Drucksache 16/702 16. 12. 2011 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Dorothea Schäfer (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Rechtsanwaltskosten aus den um die Besetzung der Präsidentenstelle beim OLG Koblenz geführten Rechtsstreitigkeiten Die Kleine Anfrage 464 vom 23. November 2011 hat folgenden Wortlaut: Aus den um die Besetzung der Präsidentenstelle beim OLG Koblenz geführten Rechtsstreitigkeiten sind dem Land knapp 80 000 Euro eigene Rechtsanwaltskosten entstanden (Antwort auf die Kleine Anfrage 183, Drucksache 16/284). Der Anwalt hat ein Zeithonorar von 190 Euro pro Bearbeitungsstunde erhalten (Antwort auf die Kleine Anfrage 286, Drucksache 16/420). Die Landesregierung hat hierzu mitgeteilt, dass die Dienstposten der Dienstrechtsreferentin bzw. des Dienstrechtsreferenten im maßgeblichen Zeitraum von abgeordneten Richterinnen oder Richtern der rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichte besetzt gewesen seien, vor denen der Prozess stattfand. Das Land habe sich deshalb nach § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO vor diesen Gerichten nicht durch seine Dienstrechtsreferentin bzw. seinen Dienstrechtsreferenten vertreten lassen können (Antwort auf die Kleine Anfrage 286, Drucksache 16/420). Die Landesregierung sieht keine Regressansprüche wegen der insoweit entstandenen Kosten (Antwort auf die Kleine Anfrage 286, Drucksache 16/420). Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Bei welchen Gerichtsterminen fand eine Vertretung durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des damaligen Ministeri- ums der Justiz statt (bitte Termine einzeln auflisten unter Nennung der damaligen Funktion des jeweiligen Mitarbeiters)? 2. Warum erfolgte ggf. keine Vertretung durch die Personalreferentin/den Personalreferenten bzw. die Leiterin/den Leiter der Ab- teilung 1 des damaligen Ministeriums der Justiz? 3. Wie viele Bearbeitungsstunden hat der vom Land beauftragte Rechtsanwalt abgerechnet? 4. Wie hoch waren die übrigen abgerechneten Beträge (bitte aufteilen nach einzelnen Positionen wie Kopierkosten, Kilometergeld, Abwesentheitsgeld etc.)? 5. Hat die Landesregierung bei der Prüfung möglicher Regressansprüche auch die Frage geprüft, ob sich eine oberste Dienstbehörde im Rahmen ihres Aufgabengebiets wegen des dort vorhandenen Sachverstands und der eigenen Prüfungsmöglichkeiten überhaupt auf die Kollegialgerichtsrichtlinie berufen kann? 6. Wenn ja: Wie war das Ergebnis (bitte mit kurzer Begründung)? Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 wie folgt beantwortet: Zu 1.: In dem Verfahren fanden mündliche Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Koblenz, dem Oberverwaltungsgericht Rheinland -Pfalz und dem Bundesverwaltungsgericht statt. In sämtlichen Terminen hat sich das Ministerium der Justiz durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Zu 2.: In dem in Rede stehenden Rechtsstreit standen schwierige und sehr spezielle beamtenrechtliche Fragen zur Beurteilung an. Da es sich, anders als in beamtenrechtlichen Streitigkeiten üblich, um ein Hauptsacheverfahren handelte, waren diese Probleme in mündlicher Verhandlung mit den Richtern zu erörtern. In dieser Situation entschied sich das Ministerium der Justiz – ebenso wie der Kläger – auf einen Anwalt mit beamtenrechtlicher Expertise zurückzugreifen. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 4. Januar 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/702 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu 3.: Es handelt sich um 335,25 Stunden. Zu 4.: Es wurden rund 1 461 Euro Kopierkosten, 321 Euro Kommunikationskosten, 194 Euro Kosten für Urteilsanforderungen und Daten - bankabrufe, 965 Euro Reisekosten, 369 Euro Übernachtungskosten sowie 470 Euro Tage- und Abwesenheitsgelder inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Zu 5.: Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat sich in der Antwort auf die Kleine Anfrage 183, Drucksache 16/284 mit der Frage von Regressansprüchen befasst. Dort hat es sich nicht formal auf die Kollegialgerichtsrichtlinie berufen, sondern die Tatsache , dass die Besetzungsentscheidung mehrfach von mit unabhängigen Berufsrichtern besetzten Kollegialgerichten im Einzelnen inhaltlich überprüft und für rechtmäßig erachtet worden ist, als Beleg dafür gewertet, dass im vorliegenden Fall schon kein fahrlässiges Verhalten einer Beamtin oder eines Beamten des Ministeriums der Justiz vorliegt. Erst recht fehlt es an Anhaltspunkten für ein grob fahrlässiges Verhalten, das Voraussetzung für einen Regressanspruch wäre. Zu 6.: Entfällt. Jochen Hartloff Staatsminister