Drucksache 16/859 07. 02. 2012 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 14. Februar 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Ralf Seekatz (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Feuerschutzsteuer Die Kleine Anfrage 580 vom 17. Januar 2012 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wann und von wem wurde die Landesregierung über die Höhe der Feuerschutzsteuer jeweils in den letzten fünf Jahren infor- miert? 2. Wann und von wem wurde die Landesregierung über die Höhe der Feuerschutzsteuer 2011 informiert (bitte genaues Datum)? 3. Wieso wurden die Mitglieder des Innenausschusses nicht zeitnah über die Mehreinnahmen der Feuerschutzsteuer informiert? 4. Wie hoch genau sind diese Mehreinnahmen? 5. Wie steht die Landesregierung zu der Rechtsauffassung, dass nach derzeit geltendem Recht die Mehreinnahmen aus der Feuer- schutzsteuer auch zu 100 % für den Teilhaushalt des Feuerwehrwesens zur Verfügung stehen müssen? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 6. Februar 2012 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Der auf die Länder entfallende Anteil am Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer eines Jahres wird im jeweils darauf folgenden Jahr im Rahmen eines endgültigen Zerlegungsverfahrens festgestellt (Soll-Aufkommen). Bis zur endgültigen Feststellung der Länder - anteile erfolgen auf der Basis vorläufiger Zerlegungsanteile Abschlagszahlungen, die in der Summe unter Berücksichtigung der Abrechnung des Vorjahres das kassenwirksame Ist-Aufkommen ergeben. Das Ist-Aufkommen ist für die Ausgabeermächtigung im Kapitel 03 09 – Brandschutz – maßgebend (vergleiche Haushaltsvermerk vor den Einnahmen zu Kapitel 03 09). Die Feststellung der Länderanteile erfolgt durch die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg (§ 11 Absatz 3 Feuerschutzsteuergesetz ). Die Zerlegungsanteile in v. H. des Gesamtaufkommens sind dabei nach den Zerlegungsmaßstäben des § 11 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a bis d Feuerschutzsteuergesetz zu ermitteln. Die endgültigen Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind zugleich maßgebend für die Berechnung der an die Länder zu leistenden Abschlagszahlungen des folgenden Jahres. Die Höhe der Abschlagszahlungen wurde bis zum 30. Juni 2010 unter Zugrundelegung des Vorjahresaufkommens berechnet und zu je 1/4 am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember ausgezahlt. Seit Übergang der Verwaltungskompetenz für die Feuerschutzsteuer auf das Bundeszentralamt für Steuern zum 1. Juli 2010 erfolgen die Abschlagszahlungen monatlich unter Zugrundelegung des tatsächlichen Aufkommens. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Drucksache 16/859 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 1: Für die vergangenen fünf Jahre erfolgte die endgültige Feststellung der Länderanteile durch die Finanzbehörde der Freien und Hanse - stadt Hamburg, und zwar für das Aufkommen – des Jahres 2006 mit Schreiben vom 26. April 2007, – des Jahres 2007 mit Schreiben vom 28. April 2008, – des Jahres 2008 mit Schreiben vom 27. April 2009, – des Jahres 2009 mit Schreiben vom 26. April 2010, – des Jahres 2010 mit Schreiben vom 31. Mai 2011. Bei der endgültigen Zerlegung sich ergebende Differenzen gegenüber den Abschlagszahlungen wurden im Jahr der Feststellung kassen wirksam (Verrechnung mit den Abschlagszahlungen des laufenden Jahres oder Nachzahlung). Zu Frage 2: Das kassenwirksame Ist-Aufkommen, das – wie erläutert – aus den Abschlagszahlungen für das Jahr 2011 und der Ist-Abrechnung für das Jahr 2010 besteht, stand mit der Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern über die Höhe der letzten Abschlagszahlung für den Monat Dezember am 7. Dezember 2011 fest, der Zahlungseingang für diese letzte Abschlagszahlung erfolgte zum 15. Dezember 2011. Mit am 6. Januar 2012 eingegangenen Schreiben der Landesoberkasse vom 2. Januar 2012 wurde das ISIM im Rahmen der monatlichen Meldung über das Ist-Aufkommen der Feuerschutzsteuer im Jahr 2011 informiert. Die Feststellung der endgültigen Zerlegungsanteile und damit des Soll-Aufkommens für das Jahr 2011 erfolgt voraussichtlich bis zum 31. Mai 2012 durch die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg. Zu Frage 3: Der Landtag wurde in der Aktuellen Stunde am 18. Januar 2012 zeitnah über das kassenwirksame Ist-Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer unterrichtet. Dieses war der Landesregierung in der Sitzung des Innenausschusses am 17. November 2011 noch nicht bekannt, da der Zahlungseingang für die letzte Abschlagszahlung erst am 15. Dezember 2011 erfolgte. In der Sitzung des Innenausschusses am 10. Januar 2012 wurde im Hinblick auf die Änderungen des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes lediglich ein Anhörverfahren durchgeführt, in dem die Landesregierung keine Gelegenheit zur Äußerung hatte. Zu Frage 4: Gegenüber dem Ist-Aufkommen bei der Feuerschutzsteuer im Jahr 2010 in Höhe von 15 927 791,98 Euro einschließlich der im Jahr 2011 erfolgten Nachzahlung in Höhe von 2 303 546,09 Euro haben sich die um den genannten Nachzahlungsbetrag für das Jahr 2010 bereinigten Ist-Einnahmen im Jahr 2011 um 2 087 022,76 Euro auf 18 014 814,74 Euro erhöht. Gegenüber den durchschnittlichen jährlichen Ist-Einnahmen der letzten fünf Jahre betragen die Mehreinnahmen sogar 2,3 Mio. Euro. Zu Frage 5: Entsprechend der in § 34 Abs. 3 Satz 2 Brand- und Katastrophenschutzgesetz geregelten Zweckbindung darf das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer grundsätzlich nur zur Förderung des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes verwendet werden. Als einzige Ausnahme soll – vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung des Landtags zur Änderung dieser gesetzlichen Regelung –diese Zweckbindung für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 für einen Anteil des Aufkommens aus der Feuerschutzsteuer in Höhe von jeweils drei Mio. Euro aufgehoben werden. Roger Lewentz Staatsminister