Drucksache 16/793 12. 01. 2012 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 23. Januar 2012 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Marcus Klein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur L 395, OD Landstuhl – Belastung durch Lkw-Durchgangsverkehr Die Kleine Anfrage 541 vom 22. Dezember 2011 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie stellt sich die Belastung der L 395, OD Landstuhl durch Lkw-Durchgangsverkehr dar? 2. Wie hat sich diese Belastung durch Mautausweichverkehr verändert (bitte mit Zahlenvergleich zu früheren Verkehrszählungen und vergleichbaren Strecken)? 3. Welche Maßnahmen zur Entlastung der L 395, OD Landstuhl sind in der Diskussion und möglich zur Umsetzung (Sperrung für Lkw-Verkehr, Umleitung, Tempolimit etc.)? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 10. Januar 2012 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die derzeit auf der Grundlage der jüngsten Zählungen zur Verfügung stehenden Verkehrsbelastungszahlen beziehen sich auf das Jahr 2005. Sie weisen in der Ortsdurchfahrt von Landstuhl eine Güterverkehrsbelastung von 330 Kfz/Tag und eine Schwerverkehrsbelastung von 220 Kfz/Tag aus. Der Anteil des Durchgangsverkehrs könnte nur durch eine spezielle Verkehrszählung er mittelt werden. Zu Frage 2: Für die L 395 im Bereich von Landstuhl konnten im Rahmen einer Vorher/Nachher-Untersuchung des Bundes keine mautbedingten Verlagerungen festgestellt werden. Dies zeigt im Übrigen auch eine von den betroffenen Kommunen Landstuhl, Kindsbach und Hauptstuhl speziell zu dieser Frage in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung. Zu Frage 3: Die Lkw-Belastung dieser Strecke ist im Wesentlichen auf den Ziel- und Quellverkehr zurückzuführen. Insofern sind möglichen Maßnahmen enge Grenzen gesetzt. Bei der Anordnung von Fahrverboten für den Schwerlastverkehr müssen grundsätzlich auch geeignete Umleitungsstrecken zur Verfügung stehen. Zudem dürfen die Probleme durch solche Maßnahmen nicht lediglich in andere Gemeinden verlagert werden. Auch die berechtigten Interessen der betroffenen Wirtschaftsbetriebe sind zu berücksichtigen. Was das angesprochene Tempolimit anbelangt, fällt die Anordnung solcher Maßnahmen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben in die Zuständigkeit der unteren Verkehrsbehörde, hier der Stadt Landstuhl. Roger Lewentz Staatsminister