Drucksache 16/961 23. 02. 2012 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 6. März 2012 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Kooperation der Feuerwehren in Grenznähe Die Kleine Anfrage 606 vom 29. Januar 2012 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Inwiefern sieht die Landesregierung Optimierungsbedarf bei der Kooperation der Feuerwehren im Grenzgebiet in Frankreich und Deutschland? 2. Inwiefern sieht die Landesregierung Möglichkeiten, Notrufe über Handy gezielt der Leitstelle im eigenen Land zuzuordnen – also Notrufe aus Deutschland an die nächstliegende deutsche Leitstelle und nicht. z. B. nach Straßburg zu leiten? 3. Wie beurteilt die Landesregierung die bisherige Situation, dass eine deutsche freiwillige Feuerwehr vor dem Einsatz im franzö- sischen Nachbarort zunächst eine offizielle Genehmigung abwarten muss, und damit wertvolle Zeit verlieren kann? 4. Inwiefern sieht die Landesregierung Möglichkeiten, die Abkommen zur Kooperation der deutschen und französischen Feuer- wehr im Sinne einer partnerschaftlichen und schnellen Zusammenarbeit zu vereinfachen? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 23. Februar 2012 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Zur Regelung der grenzüberschreitenden Gefahrenabwehr wurden mehrere Abkommen zwischen der Republik Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland geschlossen. Darunter fällt das Abkommen vom 3. Februar 1977 über die gegenseitige Hilfeleis - tung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen sowie die Vereinbarung vom 28. Januar 1981 über den Informationsaustausch bei Vorkommnissen oder Unfällen, die radiologische Auswirkungen haben können. Auf dieser Basis erfolgten die Absprachen zwischen den Präfekten der Region Elsass/Präfekten des Departements Bas-Rhin und dem Minister des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 2000 über – die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen sowie – über die gegenseitige Information bei Gefahren oder Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können . Daneben wurde eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der Rettungsdienste Elsass/Rheinland -Pfalz getroffen, die zum 1. März 2009 in Kraft getreten ist. Hierin ist unter anderem die Weiterleitung des Notrufes wie folgt geregelt: „Geht im grenznahen Gebiet bei einer Notrufzentrale ein Notruf ein, – wird dieser Notruf bei eindeutiger territorialer Zugehörigkeit des Einsatzortes an die zuständige Notrufzentrale oder Rettungsleitstelle weitergeleitet, – bei unklarer territorialer Zugehörigkeit des Einsatzortes setzt die Notrufzentrale die nach ihrer Beurteilung erforderlichen Rettungsmittel ein.“ In dieser Vereinbarung ist ebenfalls geregelt, dass die Einsatzfahrzeuge die optischen und akustischen Signale, mit denen sie jeweils ausgerüstet sind, im Nachbarland im Rahmen der jeweiligen Straßenverkehrsordnung weiter benutzen dürfen. Da die jeweils zuständigen Leitstellen sowohl für den Rettungsdienst als auch für den Brand- und Katastrophenschutz zuständig sind, gilt diese Regelung auch für die Einheiten der Feuerwehren in Grenznähe. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Die Landesregierung sieht keinen Optimierungsbedarf bei der Kooperation der Feuerwehren im Grenzgebiet von Frankreich und Deutschland, da die Zusammenarbeit im Einsatzfall gut funktioniert. Zu Frage 2: Die Problematik, dass in Grenzbereichen ein ausländisches Mobilfunknetz über die Grenzen hinaus nach Deutschland sendet, ist bekannt. Gleiches gilt natürlich auch umgekehrt in Bezug auf deutsche Mobilfunknetze, die über die Landesgrenzen hinweg ins Ausland senden. Grundsätzlich ist ein Mobilfunktelefon so konzipiert, dass es immer in dem Mobilfunknetz arbeitet, das vor Ort mit der größten Feldstärke sendet. Stehen im Grenzbereich mehrere Netze zur Auswahl, so kann sich das Mobilfunktelefon auch in ein ausländisches Netz einbuchen, obwohl sich das Mobilfunktelefon selbst noch in Deutschland befindet. Durch die Ausbreitungsbedingungen des Mobilfunks kann nicht garantiert werden, dass ein ausländisches Mobilfunknetz exakt an der Ländergrenze endet. Zur Unterbindung des Netzwechsels im Grenzbereich besteht für den Nutzer lediglich die Möglichkeit, das gewünschte deutsche Mobilfunknetz manuell vorzugeben. Läuft der Notruf über Handy bei einer nicht zuständigen Leitstelle auf, so ist vertraglich geregelt, dass der Notruf an die zuständige Leitstelle, wie oben beschrieben, weitergeleitet wird. Zu Frage 3: Eine derartige Situation ist, auch nach Rückfrage bei den zuständigen Kreisfeuerwehrinspekteuren, der Landesregierung nicht bekannt . Zu Frage 4: Die oben genannten Abkommen werden im Einsatzfall gelebt und haben sich bewährt. Eine Vereinfachung ist nicht erforderlich. Roger Lewentz Staatsminister Drucksache 16/961 Landtag Rheinland-Pfalz/16.Wahlperiode