Drucksache 16/690 14. 12. 2011 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Christian Baldauf (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Gehaltssituation von Richtern und Beamten in Rheinland-Pfalz und anderen Bundesländern Die Kleine Anfrage 451 vom 18. November 2011 hat folgenden Wortlaut: In einer Pressemeldung hat Frau Staatsministerin Dreyer mitteilen lassen, dass sie die Schlechterstellung der rheinland-pfälzischen Ärztinnen und Ärzte nicht hinnehmen will. Insofern habe sich die Staatsministerin auch mit einem Brief an den Gesundheitsminister gewandt. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Landesregierung auch eine Schlechterstellung von rheinlandpfälzischen Richtern und Beamten im Verhältnis zu Richtern und Beamten anderer Bundesländer nicht hinnehmen wird (was sie ja im Übrigen originär selbst beeinflussen kann). Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie stellt sich die Bezahlung der rheinland-pfälzischen Richter und Beamten nach Kenntnis der Landesregierung im Verhältnis zu Richtern und Beamten anderer Bundesländer dar (aufgeschlüsselt nach Bundesländern, Gehaltshöhe, Zulagen und sonstigen Gehaltsbestandteilen)? 2. Inwiefern unterscheiden sich nach Kenntnis der Landesregierung die rheinland-pfälzischen Beihilfen-Regelungen von denen anderer Bundesländer (aufgeschlüsselt nach Bundesländern und dem jeweiligen Leistungskatalog)? 3. Teilt die Landesregierung die Ansicht, dass eine Schlechterstellung der rheinland-pfälzischen Richter und Beamten zu Richtern und Beamten anderer Bundesländer nicht hinnehmbar ist? 4. Was gedenkt die Landesregierung dagegen zu unternehmen, dass eine Schlechterstellung in der Bezahlung rheinland-pfälzischer Richter und Beamter im Verhältnis zu Richtern und Beamten anderer Bundesländer entsteht? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 wie folgt beantwortet: Bei Patientinnen und Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt die Abrechnung von vertragsärztlichen Leistungen nicht direkt mit der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt. Vielmehr werden auf Landesebene zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung Gesamtverträge geschlossen, in denen eine Gesamtvergütung für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) festgelegt wird; diese Gesamtvergütung deckt grundsätzlich das gesamte Ausgabevolumen für ärztliche Leistungen der gesetzlich Versicherten ab und wird von den Landesverbänden der Krankenkassen mit befreiender Wirkung an die Kassenärztliche Vereinigung gezahlt. Letztere teilt dann die Gesamtvergütung nach Maßgabe eines im Einvernehmen *) mit den Verbänden der Krankenkassen festgesetzten Honorarverteilungsvertrages unter den Vertragsärztinnen und -ärzten auf. Die Rahmensetzung für die Ausgestaltung der vertragsärztlichen Vergütung unterliegt der Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V). Dieser kann im SGB V auch Kriterien für die Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Vergütung festlegen, z. B. eine Orientierung an der Morbidität der Versicherten, wobei aber die konkrete Ausge- Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 26. Januar 2012 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode *) Noch bis zum 31. Dezember 2011 im Einvernehmen, anschl. aufgrund Inkrafttreten des GKV-VStG im Benehmen. Drucksache 16/690 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode staltung in der Regel im Verantwortungsbereich der Selbstverwaltung aus Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen verbleibt . Hierbei werden Vereinbarungen auf der Bundes- und der Landesebene getroffen. Die Höhe der Gesamtvergütung differiert in den 17 KV-Bezirken in Deutschland. Diese Unterschiede sind u. a. auf das Abrechnungsverhalten der Ärzteschaft in der Vergangenheit zurückzuführen. Da die rheinland-pfälzischen Vertragsärztinnen und -ärzte in dieser Vergangenheit im Vergleich zu den Ärztinnen und Ärzten in anderen Bundesländern weniger Leistungen abgerechnet haben, liegt die Gesamtvergütung je Versicherter bzw. je Versichertem in unserem Bundesland niedriger als in anderen Bundes - ländern, obwohl Rheinland-Pfalz unter den westlichen Bundesländern nach einer Erhebung der Barmer GEK die höchste Morbidität aufweist. Hierauf hat Frau Staatsministerin Malu Dreyer zusammen mit der rheinland-pfälzischen Ärzteschaft hingewiesen und sich für eine bundesweite Angleichung der pro Versichertem zur Verfügung stehenden Vergütungen eingesetzt. Dies vorausgeschickt, wird zur Besoldung der rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter das Folgende ausgeführt: Die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter der Länder werden vom Dienstherrn alimentiert. Die Alimentation ist durch Gesetz zu regeln, d. h. prinzipiell durch Parlamentsgesetz. Sie unterliegt der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder. Diese Gesetzgebungszuständigkeit folgt aus dem im Rahmen der ersten Stufe zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung erlassenen (Bundes-)Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034). Vor dem Hintergrund grundlegender Systemunterschiede entzieht sich das Instrumentarium der sog. Gesamtvergütung