Drucksache 16/843 31. 01. 2012 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 14. Februar 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Andreas Biebricher (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Anwendung des § 100 GemO Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage 559 vom 11. Januar 2012 hat folgenden Wortlaut: Gemäß § 100 Absatz 1 GemO sind überplanmäßige Aufwendungen zulässig, wenn sie unabweisbar sind und kein erheblicher Jahres - fehlbetrag entsteht oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich nur unerheblich erhöht. Soweit sich der ausgewiesene Fehlbetrag erheblich erhöht, muss dies über eine Nachtragshaushaltssatzung erfolgen (§ 98 Abs. 2 Nr. 3 GemO). Im Koblenzer Stadtrat mussten nun für das Jahr 2009 überplanmäßige Aufwendungen in Höhe von 5,06 Mio. € „gebilligt“ werden, da diese Position auf unabweisbaren arbeits- und dienstrechtlichen Verpflichtungen zur Leistung von Besoldungen, Entgelten und Versorgungsbezügen sowie der rechtlichen Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen basierte. Da sich der Jahresfehlbetrag durch die Planüberschreitung in erheblichem Umfang erhöht, ist § 100 Abs. 1 GemO nicht direkt anwendbar . Eine Korrektur der betroffenen Haushaltsermächtigungen konnte nach Auskunft des Rechtsamtes der Stadt Koblenz und der ADD jedoch nur noch nachträglich durch die retrospektive Bewilligung einer erheblichen überplanmäßigen Aufwendung erfolgen . Die haushaltsmäßige Berichtigung im Rahmen einer für das Haushaltsjahr 2009 zu erlassenden Nachtragshaushaltssatzung sei nach Abschluss des Haushaltsjahres 2009 haushaltsrechtlich nicht zulässig. Nach Aussage der Kommunalaufsicht verbleibe als einzige Möglichkeit die „Billigung“ der unabweisbar notwendig gewesenen überplanmäßigen Aufwandsbuchung im Rahmen der analogen Anwendung des § 100 Abs. 1 GemO. 1. Sind der Landesregierung weitere Fälle dieser Art bekannt? 2. Warum wurde die GemO im Rahmen der Einführung der Doppik nicht auf solche Fälle angepasst? 3. Für eine Analogie besteht nur dann Raum, soweit es sich um eine planwidrige Regelungslücke handelt. Da eine solche nach Aus- kunft der ADD scheinbar besteht, frage ich die Landesregierung, ob und wenn ja, wann sie beabsichtigt, diese Regelungslücke zu schließen? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 30. Januar 2012 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: In der Kleinen Anfrage wird unter anderem ausgeführt, dass eine Korrektur der betroffenen Haushaltsermächtigungen nach Auskunft der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) nur noch nachträglich durch die retrospektive Bewilligung einer erheblichen überplanmäßigen Aufwendung erfolgen konnte und nach Aussage der Kommunalaufsicht „als einzige Möglichkeit die ,Billi - gung‘ der unabweisbar notwendig gewesenen überplanmäßigen Aufwandsbuchung im Rahmen der analogen Anwendung des § 100 Abs. 1 GemO“ verblieben sei. Des Weiteren ist zu Nr. 3 ausgeführt, dass eine „planwidrige Regelungslücke“ nach Auskunft der ADD scheinbar besteht. Diese Ausführungen werden von Seiten der ADD als unzutreffend zurückgewiesen und sowohl dort als auch von mir nicht geteilt. Zutreffend ist, dass sich die Stadtverwaltung Koblenz im Vorjahr an die ADD als zuständige Aufsichtsbehörde gewandt und dieser gegenüber mitgeteilt hat, dass der Haushaltsansatz 2009 für Personal- und Versorgungsaufwendungen im Rahmen des Haushalts- Drucksache 16/843 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode vollzuges eine Überschreitung aufgrund einer in der Hauptsache nachträglichen Änderung der von der Rheinischen Versorgungskasse zu ermittelnden Beträge der Zuführung zu den Pensionsrückstellungen und der sich hieran orientierenden Beihilferückstellungen in der Kontenart 507 erfahren habe; dies in einer Größenordnung, die eine Anwendung des § 100 der Gemeindeordnung (GemO) – überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen – ausschließe. Zugleich vertrat die Stadtverwaltung Koblenz unter Verweis auf § 98 Abs. 1 Satz 1 GemO die Rechtsauffassung, dass der Erlass einer weiteren Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Koblenz für das Haushaltsjahr 2009 nicht mehr möglich sei. Letzteres wurde der Verwaltung der Stadt Kob - lenz kommunalaufsichtsbehördlich bestätigt. Auf der Grundlage der städtischen Ausführungen sind die Verwaltung der Stadt Kob - lenz und die ADD sodann übereingekommen, dass der Mittelansatz 2009 für Personal- und Versorgungsaufwendungen im Haushaltsjahr 2011 keine Änderung mehr erfahren kann und es demzufolge im noch ausstehenden Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 die aufgezeigte Budgetüberschreitung aufzuzeigen und zu begründen gilt. Unbeschadet dessen wurde der Stadtverwaltung Kob - lenz von der ADD mitgeteilt, dass gegen deren Absicht, den Stadtrat über die o. a. Budgetüberschreitung unverzüglich zu unterrichten und diesen zugleich um eine „Billigung“ dieser Budgetüberschreitung zu ersuchen, keine Bedenken erhoben werden. Es bestand sodann Einvernehmen mit der Verwaltung der Stadt Koblenz, dass mit einer derartigen Beschlussfassung des Stadtrates keine Veränderung (Erhöhung) der Haushaltsermächtigungen des Haushaltsjahres 2009 einhergeht. Der Stadtrat der Stadt Koblenz hat die Billigung der Budgetüberschreitung in Höhe von rund 5,06 Mio. € sodann in seiner Sitzung am 10. November 2011 einstimmig beschlossen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Der Landesregierung und der ADD sind keine weiteren Fälle dieser Art bekannt. Hinsichtlich des Jahresabschlusses nach § 108 GemO besteht keine gesetzliche Vorlagepflicht der Gemeinde gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde. Zu Frage 2: Eine Erforderlichkeit ist nicht gegeben. Auf die Bestimmungen des 6. Abschnittes des Kapitels 5 der GemO (§§ 108 ff. GemO – Jahres abschluss, Gesamtabschluss und Prüfungswesen) wird verwiesen. Zu Frage 3: Eine planwidrige Regelungslücke und Raum für eine analoge Anwendung des § 100 GemO besteht nicht. Eine anderslautende Aussage wurde seitens der ADD auch nicht getroffen. Roger Lewentz Staatsminister