Drucksache 16/740 28. 12. 2011 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Josef Dötsch und Christine Schneider (CDU) und A n t w o r t des Chefs der Staatskanzlei Landesmediengesetz Die Kleine Anfrage 491 vom 7. Dezember 2011 hat folgenden Wortlaut: Das Landesmediengesetz regelt u. a. Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien. Dabei sind auch die Möglichkeiten geregelt, Sendezeiten für Dritte einzuräumen. Im privaten Bereich sind die Sender zur Finanzierung ihres Sendebetriebs auf die Schaltung von Werbung angewiesen. Es besteht daher ein Interesse, auch in regionalen Sendern in Wahlkampfzeiten Parteienwerbung gegen Bezahlung auszustrahlen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welcher Sender (regional, landesweit, bundesweit) kann auf der Grundlage des Landesmediengesetzes Wahlwerbung schalten (gegliedert nach Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahl)? 2. Welche Gründe sprechen gegen die Schaltung von Wahlwerbung entsprechend § 19 Abs. 3? 3. Gelten die Regelungen gleichermaßen für Rundfunk und Telemedien? 4. Welche inhaltliche Unterscheidung gibt es bei dieser Regelung zwischen Rundfunk und Telemedien? 5. Entsprechen diese Regelungen nach Kenntnis der Landesregierung auch den Vorgaben in anderen Bundesländern? Der Chef der Staatskanzlei hat auf der Grundlage einer Stellungnahme der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Für die entsprechende Kategorisierung bundesweit, landesweit oder regional/lokal sowie Voll- oder Spartenprogramm ist die von der LMK erteilte Lizenz maßgeblich. Sekundäre Verbreitungswege wie beispielsweise der Livestream eines UKW-Hörfunksenders im Internet gelten als Weiterverbreitung und werden von der UKW-Zulassung miterfasst. Eine entsprechende Übersicht zu den Möglichkeiten der einzelnen in Rheinland-Pfalz lizenzierten Sender, nach dem LMG Wahlwerbung zu schalten, ist als Anlage beigefügt. Zu 2.: Der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Landesmediengesetz (LMG) aus dem Jahr 2004 sah in § 19 Abs. 2 und 3 LMG zunächst lediglich die Verpflichtung zur Schaltung von Wahlwerbung für Bundestags-/Europawahlen für bundesweit verbreitete Vollprogramme sowie für Landtagswahlen für landesweit verbreitete Vollprogramme vor. Auf Initiative des Parlaments wurde dann in § 19 Abs. 2 und 3 LMG die Möglichkeit der Wahlwerbung bei Kommunalwahlen für regionale/lokale Rundfunkveranstalter im Gesetzgebungsverfahren eingeführt. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 30. Januar 2012 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/740 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu 3.: Der Anspruch auf Einräumung von Sendezeit für Wahlwerbung erstreckt sich ausschließlich auf Rundfunkangebote. Dabei ist zu berücksichtigen, dass etwa die Weiterübertragung eines UKW-Hörfunkprogramms im Internet nicht als Telemedium, sondern als Rundfunk zu qualifizieren ist. Entsprechend erstreckt sich der Anspruch auf die Verbreitung eines Wahlwerbespots auch auf die im Internet verbreiteten Streaming-Angebote. Zu 4.: Da sich die Regelungen zur Einräumung von Wahlwerbung nur auf Rundfunkangebote erstrecken, gibt es keine inhaltliche Unter - scheidung dieser Regelung hinsichtlich des Anwendungsbereichs Rundfunk oder Telemedien. Zu 5.: Vergleichbare Bestimmungen gibt es nicht. In den einzelnen Ländern gibt es sehr unterschiedliche Regelungen im Bereich der Wahlwerbung . Diese reichen von der Unzulässigkeit der Wahlwerbung im Lokalfunk bis hin zur Verpflichtung der Ausstrahlung entsprechender Wahlwerbespots. Martin Stadelmaier Staatssekretär 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/740 Anlage Zu Ziff.1: Möglichkeit, nach dem LMG Wahlwerbung zu schalten SAT.1 und RPR.1 sind verpflichtet, für Wahlwerbung (BT, LT, EP) Sendezeit zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus können die Veranstalter landesweiter und regionaler/lokaler Programme Sendezeit für Kommunalwahlwerbung einräumen. X = Lizenzierung, entspricht dem primären Empfangsweg O = sekundäre Empfangswege, von der zugrunde liegenden Lizenz umfasst bzw. separat lizenziert (Satellit), jedoch insgesamt ohne Einfluss auf die Kategorisierung als bundesweites, landesweites oder Lokal-/Regionalprogramm 3 Programmname Regional/Lokal landesweit bundesweit Livestream SAT.1 X RNF X O (Satellit) O Gutenberg.tv X O TV Mittelrhein X O (Satellit) WW TV X O (Satellit) Rhein-Ahr-TV X Landesweiter Hörfunk RPR.1 X O bigFM X O Rockland X bigFM worldbeats (DAB+) X Radyo Türk (DAB+) X Absolut Relax (DAB+) X Regionaler/Lokaler Hörfunk Antenne Mainz X Antenne Koblenz X O Antenne Bad Kreuznach X O Antenne Landau X O Antenne Pfalz X O Radio Pirmasens X O Radio Idar-Oberstein X O Radio Wittlich X O CityRadio Trier X O Metropol FM X O Radio Teddy (lizenziert, X O sendet aber noch nicht)