Drucksache 16/6342 11. 05. 2016 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Matthias Lammert und Gerd Schreiner (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Geldwäsche in der Bauwirtschaft Die Kleine Anfrage 4162 vom 20. April 2016 hat folgenden Wortlaut: Presseberichten und Verlautbarungen von Ermittlungsbehörden in Deutschland zufolge wählen kriminelle Organisationen die Bauwirtschaft neben einigen anderen Branchen bevorzugt für die „Wäsche“ rechtswidrig erwirtschafteter Erträge. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Welcher Umfang von Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche durch organisiertes Verbrechen unter Nutzung der Bauwirtschaft ist der Landesregierung für Rheinland-Pfalz bekannt? 2. Welchen finanziellen Umfang haben nach Kenntnis der Landesregierung solche Geldwäscheaktionen? 3. Welche Rolle spielen dabei bargeldlose Transaktionen und Bargeldtransaktionen? 4. Welche kriminellen Organisationen spielen dabei die wichtigsten Rollen? 5. Welche besonderen personellen und organisatorischen Maßnahmen zur Bekämpfung solcher Geldwäschepraktiken durch Polizei und Justiz hat die Landesregierung getroffen? 6. Wie beurteilt die Landesregierung in diesem Zusammenhang die europäische, bzw. internationale Zusammenarbeit von Polizeiund Justizbehörden? 7. Welche Vor- oder Nachteile ergeben sich bei der Bekämpfung von Geldwäsche durch internationale organisierte Kriminalität durch unterschiedliche rechtliche Handlungsmöglichkeiten der Ermittlungsbehörden in den beteiligten Staaten? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 11. Mai 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Geldwäsche nach § 261 StGB ist das Einschleusen illegal erwirtschafteter Vermögenswerte in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf . Der Straftatbestand bezeichnet in einem Katalog die hierfür geeigneten Vortaten, aus denen die illegalen Vermögenswerte stammen müssen. Die Verhinderung (Unterbindung) der Geldwäsche hat mit dem Geldwäschegesetz (GwG) eine präventive und mit dem § 261 StGB eine repressive Komponente, wobei die Geldwäscheverdachtsmeldungen nach dem GwG den Strafverfolgungsbehörden zur Prüfung übermittelt werden. Dem Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz liegen für den Bereich der Bauwirtschaft zu Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche durch organisierte Kriminalität keine statistischen Daten vor. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 31. Mai 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/6342 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Dies vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: In den Jahren 2011 bis 2015 sind im Landeskriminalamt Verdachtsmeldungen zur Geldwäsche in der Bauwirtschaft wie nachfolgend aufgeführt eingegangen: 2011: 2 Meldungen, 2012: 2 Meldungen, 2013: 11 Meldungen, 2014: 41 Meldungen, 2015: 24 Meldungen. Bezüge zur Organisierten Kriminalität haben sich hierbei nicht ergeben. Nach Vorlage der Meldungen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beauftragt diese in der Regel die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls mit der weiterführenden Bearbeitung. Zu Frage 2: Eine Angabe über die Höhe der verdächtigen Umsätze ist nicht möglich. Die Daten werden in der polizeilichen Bund-Länder- Verbunddatei INPOL-Fall Geldwäsche nicht erfasst. Zu Frage 3: Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Zu Frage 4: Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Zu Frage 5: Hinweise auf mögliche Geldwäschesachverhalte melden die nach dem GwG verpflichteten Institutionen in Rheinland-Pfalz zentral der Gemeinsamen Finanzermittlungsgruppe (GFG) Polizei/Zoll im Landeskriminalamt. Dort erfolgt die Überprüfung der verdächtigen Finanztransaktionen im sogenannten Clearingverfahren. Nach Abschluss des Clearingsverfahrens wird das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben, die den Anfangsverdacht einer Straftat prüft. Bereits 2006 haben das Landeskriminalamt und das Zollkriminalamt Köln die behördenübergreifende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Geldwäschebekämpfung mit der Einrichtung der GFG gestärkt. Die Überprüfung der Meldungen verdächtiger Finanztransaktionen, die die Kreditinstitute erstatten, erfordert ein enges Zusammenarbeiten der beteiligten Strafverfolgungsbehörden , um alle Ansätze für die Ermittlung eines kriminellen Hintergrundes für die Transaktion auszuschöpfen. Darüber hinaus haben das Ministerium der Finanzen und das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur 2015 eine Vereinbarung über die behördenübergreifende Zusammenarbeit der Steuerfahndungs- und Strafsachenstellen und des Landeskriminalamtes zur Bekämpfung der Steuerkriminalität und der Geldwäsche getroffen. Wesentliches Element der Vereinbarung ist die Benennung eines Verbindungsbeamten der Steuerfahndungs- und Strafsachenstellen für das Landeskriminalamt, um eine weitere Verbesserung der Zusammenarbeit und eine effektive Umsetzung der Vorschriften der Abgabenordnung und des Geldwäschegesetzes zu gewährleisten. Zu Frage 6: Geldwäscheverdachtsmeldungen haben verdächtigte Geldflüsse im Inland zum Gegenstand. Soweit sich im Rahmen der durchzuführenden Ermittlungen Bezüge zum Ausland ergeben, erfolgt eine Aufklärung erforderlichenfalls im Wege der justiziellen Rechtshilfe. Probleme in der europäischen bzw. internationalen Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden sind dem Ministerium für Justiz und für Verbraucherschutz und meinem Haus nicht bekannt geworden. Zu Frage 7: Wie zu Frage 1 ausgeführt, haben sich hinsichtlich der beim Landeskriminalamt bearbeiteten Verdachtsmeldungen zur Geldwäsche in der Bauwirtschaft keine Bezüge zur Organisierten Kriminalität ergeben. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär