Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 31. Oktober 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1085 zu Drucksache 17/850 23. 09. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Peter Enders (CDU) – Drucksache 17/850 – JUH-Luftrettung „Air Rescue Nürburgring“ Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/850 – vom 1. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Nach meinem Kenntnisstand steht der Hubschrauber der Johanniter Luftrettung mit dem Funkrufnamen „Air Rescue Nürburgring“ seit Mai 2016 unverändert am Nürburgring. Die Johanniter Unfallrettung übernimmt nach eigener Veröffentlichung in den Medien Einsätze im öffentlich-rechtlichen (Luft-) Rettungsdienst. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit wurde seitens des Innenministeriums als unmittelbare Aufsichtsbehörde für die Luftrettung geprüft, ob alle Voraussetzungen für eine Genehmigung gemäß RettDG (Aufsicht und Vergabe von Dienstleistungen) erfüllt werden, so, wie sie auch für Leistungserbringer, die mit der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes beauftragt sind, nachgewiesen werden müssen? 2. Wie hoch ist zahlenmäßig der Anteil der subsidiären Einsätze im öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst der Johanniter Luftrettung im Jahr 2016 im Vergleich zu den Gesamteinsätzen des „Air Rescue Nürburgring“? 3. Inwieweit ist der Landesregierung bekannt, ob die von der Johanniter Luftrettung subsidiär übernommenen Einsätze in öffentlich -rechtlichen Rettungsdiensten mit den Krankenkassen auf welcher Grundlage abgerechnet wurden oder werden? 4. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die Leistungserbringung auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik erfolgt (Qualifikation und Fortbildung der Besatzung, technische Ausstattung und hygienische Standards), um Nachteile für die Bevölkerung auszuschließen? 5. Inwieweit hat die Landesregierung Kenntnis darüber, ob das Personal der einsatzführenden Leitstelle auch auf dem Hubschrauber „Air Rescue Nürburgring“ der Johanniter Luftrettung regelhaft zum Einsatz kommt? 6. Wenn ja, inwieweit sieht die Landesregierung dabei einen Interessenkonflikt, der Einfluss auf Dispositionsentscheidung in der hauptberuflichen Aufgabenwahrnehmung nehmen könnte bzw. wie überwacht die Landesregierung die Vergabe der Einsatzaufträge daraufhin, ob das Subsidiaritätsprinzip eingehalten wird? 7. Inwieweit ist es durch ärztliche Besetzung des Notarztstandortes Adenau und des „Air Rescue Nürburgring“ über den gleichen Krankenhausverbund aufgrund personeller Engpasskapazitäten zur Abmeldung des Notarztstandortes Adenau gekommen? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 22. September 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die von der Johanniter Luftrettung benannten Stationierungsgründe liegen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Landesgesetzes über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz – RettDG –). So gab die Johanniter Luftrettung an, die Stationierung eines Intentsivtransporthubschraubers (ITH) am Nürburgring sei notwendig, da die Johanniter Luftrettung mit der Firma capricorn Nürburgring GmbH eine vertragliche Vereinbarung zur Durchführung des betrieblichen Rettungsdienstes mit zurzeit circa 90 Veranstaltungstagen geschlossen habe. Daneben bestehe eine Vereinbarung mit den Marienhaus Kliniken für arztbegleitete Verlegungstransporte innerhalb deren Klinikverbundes. Um diese Vereinbarungen erfüllen zu können, habe man seitens der Johanniter Luftrettung beschlossen, zum März 2016 einen ITH am Nürburgring zu stationieren, damit eine wirtschaftliche Betriebsführung durch Verringerung der Anflugkosten entstehen könne. Bei den von der Johanniter Luftrettung erwähnten arztbegleiteten Verlegungstransporten innerhalb der Marienhaus Kliniken handelt es sich um innerklinische Krankentransporte innerhalb eines Krankenhausverbundes. Da gemäß § 1 Abs. 2 RettDG das RettDG nicht für Beförderungen durch Krankenhäuser oder Heilanstalten bei innerklinischen Krankentransporten innerhalb von Krankenhausverbünden