Drucksache 16/716 21. 12. 2011 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Bernhard Henter (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Ersatzzahlungen nach § 15 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz Die Kleine Anfrage 482 vom 5. Dezember 2011 hat folgenden Wortlaut: Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 hat das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz in einem Rundschreiben an die unteren und oberen Naturschutzbehörden mitgeteilt, dass bei der Bemessung von Ersatzzahlungen die sogenannte „10 %-Regelung“ nach den §§ 2 bis 4 der Landesverordnung über die Ausgleichszahlungen nach § 5 des Landespflegegesetzes und der entsprechenden Rundschreiben weiterhin anzuwenden ist. Während normalerweise bei einem Eingriff/Bauwerk bei einer Höhenüberschreitung über 20 m wegen des dann nicht mehr ausgleichbaren Eingriffes eine Ersatzzahlung in Höhe von 1 000 Euro pro Höhenmeter über 20 Meter zu leisten ist, wird diese Begünstigung für Windräder als Ungleichbehandlung bzw. als Subvention für Windkraftbetreiber kritisiert. Darüber hinaus wird Kritik laut, dass das Land hierbei auf erhebliche Einnahmen zu Gunsten der Windkraftbetreiber verzichte, was bei dem derzeit vorherrschenden Thema „Schuldenbremse“ als unverständlich erscheint. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass durch die sog. „10 %-Regelung“ nach den §§ 2 bis 4 der Landesverordnung über die Ausgleichzahlungen nach § 5 des Landespflegegesetzes den Windkraftbetreibern erhebliche Vergünstigungen zugebilligt werden , die zu einer deutlichen Ungleichbehandlung von Baumaßnahmen (z. B. Gebäuden oder Strommasten etc.) führen? Wenn nein, bitte Begründung? 2. Wie beurteilt die Landesregierung die Kritik, dass unter dem derzeit vorherrschenden Thema „Schuldenbremse“ einerseits jedwede Einschränkung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Kommunen gerechtfertigt werde, während diese als Subventionen angesehenen massiven Begünstigungen für die Windkraftbetreiber auf der Grundlage des vorgenannten Rundschreibens zu deutlichen Mindereinnahmen für das Land führen würden (bitte ausführliche Begründung)? 3. Teilt die Landesregierung die Kritik, dass diese Vergünstigungen der Windkraftbetreiber als Ungleichbehandlung angesehen wird vor dem Hintergrund, dass notwendige Stromtrassen, die ebenfalls zu den neuen Stromkonzepten gehören, keine Ermäßigung bei den Ersatzzahlungen erhalten sollen, sodass hier innerhalb der energiepolitischen Zielsetzungen eine Schieflage gesehen wird (wenn nein, Bitte um detaillierte Begründung)? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 bis 3: Mit Rundschreiben vom 19. März 2010 hat das damalige Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz zum Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zum 1. März 2010 auf die Berechnung von Ersatzzahlungen nach § 15 Abs. 6 BNatSchG hingewiesen. Für den Fall, dass nur eine Berechnung nach Dauer und Schwere möglich ist, wurde auf die weitere Anwendung der Landesverordnung über die Erhebung und Verwendung der Ausgleichszahlung (AusglV, 1990) einschließlich eines hierzu 1992 ergangenen Erlasses hingewiesen. Nach diesem Erlass war bei Windkraftanlagen eine Reduzierung der Ersatzzahlungen bis auf 10 % der Rahmensätze möglich, wenn die Ersatzzahlung nach den Rahmensätzen der AusglV zu berechnen war. Hintergrund der 1992 ergangenen Regelung zur Reduzierung der Rahmensätze war ein Beitrag zur Förderung der Einführung er- Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 12. Januar 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/716 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode neuerbarer Energien. Die Rahmenbedingungen hierfür haben sich mit der erreichten Wirtschaftlichkeit des Anlagenbetriebes und den heute üblichen Einspeisevergütungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) aber grundlegend geändert. Die naturschutzrechtliche Ersatzzahlung bemisst sich seit Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes zum 1. März 2010 vorrangig nach den durchschnittlichen Kosten einer fiktiven Ersatzmaßnahme einschließlich der Kosten für Planung, Unterhaltung, Flächenbereitstellung sowie Personal- und Verwaltungskosten (§ 15 Abs. 6 BNatSchG). Die noch unter dem Landesnaturschutzgesetz 2005 i. V. m. der vorgesehenen Berechnung der Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs sieht das Bundesrecht nur noch nachrangig für den Fall vor, wenn die durchschnittlichen Kosten der fiktiven Kompensation nicht feststellbar sind. Die Prüfung eingehender Ersatzzahlungen führte zu dem Ergebnis, dass die Änderung der Rechtslage durch das neue Bundesnaturschutzgesetz sich in der dargelegten Systematik noch nicht im Verwaltungsvollzug durchgesetzt hatte. Die Ersatzzahlung wurde in einigen Fällen unter Außerachtlassung der Rechtssystematik weiterhin nur nach reduzierten Rahmensätzen erhoben. Aus diesem Anlass wurden die Naturschutzbehörden in einem weiteren Rundschreiben vom 18. April 2011 zur Anwendung bundesweit eingeführter und als justitiabel bestätigter Verfahren (z. B. Nohl/Valentin, Darmstädter Modell, Alzeyer Modell) als Grundlage der Eingriffsbewertung und Ableitung erforderlicher Kompensationsmaßnahmen angehalten. Anhand dieser Maßnahmen wären auch die erforderlichen Aufwendungen zur Ermittlung der Höhe der Ersatzzahlung zu bemessen. Die Ersatzzahlungen für Windenergie - anlagen sind insoweit auf bundesrechtlicher Grundlage in voller Höhe ohne Abzüge zu erheben. Für Rheinland-Pfalz ist damit eine Anpassung an bundesweit eingeführte Standards erfolgt. Eine pauschale Berechnung nach reduzierten Rahmensätzen der Ausgleichsverordnung kommt damit in der Regel nicht mehr zur Anwendung. Eine Ungleichbehandlung bzw. Begünstigung von Windenergieanlagen im Verhältnis zu anderen Eingriffen in Natur und Landschaft ist daher nicht gegeben. Ulrike Höfken Staatsministerin