Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 28. Oktober 2016 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1057 zu Drucksache 17/814 21. 09. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Billen (CDU) – Drucksache 17/814 – Erfassung gebrauchter Verkaufsverpackung Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/814 – vom 29. August 2016 hat folgenden Wortlaut: Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hatte auf Antrag der Zentek GmbH & Co. KG im Jahre 2007 festgestellt , dass diese auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz flächendeckend ein System eingerichtet hat, das eine regelmäßige Erfassung gebrauchter Verkaufsverpackung beim Endverbraucher oder in der Nähe des Endverbrauchers gewährleistet. lch frage die Landesregierung: 1. Überwacht die Landesregierung die Einhaltung der von ihr in Feststellungsbescheiden nach § 6 Abs. 3 VerpackVO gesetzten Bedingungen oder bleiben Verstöße gegen die Vorgaben eines Feststellungsbescheides sanktionslos? 2. Vertritt die Landesregierung die Ansicht, dass die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) den Abschluss des in einem Feststellungsbescheid geforderten Leistungsvertrages substituieren? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 20. September 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das für die Kreislaufwirtschaft zuständige Ministerium überwacht die Einhaltung der durch Feststellungsbescheide konkretisierten Vorgaben der Verpackungsverordnung für duale Systeme und setzt diese erforderlichenfalls durch. Zu Frage 2: Der Feststellungsbescheid für das vom Fragesteller benannte Duale System Zentek hat den flächendeckenden Abschluss von Leistungsverträgen bis zum 15. Juni 2008 gefordert. Diese Vorgabe war von dem Dualen System erfüllt worden, hätte aber im Falle fehlender Einigung mit dem Vertragspartner auch durch einen gerichtlich bestätigten Anspruch auf Mitbenutzung substituiert werden können. Der Feststellungsbescheid enthält für diesen Fall keine Beschränkung möglicher Anspruchsgrundlagen, auch nicht hinsichtlich der gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB). Ulrike Höfken Staatsministerin