Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 31. Oktober 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1063 zu Drucksache 17/838 22. 09. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Frisch (AfD) – Drucksache 17/838 – Altersbestimmung minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/838 – vom 31. August 2016 hat folgenden Wortlaut: Bezugnehmend auf die Antwort auf meine Anfrage in Drucksache 17/610 frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele der rund 2 700 in Rheinland-Pfalz lebenden minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge (MUFL) konnten ihr Alter durch Ausweispapiere belegen? 2. Laut SGB VIII § 42 f Abs. 2 hat das „Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen “. Wie ist es angesichts dieser Rechtslage zu erklären, dass die Landesregierung keinerlei Informationen hinsichtlich der in Rheinland-Pfalz eingesetzten medizinischen Methoden zur Altersfeststellung jugendlicher Flüchtlinge hat (Drucksache 17/755)? 3. Was versteht die Landesregierung unter einer „qualifizierten Inaugenscheinnahme“ zur Altersfeststellung? Auf welche wissenschaftlichen Grundlagen gründet sich die Behauptung, dass mit dieser Methode im Gegensatz zu medizinischen Verfahren eine verlässliche Altersbestimmung möglich ist? 4. Wie viele medizinische Verfahren zur Altersbestimmung unbegleiteter Flüchtlinge wurden in Rheinland-Pfalz im Jahr 2015 insgesamt bzw. im Jahr 2016 bisher (bitte statistisch bereits erfassten Zeitraum angeben) durchgeführt? 5. In wie vielen Fällen wurden zunächst als minderjährig angenommene Asylbewerber nachträglich als volljährig eingestuft? In wie vielen Fällen geschah dies aufgrund einer ärztlichen Untersuchung? 6. Welche Konsequenzen hatte diese nachträgliche Neueinstufung für die betroffenen Personen? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 22. September 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: In der Beantwortung der Kleinen Anfrage Drucksache 17/610 hat sich die Landesregierung zum Stellenwert medizinischer Untersuchungen bei der Altersfeststellung geäußert. Die Landesregierung schließt sich der Haltung des Deutschen Ärztetages sowie der Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DKGJP) an und teilt die Bedenken einer fehlenden wissenschaftlichen Evidenz von medizinischen Untersuchungen zur Feststellung des Alters. Dies vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu den Fragen 1, 4 und 5: Eine flächendeckende Abfrage ist im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht möglich. Zu Frage 2: Die Kinder- und Jugendhilfe wird im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrgenommen. Frage 3: In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Bundestagsdrucksache 18/6392) heißt es hierzu: „Maßstab zur Festsetzung des Alters ist das Kindeswohl bzw. das Wohl der ausländischen Person – d. h. die Festset zung muss unter Achtung ihrer Menschenwürde und ihrer körperlichen Integrität erfolgen. Die Altersfeststellung hat Drucksache 17/1063 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode auf der Grundlage von Standards zu erfolgen, wie sie beispielsweise die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter in ihren „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtigen“ auf ihrer 116. Arbeitstagung beschlossen hat (Mai 2014). Eine qualifizierte Inaugenscheinnahme würdigt den Gesamteindruck, der neben dem äußeren Erscheinungsbild insbesondere die Bewertung der im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand umfasst. Daneben kann zu einer qualifizierten Inaugenscheinnahme im Sinne der Vorschrift auch gehören, Auskünfte jeder Art einzuholen, Beteiligte anzuhören, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einzuholen sowie Dokumente, Urkunden und Akten beizuziehen.“ Die Landesregierung schließt sich dem an. Auf dieser Grundlage hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Eckpunkte für eine Prüfung der Minderjährigkeit durch die Jugendämter vor der Inobhutnahme erarbeitet und den Jugendämtern empfohlen, entsprechend die Alterseinschätzung vorzunehmen. Zu Frage 6: Wenn ein Jugendamt im Rahmen der Alterseinschätzung durch die Vorlage von entsprechenden Dokumenten oder Sonstigem zu der Erkenntnis erlangt, das der junge Mensch volljährig ist, wird die Jugendhilfemaßnahme unverzüglich beendet. Der junge Mensch wechselt in die Zuständigkeit der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende. Er erhält über die Feststellung einen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Anne Spiegel Staatsministerin