Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 11. Oktober 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1004 zu Drucksache 17/808 16. 09. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Wäschenbach und Gerd Schreiner (CDU) – Drucksache 17/808 – Bauvorhaben der FWS gGmbH in St. Sebastian I Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/808 – vom 25. August 2016 hat folgenden Wortlaut: In der Ortsgemeinde St. Sebastian im Kreis Mayen-Koblenz wurden Wohnmöglichkeiten für behinderte Menschen errichtet. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Ist es zutreffend, dass die Landessozialverwaltung bereits im Sommer 2012 über das Bauvorhaben der FWS gGmbH in St. Sebas - tian am Rheindörferplatz informiert war und dass sie sich damals gegen dieses Bauvorhaben ausgesprochen hat? Wenn ja: Welche Gründe lagen dieser Bewertung zugrunde? 2. Warum trifft die Landessozialverwaltung eine Einigung mit dem Investor nach § 17 LWTG (Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe), wenn sie sich gegen diese Einrichtung ausgesprochen hat? Ist ihr bekannt, dass sie mit dieser Einigung gegen den Bebauungsplan „Kaltenengerser Weg III“ in St. Sebastian verstößt, da dieser nur ambulantes Wohnen vorsieht? 3. Warum hat sich die Landessozialverwaltung nicht aktiv der offensichtlichen Fehlentwicklung im Hinblick auf die sozial politische Ausrichtung der Landesregierung (Inklusion) entgegengestellt? 4. In welchem Umfang war die Landessozialverwaltung ggf. an dem Baugenehmigungsverfahren beteiligt und welche fachlichen Stellungnahmen hat sie dabei abgegeben? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 15. September 2016 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat im Februar 2012 Kenntnis von dem Bauvorhaben erhalten und Bedenken hinsichtlich der Größe und des Bedarfs gegenüber dem Leistungserbringer geäußert. Da es sich um ein ambulantes Projekt handelt, liegt keine Zuständigkeit des Landes vor. Zu 2.: Das Angebot des Trägers konnte nicht eindeutig den verschiedenen Wohn- und Betreuungsformen zugeordnet werden. Aus diesem Grunde wurde von der in § 17 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vorgesehenen Erprobungsregelung Gebrauch gemacht. Die Vereinbarung wurde mit dem Leistungserbringer geschlossen. Dem Land sind keine Verstöße gegen baurechtliche Bestimmungen bekannt. Die Landesregierung weiß lediglich von nachbarschafts - rechtlichen Auseinandersetzungen. Zu 3.: Das Land hat gegenüber Investoren und Leistungsanbietern weder ein Vetorecht noch ein Verbotsrecht bei der Entwicklung von Angeboten in der Behindertenhilfe. Zu 4.: Die Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG hat im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ihre Stellungnahme zu den geplanten Kurzzeitpflegeplätzen und Wohnangeboten nach der seinerzeit anzuwendenden Heimmindestbauverordnung abgegeben und aus ihrer fachlichen Sicht keine Bedenken geltend gemacht. Sabine Bätzing-Lichtenthäler Staatsministerin