbedarf für Gebietsumstrukturierungen
ergeben, würden diese von der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz zeitnah umgesetzt. Nach Auskunft der Kassenärzt-
lichen Vereinigung Rheinland-Pfalz wurde die Bereitschaftsdienstzentrale Speyer aufgrund der räumlichen Nähe organisatorisch an
die Bereitschaftsdienstzentrale Germersheim angegliedert.
§ 78 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschränkt die Aufsicht des Landes über die Kassenärztliche Vereinigung Rhein-
land-Pfalz auf eine reine Rechtsaufsicht. Das Land ist nur berechtigt, die Entscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigung Rhein-
land-Pfalz auf Rechtsverstöße zu überprüfen, die hier nicht vorliegen. Die Landesregierung hat aber keine Fachaufsicht und kann
daher die Zweckmäßigkeit der Entscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz weder beeinflussen noch be-
werten.
Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 1. Juni 2016
LANDTA
G RHEIN
LAND-PFALZ
16.Wahlperiode
Drucksache 16/
6334
Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode
Zu 2.:
Nach Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz deckten die Bereitschaftsdienstzentrale Speyer und die Bereit-
schaftsdienstzentrale Germersheim bisher folgende Einzugsbereiche ab:
Zu 3.:
Nach Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz werde der BDZ-Standort Speyer seit dem 1. April 2016 als
Nebenbetriebsstätte geführt. Damit seien geänderte Öffnungszeiten verbunden. Die Bereitschaftsdienstzentrale Speyer habe weiter
-
hin mittwochs, freitags sowie am Wochenende und an den Feiertagen tagsüber geöffnet. Da die Bereitschaftsdienstzentrale Speyer
nachts bislang nur wenig in Anspruch genommen wurde, seien die betreffenden Öffnungszeiten entfallen. Um in dieser Zeit den-
noch weiterhin eine Patientenversorgung am Standort Speyer zu gewährleisten, beabsichtigt die Kassenärztliche Vereinigung Rhein-
land-Pfalz einen Kooperationsvertrag mit dem Diakonissen-Stiftungs-Krankenhaus Speyer abzuschließen. Ein Vertragsentwurf sei
bereits vorgelegt worden. Bisher sei es aber nicht zum Abschluss des Vertrages gekommen.
Patientinnen und Patienten, die aus medizinischen Gründen außerhalb der Sprechstundenzeiten der Vertragsärzteschaft einen Haus-
besuch benötigen, haben auch künftig die Möglichkeit, diesen über die zentrale Rufnummer 116 117 des Bereitschaftsdienstes der
Kassenärztlichen Vereinigung anzufordern.
Zu 4.:
Nach Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz umfasst die Bereitschaftsdienstzentrale Germersheim seit dem
1. April 2016 folgendes Versorgungsgebiet:
2
Bereitschaftsdienstzentrale Speyer
Dudenhofen
Harthausen
Speyer
Hanhofen
Römerberg
Bereitschaftsdienstzentrale Germersheim
Bellheim
Kandel
Rohrbach
Berg (Pfalz)
Knittelsheim
Rülzheim
Erlenbach bei Kandel
Kuhardt
Scheibenhardt
Freckenfeld
Leimersheim
Schwegenheim
Freisbach
Lingenfeld
Steinweiler
Germersheim
Lustadt
Vollmersweiler
Hagenbach
Minfeld
Weingarten (Pfalz)
Hatzenbühl
Neuburg am Rhein
Westheim (Pfalz)
Herxheimweyher
Neupotz
Winden
Hördt
Ottersheim bei Landau
Wörth am Rhein
Jockgrim
Rheinzabern
Zeiskam
Bellheim
Jockgrim
Römerberg
Berg (Pfalz)
Kandel
Rülzheim
Dudenhofen
Knittelsheim
Scheibenhardt
Erlenbach bei Kandel
Kuhardt
Schwegenheim
Freckenfeld
Leimersheim
Speyer
Freisbach
Lingenfeld
Steinweiler
Germersheim
Lustadt
Vollmersweiler
Hagenbach
Minfeld
Weingarten (Pfalz)
Hanhofen
Neuburg am Rhein
Westheim (Pfalz)
Harthausen
Neupotz
Winden
Hatzenbühl
Ottersheim bei Landau
Wörth am Rhein
Herxheimweyher
Rheinzabern
Zeiskam
Hördt
Rohrbach
Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode
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Zu 5.:
Mit dem Krankenhausstrukturgesetz hat der Bundesgesetzgeber zum 1. Januar 2016 die Voraussetzungen für eine Optimierung der
Zusammenarbeit von Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenhäusern geschaffen: Nach § 75 Abs. 1 b Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen den Bereitschaftsdienst auch durch Kooperationen und eine organisa-
torische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen.
Die gesetzliche Regelung enthält keine Konkretisierung, auf welche Weise die Kassenärztlichen Vereinigungen ihrer Koopera-
tionsverpflichtung nachkommen sollen. Sie haben vielmehr einen Gestaltungsspielraum, der insbesondere dazu dienen soll, den
regionalen Versorgungsbedürfnissen gerecht werden zu können.
Hierdurch werden bereits bestehende Kooperationen, zum Beispiel die Einrichtung von Bereitschaftsdienstzentralen der Kassen
-
ärztlichen Vereinigungen in den Räumen der Krankenhäuser oder die unmittelbare Einbeziehung von Krankenhausambulanzen in
den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst, gestärkt. Dort, wo regionale Konzepte eine gute Versorgung bereits vorhalten, müssen
die Versorgungsstrukturen nicht angepasst werden.
Nach Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz sind in Rheinland-Pfalz derzeit 48 von 50 Bereitschafts-
dienstzentralen an Krankenhäusern angesiedelt. Teilweise werde der Bereitschaftsdienst bereits in Kooperation mit Kranken-
hausärzten ausgeübt.
Die Landesregierung begrüßt derartige Kooperationen. Eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Krankenhäusern und der
Kassenärztlichen Vereinigung ermöglicht es, auch bei geringerem Patientenaufkommen ein ortsnahes Angebot vorzuhalten. Bei-
spielsweise können Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses während kaum frequentierter Nachtstunden im Auftrag der Kassen
-
ärztlichen Vereinigung ambulante Patientinnen und Patienten mit versorgen.
Sabine Bätzing-Lichtenthäler
Staatsministerin
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