Drucksache 16/6344 17. 05. 2016 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Michael Wäschenbach (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Aktuelle Situation beim MDK Die Kleine Anfrage 4165 vom 22. April 2016 hat folgenden Wortlaut: In der 108. Plenarsitzung am 12. November 2015 wurde eine mündliche Anfrage durch die Landesregierung noch nicht abschließend beantwortet. Zudem wurde im Februar in der Presse über mögliche Fehler beim Rauswurf des ehemaligen MDK-Geschäftsführers berichtet. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wurde zwischenzeitlich die neu geschaffene zusätzliche Stelle in der Geschäftsführung besetzt und wurde die Vertragskonstruktion aus Sicht der Rechtsaufsicht geprüft? 2. Wie bewertet die Landesregierung die Presseveröffentlichungen der vergangenen Monate über die juristische Auseinandersetzung des Geschäftsführers und dem MDK im Hinblick auf die Erfolgsaussichten vor Gericht? 3. Welche Kosten (Versichertengelder) sind dem MDK bisher durch die juristische Auseinandersetzung entstanden? 4. Wie bewertet die Landesregierung die plötzlich neuen Kündigungsverfahren und die zugrunde liegenden neuen Kündigungsgründe gegen den ehemaligen Geschäftsführer? 5. Sind mittlerweile die Kosten für den Sonderprüfbericht des Landesprüfdienstes bekannt und wie hoch waren diese? 6. Hat das Sozialministerium als Rechtsaufsicht die kostentreibenden Entscheidungen des MDK sowohl aus Patientensicht als auch aus Sicht der Krankenkassen im Blick und welcher Handlungsbedarf ergibt sich daraus? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 17. Mai 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach Auskunft des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz (MDK) ist das Stellenbesetzungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Die vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz gebildete Findungskommission hat Eckpunkte der Vertragsgestaltung mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vorabgestimmt. Hiervon unbesehen wird nach § 280 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 35 a Abs. 6 a Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch der Arbeitsvertrag vor seinem Inkrafttreten dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie als Rechtsaufsicht zur Genehmigung vorzulegen sein. Zu 2.: Die Landesregierung ist davon überzeugt, dass Inhalte von Presseveröffentlichungen über Klagen des ehemaligen Geschäftsführers gegen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Gerichtes haben können und haben werden. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 31. Mai 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/6344 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu 3.: Wie bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage 2193 (Drucksache 16/3398) „Kosten und Zahlungen im Zusammenhang mit dem Wechsel des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)“ vom 19. März 2014 mitgeteilt wurde, können eventuelle Kosten erst nach Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen sowie der anhängigen Gerichtsverfahren beziffert werden. Diese sind derzeit weiterhin nicht abschätzbar. Zu 4.: Wie bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage 2526 (Drucksache 16/3923) „Mehrkosten beim MDK aufgrund personeller Veränderungen “ vom 2. September 2014 und an anderer Stelle mitgeteilt wurde, handelt es sich beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz um eine selbstständige und rechtsfähige juristische Person mit eigener Personalhoheit. Er untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, die im Gegensatz zur Fachaufsicht keine Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei Personalentscheidungen vorsieht. Zu 5.: Wie bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage 2193 (Drucksache 16/3398) „Kosten und Zahlungen im Zusammenhang mit dem Wechsel des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)“ vom 19. März 2014 mitgeteilt, beliefen sich die Kosten für die Sonderprüfung zu den gegen den ehemaligen Geschäftsführer mit einer anonym verbreiteten E-Mail erhobenen Vorwürfe auf rund 25 000 Euro. Zu 6.: Der Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz hat am 16. Oktober 2013 in eigener Zuständigkeit die fristlose Kündigung des damaligen Geschäftsführers beschlossen. Die Verwaltungsratsmitglieder zogen damit nach dem Wortlaut der Presse meldung vom selben Tag „die Konsequenzen aus dem zuvor vorgelegten Bericht des Landesprüfdienstes, der zahlreiche Pflichtverletzungen des MDK-Geschäftsführers beanstandet“ hatte. Eine weitere Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer hielt der Verwaltungsrat aufgrund eines endgültig zerstörten Vertrauensverhältnisses laut Pressemeldung nicht mehr für möglich . Hiergegen hat der Betroffene den Rechtsweg beschritten, ohne dass er oder sein ehemaliger Arbeitgeber hierfür kritisiert werden sollten bzw. könnten, auch nicht vor dem Hintergrund von durch die Gerichtsverfahren ausgelösten Kostenfolgen. Die Landesregierung hat im Übrigen mehrfach deutlich gemacht, dass sie weder auf die Entscheidungen des Medizinischen Diens - tes der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz, noch auf die des ehemaligen Geschäftsführers Einfluss hätte ausüben können. Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Sabine Bätzing-Lichtenthäler Staatsministerin