Drucksache 16/83 04. 07. 2011 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Martin Brandl und Christine Schneider (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Brandschutzverordnung und Richtlinie über Fliegende Bauten Die Kleine Anfrage 33 vom 9. Juni 2011 hat folgenden Wortlaut: Aus Berichten in der „Rheinpfalz“ („Brandschutzvorgabe dank Beck gelockert“ vom 24. Mai 2011 und „Brandschutz: Kreis sieht Land in der Pflicht“ vom 26. Mai 2011) geht hervor, dass das Ministerium die Kreisverwaltung Germersheim im Jahr 2010 angewiesen hat, den Mindestabstand von fünf Metern zwischen einem Festzelt und dem nächsten Gebäude einzuhalten. 2011 hat dieselbe Stelle bei einer Einzelfallprüfung zum Musikfest in Minfeld auf Initiative des Herrn Ministerpräsidenten beschieden, dass kein Abstand erforderlich sei. Wir fragen die Landesregierung: 1. Inwiefern hält die Landesregierung die geltenden Bestimmungen zum Brandschutz und zu Fliegenden Bauten für erforderlich, maßgeblich und rechtssicher? 2. Inwiefern hält die Landesregierung es für erforderlich, diese Bestimmungen neu zu fassen? 3. Wann ist mit der Neufassung der Bestimmungen zu rechnen? 4. Inwiefern sieht die Landesregierung den o. g. Präzedenzfall zur Lockerung der Brandschutzbestimmungen für die Kreisverwal- tungen bei der Genehmigung ähnlicher Fälle als maßgeblich an? 5. Inwiefern werden durch das Vorhandensein von Fluchtwegen die Brandschutzbestimmungen zu Mindestabständen unerheblich? 6. Enthielt der Auftrag zur Überprüfung des o. g. Einzelfalles an die Landesbehörde Anregungen zum Ergebnis? 7. In wie vielen Einzelfallentscheidungen durch Landesbehörden ist seit Mai 2011 der Brandschutz in ähnlich gelagerten Fällen gelockert worden? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 30. Juni 2011 wie folgt beantwortet : Fliegende Bauten wie Zelte sind bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung im Sinne von § 50 der Landesbauordnung Rheinland -Pfalz. Bei ihrer Aufstellung ist insbesondere in Abhängigkeit von ihrer Größe sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Situation im Einzelfall über die Brandschutzanforderungen zu entscheiden. Dies setzt die fundierte Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen und deren sachgerechte Anwendung voraus. Dies vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu den Fragen 1 bis 3: Die geltenden Brandschutzbestimmungen für Fliegende Bauten sind angemessen und ausgewogen und bedürfen keiner Änderung. Zu Frage 4: Ein Präzedenzfall zur Lockerung der Brandschutzbestimmungen liegt nicht vor. Aufgrund der geringen Größe des Zeltes (ca. 15 x 12 m) und des verbesserten Brandverhaltens der Zeltbahnen (schwer entflammbar) sowie im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse am Aufstellort war kein Abstand erforderlich. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 22. Juli 2011 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/83 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 5: Das Vorhandensein notwendiger Rettungswege führt nicht zu einer Lockerung der sonstigen Brandschutzanforderungen. Zu Frage 6: Nein. Zu Frage 7: Über Einzelfallentscheidungen durch Landesbehörden in ähnlich gelagerten Fällen ist hier nichts bekannt. Dr. Carsten Kühl Staatsminister