Drucksache 16/743 28. 12. 2011 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 30. Januar 2012 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Mehrbelastungsausgleich bei der Schulstrukturreform Die Kleine Anfrage 512 vom 9. Dezember 2011 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Eckdaten nach den Begründungen zu Artikel 4 des Landesgesetzes zur Weiterentwicklung der Schülerbeförderung und zur weiteren Umsetzung der Lehrerbildungsreform weisen die Kreise in Rheinland-Pfalz auf (Schülerbeförderungsquote, Höhe des Eigenanteils, Kosten einer Fahrkarte, Anteil der vom Eigenanteil Befreiten [SGB II], Anteil unterhalb der bisherigen Einkommensgrenze )? 2. Welche Arten von Fahrkarten werden bezuschusst (Einzelkarten, Dauerkarten mit welcher Laufzeit und für welches Gebiet)? 3. Welche tatsächliche Mehrbelastung bzw. Entlastung ergibt sich für die verschiedenen Städte und Landkreise? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Aufgrund der Formulierung der Einzelfragen geht die Landesregierung davon aus, dass es dem Fragesteller um Antworten im Zusammenhang mit der Neuregelung der Schülerbeförderung geht und nicht, wie in der Überschrift formuliert, um Auswirkungen der Schulstrukturreform. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu den Fragen 1 und 2: Die in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Weiterentwicklung der Schülerbeförderung und zur weiteren Umsetzung der Lehrerbildungsreform (Drucksache 16/590) angegebenen Eckwerte, die bei der Berechnung des Mehrbelastungsausgleichs zugrunde gelegt wurden, beziehen sich auf die Gesamtheit der betroffenen Kommunen in Rheinland-Pfalz. Sie wurden nur landesweit festgestellt, basieren jedoch teilweise auf Angaben der kommunalen Spitzenverbände über einzelne Kommunen. Die Landkreise weisen nach eigenen Berechnungen auf der Grundlage von Informationen des Landkreistages Rheinland-Pfalz und der Schulstatistik folgende Schülerbeförderungsquoten in der Sekundarstufe I der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen auf: Donnersbergkreis 50,8 % Landkreis Ahrweiler 67,5 % Eifelkreis Bitburg-Prüm 49,9 % Landkreis Altenkirchen 64,4 % Landkreis Alzey-Worms 71,1 % Landkreis Bad Dürkheim 42,9 % Landkreis Bad Kreuznach 76,5 % Landkreis Bernkastel-Wittlich 57,4 % Landkreis Birkenfeld 79,5 % Landkreis Cochem-Zell 76,2 % Landkreis Germersheim 54,8 % Landkreis Kaiserslautern 59,4 % Landkreis Kusel 55,7 % Landkreis Mainz-Bingen 53,9 % Landkreis Mayen-Koblenz 59,1 % Landkreis Neuwied 80,2 % Drucksache 16/743 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Die Höhe der Eigenanteile beläuft sich in den einzelnen Landkreisen nach Mitteilung des Landkreistages auf jährlich: Der Landesregierung liegen keine Angaben darüber vor, welche Fahrkarten die Träger der Schülerbeförderung den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung stellen. Erfahrungsgemäß handelt es sich in aller Regel um Schülerjahreskarten, für die ein Eigenanteil für zehn Monate eines Jahres gefordert wird. In einzelnen Landkreisen umfassen die Fahrkarten im Ausbildungsverkehr besondere Zusatzleistungen, die über die nach § 69 Schulgesetz gewährleistete Beförderung zwischen Wohnung und Schule hinausgehen (insbesondere Maxx-Ticket), was im Vergleich zu den übrigen Kommunen zu höheren Eigenanteilen führt. Diese gemeldeten Eigenanteile der hiervon betroffenen Kommunen flossen bei der Ermittlung des durchschnittlichen jährlichen Eigenanteils zu 80 % und – wie für andere Schülerfahrkarten auch – für zehn Monate mit ein. Zu den Kosten einer Fahrkarte, dem Anteil der vom Eigenanteil Befreiten (SGB II) und dem Anteil unterhalb der bisherigen Einkommensgrenze liegen keine Angaben vor, die sich auf einzelne Gemeinden oder Gemeindeverbände beziehen. Hier handelt es sich teilweise um statistische Daten, teilweise um Erfahrungswerte, die auch in den vergangenen Erörterungen nach dem Konnexitätsausführungsgesetz zur Anwendung kamen. Zu Frage 3: Welche Mehrbelastungen bzw. Entlastungen sich für die kreisfreien Städte und Landkreise tatsächlich ergeben, kann nicht gesagt werden. Der Berechnung des Mehrbelastungsausgleichs liegt eine Prognose zugrunde, wie sich landesweit die Einnahmemöglichkeiten entwickelt hätten. Diese