Drucksache 16/81 04. 07. 2011 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Tariftreuegesetz Die Kleine Anfrage 67 vom 16. Juni 2011 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Warum können die im Rahmen des Tariftreuegesetzes für verbindlich erklärten Tarifverträge nur in Trier eingesehen werden? 2. Inwiefern ist es für die Landesregierung sinnvoll, dass für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge nur ein Einsichtrecht in Trier möglich ist? 3. Inwiefern ist geplant, diese Verträge auch öffentlich zugänglich zu machen? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 1. Juli 2011 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Seit dem 1. März 2011 ist nach dem Landestariftreuegesetz Rheinland-Pfalz (LTTG) eine Servicestelle bei der Zweigstelle des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung beim Amt für soziale Angelegenheiten Trier, Moltkestraße 19, 54292 Trier eingerichtet. Die Aufgaben der Servicestelle sind sehr ähnlich mit denen des Tarifregisters. Das Tarifregister ist seit dem Jahr 2008 bei der Zweigstelle des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung beim Amt für soziale Angelegenheiten in Trier angesiedelt. Aufgrund der inhaltlichen Nähe zum Tarifregister wurden die Aufgaben der Servicestelle ebenfalls der Zweigstelle des Landesamts für Soziales , Jugend und Versorgung beim Amt für soziale Angelegenheiten Trier zugeordnet. Die Servicestelle informiert über das Landestariftreuegesetz Rheinland-Pfalz und stellt die Entgeltregelungen aus den einschlägigen und repräsentativen Tarifverträgen unentgeltlich zur Verfügung (§ 4 Abs. 5 LTTG). Diesem gesetzlichen Auftrag kommt die Servicestelle nach. Auf Nachfrage werden die Entgeltregelungen unentgeltlich übersandt. Diese Regelung gilt allerdings lediglich für die Tarifverträge, die im Rahmen des Landestariftreuegesetzes Rheinland-Pfalz zu beachten sind. Es ist geplant, eine Präsentation der relevanten Tarifvertragsdaten im Internet in Übersichtsform mit einer Suchfunktion bereitzustellen . Dem nach § 2 des Landestariftreuegesetzes Rheinland-Pfalz berechtigten Personenkreis soll dann nach telefonischer Beratung der Tarifvertrag zum zeitlich beschränkten Download bereitgestellt werden. Diese Überlegungen sind jedoch bisher auf Ablehnung von einzelnen Tarifvertragsparteien gestoßen. Zu 2.: Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird gemäß § 6 des Tarifvertragsgesetzes ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss , die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden. Ein Tarifregister bei den obersten Arbeitsbehörden der Länder sieht das Tarifvertragsgesetz nicht vor. Die Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 22. Juli 2011 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/81 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Führung ist jedoch zulässig, was sich indirekt aus § 7 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes ergibt, der die Übersendungs- und Mitteilungspflichten der Tarifvertragsparteien auf die obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt , ausdehnt. Das beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführte Tarifregister ist öffentlich, das heißt, jedermann kann das Tarifregister und die registrierten Tarifverträge einsehen. Die Regelungen, die beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hinsichtlich der Führung des Tarifregisters gelten, wendet die Landesregierung analog auf das in Rheinland-Pfalz geführte Tarifregister an. Aus der Durchführungsverordnung zum Tarifvertragsgesetz ergibt sich, dass sich ein Auskunftsanspruch lediglich auf vorgenommene Eintragungen in das Tarifregister erstreckt. Tarifverträge werden von den Tarifvertragsparteien abgeschlossen. Diese sind gemäß § 2 des Tarifvertragsgesetzes Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern. Diese Tarifparteien schließen Vereinbarungen und Tarifverträge im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder ab und sind grundsätzlich nur diesen Mitgliedern gegenüber verpflichtet, Tarifverträge auszuhändigen . Dies kann nicht durch das Tarifregister umgangen werden, indem es die Tarifverträge an nicht tarifgebundene Personen oder Verbände schickt. Das lehnen die Tarifvertragsparteien überwiegend ab. Aufgrund der dargestellten Tatsachen sieht es die Landesregierung als ausreichend an, wenn die im Tarifregister eingetragenen Tarifverträge in Trier eingesehen werden können. Das bedeutet, dass Tarifvertragstexte und Kopien aus Tarifverträgen grundsätzlich nicht ausgegeben werden. Eine Einsichtnahme in den Diensträumen ist möglich. Damit besteht für jedermann die Möglichkeit, unentgeltlich in die registrierten Tarifverträge Einsicht zu nehmen. Eine Ausnahme besteht lediglich bei entsprechenden Anfragen durch Behörden, Rechtsanwälte und Gerichte. Diesen werden die Tarifverträge zur Verfügung gestellt. Abhängig von den technischen Möglichkeiten, zum Beispiel Größe des Postfachs , erfolgt die Versendung per PDF-Datei oder CD-ROM. Solange das Tarifregister beim Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie geführt wurde, wurde nach diesen Grundsätzen verfahren. Nach Übertragung des Tarifregisters Rheinland-Pfalz auf das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und der Übertragung der Aufgaben auf die Zweigstelle des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung beim Amt für soziale Angelegenheiten Trier im Jahr 2008 werden diese Grundsätze weiterhin angewandt. Auch allgemeinverbindliche Tarifverträge, die im Land Rheinland-Pfalz gültig sind, werden im Tarifregister registriert und geführt. Nach § 9 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Tarifvertragsgesetz können Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen. Tarifgebundene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten den Tarifvertrag über ihre Gewerkschaft. Für nicht tarifgebundene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird auf § 8 des Tarifvertragsgesetzes hingewiesen, der die Arbeitgeber verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Zu 3.: Auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 1 wird verwiesen. Malu Dreyer Staatsministerin