Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 11. Oktober 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1011 zu Drucksache 17/809 19. 09. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Wäschenbach und Gerd Schreiner (CDU) – Drucksache 17/809 – Bauvorhaben der FWS gGmbH in St. Sebastian II Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/809 – vom 25. August 2016 hat folgenden Wortlaut: In der Ortsgemeinde St. Sebastian im Kreis Mayen-Koblenz wurden Wohnmöglichkeiten für behinderte Menschen errichtet. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Seit welchem Zeitpunkt und in welcher Form liegt der Landessozialverwaltung eine Mitteilung über den Betrieb der Anlage vor und warum wurde erst 2015 eine Einigung geschlossen? 2. Welche maßgeblichen Kriterien lagen für die Landessozialverwaltung vor um festzustellen, dass es sich bei dem Projekt nicht um selbstbestimmtes Wohnen handelt (bitte in der Antwort auch auf den Umstand eingehen, dass eine Einigung mit der FWS gGmbH nach § 17 LWTG [Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe] getroffen wurde)? 3. Was beinhaltet die Einigung zwischen der FWS gGmbH und dem Landesamt? 4. Welche Fördermittel hat das Land zur Realisierung dieses Projektes verausgabt und welcher Verwendungszweck wurde hierbei festgelegt? 5. Ist der Landesregierung bekannt, dass nach der Einigung zwischen der FWS gGmbH und dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Koblenz immer noch keine baurechtliche Überprüfung stattgefunden hat, die dem Schutzbedürfnis der behinderten Menschen entspricht? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 16. September 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Betrieb der acht Kurzzeitpflegeplätze wurde der Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Landesgesetz für Wohnformen und Teilhabe (BP-LWTG) am 11. Oktober 2013 angezeigt; die Inbetriebnahme erfolgte am 15. Januar 2014. Eine förmliche Anzeige der Betriebsaufnahme der drei Wohngruppen mit jeweils acht Plätzen ist bisher nicht erfolgt. Der Träger geht davon aus, dass sein Leistungsangebot nicht unter den Anwendungsbereich des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe fällt. Zu Frage 2: Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat vor allem aufgrund der Tatsache, dass der Träger vor, während und bei der Gründung des Wohnangebotes umfangreiche Eigeninitiativen auch für die notwendige Angebotsplanung für die zukünftig dort lebenden Menschen durchgeführt hat, erhebliche Zweifel, ob es sich tatsächlich um ein selbstbestimmtes Wohnen handelt. Diese Zweifel werden noch durch die Tatsache verstärkt, dass es sich hier ausschließlich um schwerstmehrfachbehinderte Menschen mit einem ganz hohen Unterstützungsbedarf handelt. Da andererseits der Träger auf seiner Einschätzung bestand, wäre eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung zu befürchten gewesen. Aus diesem Grund wurde die Vereinbarung getroffen. Zu Frage 3: Die getroffene Vereinbarung hat die Prüfung, ob es möglich ist, Wohngemeinschaften für schwerst mehrfachbehinderte Menschen mit Sinnesbehinderung in einer selbstorganisierten Wohnform adäquat zu betreuen, zum Ziel. Ein besonderes Augenmerk soll Drucksache 17/1011 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode darauf gerichtet werden, wie den besonderen Anforderungen der dort aufzunehmenden Menschen, bezogen auf ihre Persönlichkeit und ihre individuellen Bedürfnisse, Rechnung getragen wird, da diese Menschen auf überaus hohe und qualifizierte Unterstützung angewiesen sind. Zu Frage 4: Das Land hat keine Fördermittel zur Realisierung des Projekts zur Verfügung gestellt. Es beteiligt sich jedoch an den Kosten für die wissenschaftliche Begleitung mit 50 Prozent, höchstens jedoch mit 25 000 Euro, da die Ergebnisse von übergeordnetem Interesse sind. Zu Frage 5: Dies ist der Landesregierung nicht bekannt. Die bauaufsichtsrechtliche Prüfung liegt in der Zuständigkeit der Kommunen. Sabine Bätzing-Lichtenthäler Staatsministerin