Prognose beruht auf validen Faktoren, die mit den kommunalen Spitzenverbänden einvernehmlich erörtert wurden. Obwohl somit der Mehrbelastungsausgleich sachgerecht ermittelt wurde, können die erwarteten Einnahmeausfälle in einzelnen Kommunen von der Entlastung im Rahmen des Mehrbelastungsausgleichs abweichen. Für erhebliche Ab - weichungen gibt es die Möglichkeit, nach § 2 Abs. 6 Konnexitätsausführungsgesetz eine Revision des Mehrbelastungsausgleichs durchzuführen, wenn dies für die Gesamtheit der Kommunen zu unangemessenen Auswirkungen führt. Nach der Begründung zum Konnexitätsausführungsgesetz bleibt jedoch „eine wie auch immer geartete Sondersituation einzelner Gemeinden oder Gemeindeverbände im Rahmen dieses Gesetzes unbeachtlich“ (Drucksache 14/4675). Der einvernehmlich mit den kommunalen Spitzenverbänden ermittelte Mehrbelastungsausgleich ist angemessen, da er die Mehrbelastungen der Gesamtheit der kommunalen Träger der Schülerbeförderung berücksichtigt. Auch der gewählte und vereinbarte Verteilungsmechanismus ist nicht zu beanstanden. Mit den kommunalen Spitzenverbänden bestand Einigkeit, den bestehenden Verteilungsschlüssel nach § 15 Landesfinanzausgleichsgesetz auch für den anstehenden Mehrbelastungsausgleich anzuwenden. Nach diesem Verfahren werden auch die bisherigen Zuweisungen des Landes an die Kommunen für die Schülerbeförderung sowie die bisherigen Mehrbelastungsausgleiche im Zusammenhang mit der Schulstrukturreform und der Erhöhung der Einkommensgrenzen für die Sekundarstufe II verteilt. Für die angesichts der Gesamtzuweisungen des Landes in Höhe von ca. 93 Millionen Euro (2010) eher kleine Tranche des aktuellen Mehrbelastungsausgleichs einen hiervon abweichenden Verteilungsschlüssel zu schaffen, war und ist angesichts der grundsätzlichen Geeignetheit dieses Verteilungsschlüssels nicht zielführend. So hebt auch die Begründung zum Konnexitätsausführungsgesetz die Möglichkeit einer Verteilung des Mehrbelastungsausgleichs im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs hervor, „da hier bereits geeignete Verteilungsmechanismen zur Verfügung stehen“ (Drucksache 14/4675). Im System des kommunalen Finanzausgleichs zählen die Zuweisungen zum Ausgleich der Beförderungskosten nach § 15 Landes - finanzausgleichsgesetz (LFAG) zu den finanzkraftunabhängigen allgemeinen Zuweisungen, sie werden den Landkreisen und kreisfreien Städten als pauschaler Sonderlastenausgleich für die Kosten der Beförderung der Schülerinnen und Schüler und Kinder - gartenkinder gewährt. 2 Landkreis Südliche Weinstraße 57,5 % Landkreis Südwestpfalz 47,2 % Landkreis Trier-Saarburg 45,4 % Landkreis Vulkaneifel 82,4 % Rhein-Hunsrück-Kreis 51,9 % Rhein-Lahn-Kreis 51,3 % Rhein-Pfalz-Kreis 57,1 % Westerwaldkreis 74,6 % Donnersbergkreis 325,00 € Eifelkreis Bitburg-Prüm 200,00 € Landkreis Ahrweiler 244,00 € Landkreis Altenkirchen 210,00 € Landkreis Alzey-Worms 288,00 € Landkreis Bad Dürkheim 244,70 € Landkreis Bad Kreuznach 234,00 € Landkreis Bernkastel-Wittlich 205,60 € Landkreis Birkenfeld 230,00 € Landkreis Cochem-Zell 200,00 € Landkreis Germersheim 360,00 € Landkreis Kaiserslautern 285,00 € Landkreis Kusel 260,00 € Landkreis Mainz-Bingen 296,40 € Landkreis Mayen-Koblenz 230,00 € Landkreis Neuwied 280,00 € Landkreis Südliche Weinstraße 340,00 € Landkreis Südwestpfalz 267,60 € Landkreis Trier-Saarburg 200,00 € Landkreis Vulkaneifel 200,00 € Rhein-Hunsrück-Kreis 252,50 € Rhein-Lahn-Kreis 250,00 € Rhein-Pfalz-Kreis 321,60 € Westerwaldkreis 205,00 € Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/743 Der Verteilungsschlüssel für die pauschalen Zuweisungen gemäß § 15 LFAG wurde seinerzeit in einem aufwendigen Verfahren im Einvernehmen mit dem Landkreistag Rheinland-Pfalz und dem Städtetag Rheinland-Pfalz entwickelt. Im Rahmen der im Frühjahr dieses Jahres vom Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur in Auftrag gegebenen finanzwissenschaftlichen Begutachtung des Finanzausgleichssystems durch das ifo Institut für Wirtschaftsforschung in München wird auch die Verteilung der Zuweisungen zum Ausgleich von Beförderungskosten dahingehend beleuchtet, ob sie noch den aktuellen Anforderungen und Notwendigkeiten entspricht. In Vertretung: Vera Reiß Staatssekretärin 3