einer Vergleichbarkeit mit der Besoldung der rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter. Die Gesetzgebungskompetenz zur Besoldung seiner Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter ist Ausprägung der Eigenstaatlichkeit des Landes Rheinland-Pfalz und hat sich an dessen spezifischen Belangen zu orientieren. Wie das Land von dieser Kompetenz inhaltlich Gebrauch macht, ist Ausdruck seiner politischen Willensbildung, eines hiermit einhergehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums des rheinland-pfälzischen Landtags, materiell-rechtlich unterworfen den Bestimmungen der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, namentlich den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Konsequenz hieraus ist, dass aus einzelnen – tatsächlichen oder vermeintlichen – „Schlechterstellungen“ rheinland-pfälzischer Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter gegenüber der Besoldung in anderen Bundesländern kein Maßstab für einen Handlungsbedarf oder gar -auftrag des rheinland-pfälzischen Besoldungsgesetzgebers hergeleitet werden kann. Losgelöst von diesen vorrangigen und grundsätzlichen Erwägungen ist weiter zu bemerken, dass sich das Besoldungsniveau der rheinland -pfälzischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter im Ländervergleich auf einem hohen Niveau bewegt. Dabei ist zur Vergleichbarkeit der Gehälter prinzipiell auszuführen, dass derzeit die Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A – jeweils abhängig von individueller Altersstufe und Besoldungsgruppe – 132 unterschiedliche Grundgehälter, jene der Besoldungsordnung B zehn Grundgehälter, jene der Besoldungsordnung C (Professoren) 59 Grundgehälter, jene der Besoldungsordnung R (Richter, Staatsanwälte) 29 Grundgehälter und jene der Besoldungsordnung W (ebenfalls Professoren) drei Grundgehälter aufweist , was in der Summe zu 233 unterschiedlichen Grundgehaltsbeträgen führt. Berücksichtigt man ferner, dass für den Status des Verheiratet- und Verpartnertseins der Familienzuschlag der Stufe 1, für das erste Kind der Familienzuschlag der Stufe 2, für das zweite Kind der Familienzuschlag der Stufe 3, für das dritte Kind der Familienzuschlag der Stufe 4 usw. in jeweils unterschiedlichen Höhen gewährt wird sowie zur Abgeltung besonderer Verwendungen ein umfangreiches System verschiedenster Amts- und Stellenzulagen zur Verfügung steht, so wird deutlich, dass sich aussagekräftige und letztlich auch darstellbare Bersoldungsvergleiche mit anderen Bundesländern auf sog. Musterbeamte zu beschränken haben, denen identische besoldungsrechtliche Parameter – beispielsweise gleiche Dienstaltersstufe, gleicher Familienstand, gleiche dienstliche Verwendung – zugrunde liegen. Berücksichtigt man des Weiteren, dass durch das Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 (LBVAnpG 2007/2008, GVBl. 2007, S. 283; GVBl. 2008, S. 68) die Bezüge der rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sozial gestaffelt linear angepasst wurden, indem jene zum 1. Juli 2007 für Angehörige der Besoldungsgruppen bis A 6 um 1,7 v. H., für Angehörige der Besoldungsgruppen von A 7 bis A 9 um 1,1 v. H. und im Übrigen um 0,5 v. H. sowie zum 1. Juli 2008 für Angehörige der Besoldungsgruppen bis A 6 um 2,2 v. H., für Angehörige der Besoldungsgruppen von A 7 bis A 9 um 1,35 v. H. und im Übrigen um 0,5 v. H. erhöht wurden, so erscheint es zweckmäßig, diese unterschiedlichen, von der Zugehörigkeit zu Besoldungsgruppen abhängigen Anpassungssätze in der Auswahl der „Musterbeamten“ widerspiegeln zu lassen. So verfügt derzeit beispielsweise ein verheirateter rheinland-pfälzischer Beamter in der höchsten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 4 über ein (Brutto-)Jahresgehalt von 27 332,76 EUR, ein Beamter der Besoldungsgruppe A 8 über ein solches von 34 458,36 EUR, ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 über ein solches von 40 971,00 EUR und ein Beamter der Besoldungsgruppe A 14 über ein (Brutto-)Jahresgehalt von 59 975,16 EUR. Vergleicht man diese Werte mit dem Bund und den anderen 15 Bundesländern, so nimmt Rheinland-Pfalz bei den Besoldungsgruppen A 4 und A 8 den dritten „Rangplatz“, bei den Besoldungsgruppen A 10 und A 14 den sechsten „Rangplatz“ ein. Auch dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage für die Landesregierung wie folgt: 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/690 Zu den Fragen 1, 3 und 4: Insoweit wird auf die Vorbemerkung Bezug genommen. Zu Frage 2: Während die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter der Länder erst im Jahr 2006 vollumfänglich auf die Länder übergegangen ist und vor dem Hintergrund dieses überschaubaren Zeitrahmens zumindest hinsichtlich der Art der Bezahlungsbestandteile noch weitgehend vergleichbaren Strukturen folgt, sind die Regelungen zur Beihilfe – weil schon länger föderalisiert – landesspezifisch sehr unterschiedlich ausgestaltet. Die Beantwortung der Frage ist im Rahmen und den Fristen einer Kleinen Anfrage daher nicht möglich, da hierzu eine ganz grundlegende und umfassende Beteiligung sowie Mitwirkung des Bundes und der Länder erforderlich wäre. Dr. Carsten Kühl Staatsminister 3