Drucksache 16/6346 17. 05. 2016 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Marcus Klein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Personalauswahl Leitungsfunktionen Kindertagesstätten Die Kleine Anfrage 4172 vom 3. Mai 2016 hat folgenden Wortlaut: Bei der Personalauswahl für Kindertagesstätten (Erzieherinnen und Leitungsfunktionen) behält sich in der Praxis das Landesjugend - amt und/oder das Kreisjugendamt die Genehmigung vor. Ausgehend von praxisbelegten Beispielen kommt es hierbei bei der Stellenbesetzung zu unterschiedlichen Wertungen, ob z. B. Bewerber mit erfolgreich abgeschlossenem Studiengang „B. A. Erziehungswissenschaften“ und zusätzlichem Scherpunkt „Frühkindliche Bildung“ über die notwendige Qualifikation verfügen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie ist das Besetzungs-/Auswahlverfahren für Leitungsfunktionen in Kindertagesstätten geregelt und inwieweit nehmen die Jugendämter (Land und Kreise) Einfluss auf die Personalauswahl? 2. Welche einheitlichen Festlegungen bezüglich der Qualifikationen von Bewerbern für Leitungsfunktionen in Kindertagesstätten gibt es? Sind hiernach Bewerber der Studiengänge „B. A. Erziehungswissenschaften“, Scherpunkt „Frühkindlich Bildung“ oder vergleichbaren Studiengängen grundsätzlich qualifiziert? 3. Gibt es hinsichtlich der Bewertung der Qualifikationen (Studien-/Ausbildungsabschlüsse) unterschiedliche Auffassungen oder Schwerpunktsetzungen bei den Jugendämtern? Wenn ja, wäre eine einheitliche Beurteilung wünschenswert und wie ließe sich diese sicherstellen? Das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 17. Mai 2016 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Im April 1973 wurde in Rheinland-Pfalz erstmals eine „Vereinbarung über die Voraussetzungen der Eignung von pädagogischem Personal in Kindertagesstätten“ (Fachkräftevereinbarung für Kindertagesstätten) zwischen der Landesregierung und der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtsverbände getroffen. Bei deren Novellierung im April 1999 traten auch die kommunalen Spitzenverbände, die Evangelische und die Katholische Kirche bei. Zuletzt wurde die Fachkräftevereinbarung im August 2013 novelliert, um sie den aktuellen Anforderungen im Kindertagesstättenbereich anzupassen und auch den Entwicklungen im Ausbildungsbereich Sozialer Berufe Rechnung zu tragen. Die Fachkräftevereinbarung hat sich bewährt. Sie führt zu einer hohen Verbindlichkeit darüber, welche Berufsabschlüsse die pädagogisch und bildungspolitisch wichtigen Aufgaben in Kindertagesstätten erfüllen können und sie ermöglicht eine zeitgemäße interdisziplinäre Zusammenarbeit. Dadurch ist in allen Kindertagesstätten ein hoher fachlicher Standard gewährleistet. Die gegenwärtige Fachkräftevereinbarung für Kindertagesstätten sieht vor, dass bei persönlicher Eignung folgende Fachkräfte die Leitung einer Einrichtung übernehmen können: 1. Erzieherinnen und Erzieher, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Heilerzieherinnen und Heilerzieher (Fachschule) mit staatlicher Anerkennung und mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung, wobei diese eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogene Tätigkeit darstellen muss, Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 31. Mai 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/6346 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 2. Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Sozialmanagement, Kindheitspädagogik , Heilpädagogik und vergleichbare Abschlüsse an Hochschulen sowie Berufsakademien mit staatlicher Anerkennung und mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung, 3. Absolventinnen und Absolventen einschlägiger pädagogischer Studiengänge an Hochschulen und vergleichbare Abschlüsse ohne staatliche Anerkennung mit mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung, 4. Absolventinnen und Absolventen einschlägiger psychologischer Studiengänge an Hochschulen und vergleichbare Abschlüsse mit mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung. Die Träger treffen in ihrer Funktion als Arbeitgeber unter Zugrundelegung der Fachkräftevereinbarung für die in ihrer Trägerschaft befindlichen Kindertagesstätten ihre fachliche Personalwahl. Es liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse über eine mögliche Einflussnahme vonseiten eines Kreis- oder des Landesjugendamtes vor. Die in der Kleinen Anfrage genannten praxisbelegten Beispiele liegen dem Land nicht vor, sodass hierzu nicht weiter Stellung genommen werden kann. Zu Frage 3: Da sich in den letzten Jahren im Zuge der Umsetzung des Bologna-Prozesses eine Vielzahl von teilweise spezialisierten Studienabschlüssen herausgebildet haben, die auch den frühkindlichen Bereich betreffen, kann es durchaus vorkommen, dass Anstellungsträgern die genaue Kenntnis über den einen oder anderen Ausbildungsabschluss fehlen oder sie Fragen im Zusammenhang mit Zuordnung eines Bildungsabschlusses haben. Das gilt insbesondere hinsichtlich der stetig steigenden Zahlen von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Bildungsabschlüssen im frühkindlichen Bereich bzw. dem Bereich Sozialer Arbeit. Dem Landesjugendamt obliegt deshalb als Fachbehörde eine wichtige Beratungsinstanz für Anstellungsträger, ferner übernimmt es im Einzelfall die Prüfung der fachlichen Voraussetzungen, damit die Trias von Erziehung, früher Bildung und Betreuung gut gelingt. Das Landesjugendamt wiederum steht zudem mit dem fachlich zuständigen Ressort in einem engen Fachaustausch. Irene Alt Staatsministerin