Anwendung findet, liegen diese Transporte auch außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Ministeriums des Innern und für Sport. Drucksache 17/1085 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Die Voraussetzungen für eine Genehmigung gemäß RettDG waren folglich nicht zu prüfen. Zu Frage 2: Wie die örtlich zuständige Behörde für den Rettungsdienst mitteilt, wurden im Jahr 2016 bis zum 14. September 2016 insgesamt 122 subsidiäre Einsätze durchgeführt. Laut Mitteilung der Johanniter Luftrettung wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. August 2016 insgesamt 304 Einsätze mit Aufnahme- oder Abgabeorten in Rheinland-Pfalz durchgeführt. Zu Frage 3: Laut Mitteilung der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, die namens und im Auftrag des BKK Landesverbandes Mitte, Hannover, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Kassel, der Knappschaft, Regionaldirektion Saarbrücken, der IKK Südwest, Saarbrücken, und der vdek-Landesvertretung Rheinland-Pfalz, Mainz, ergangen ist, besteht bisher keine vertragliche Grundlage zur Abrechnung von subsidiären Einsätzen des „Air Rescue Nürburgring“ mit der Johanniter Luftrettung. Daher gibt es nach Auffassung der Kostenträger bereits aus diesem Grund aktuell keine Anspruchsgrundlage für eine Vergütung. Zu Frage 4: Wie in der Antwort zu Frage 1 dargestellt, liegen die Stationierungsgründe außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Ministeriums des Innern und für Sport. Da die Johanniter Luftrettung darüber hinaus die subsidiäre Übernahme von Sekundär- und Primäreinsätzen im öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst angeboten hat, teilte das Ministerium des Innern und für Sport der Johanniter Luftrettung schriftlich mit, dass für die Übernahme subsidiärer Einsätze im öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst ausdrücklich ein Auftrag einer örtlich für den Rettungsdienst zuständigen Leitstelle erforderlich ist. Daneben wurde klargestellt, dass in diesen Fällen das Fluggerät, die Ausstattung und die personelle Besatzung den Vorgaben des RettDG entsprechen müssen. In diesem Zusammenhang versicherte die Johanniter Luftrettung nochmals, dass sie in diversen Bundesländern im Rettungsdienst integriert sei und das am Nürburgring stationierte Luftrettungsmittel in den Gesamtverbund eingebunden sei. Es sei selbstverständlich , dass durch sie alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden. Zu Frage 5: Auf Anfrage teilte die örtlich zuständige Behörde für den Rettungsdienst im Rettungsdienstbereich Koblenz mit, dass sie Kenntnis von einem Disponenten der Integrierten Leitstelle Koblenz habe, der temporär als Disponent eingesetzt wird und auch Dienste auf dem „Air Rescue Nürburgring“ versieht. Die Stadt Koblenz als Betreiberin der Leitstelle konkretisiert, dass dieser Mitarbeiter seit Anfang Mai 2016 lediglich sporadisch zur Abdeckung kurzfristiger Ausfälle auf der Integrierten Leitstelle Koblenz eingesetzt wurde . Die Rettungsdienstbehörden für die Rettungsdienstbereiche Bad Kreuznach, Kaiserslautern, Ludwigshafen, Montabaur, Rheinhessen, Südpfalz und Trier teilten auf Anfrage mit, dass sie keine Kenntnisse über den Einsatz von Disponentinnen und Disponenten ihrer Leitstellen auf dem „Air Rescue Nürburgring“ haben. Zu Frage 6: Die Landesregierung sieht insoweit keinen Interessenkonflikt der beteiligten Personen im Zusammenhang mit den Dispositionsentscheidungen . Die Aufsicht über die Lenkung des Rettungsdienstes durch die Leitstelle liegt bei der jeweils zuständigen Behörde für den Rettungsdienst, insbesondere bei den Ärztlichen Leitern Rettungsdienst (ÄLRD). Die zuständigen ÄLRD im Rettungsdienstbereich Koblenz hatten bereits im vergangenen Jahr Dispositionsgrundsätze für den subsidiären Einsatz des „Air Rescue Nürburgring“ erarbeitet. Mit Schreiben vom 28. April 2016 teilte das Ministerium des Innern und für Sport an alle Rettungsdienstbehörden mit, dass einheitliche Kriterien für den subsidiären Einsatz in den jeweiligen Rettungsdienstbereichen durch die ÄLRD festzulegen sind. Zwischenzeitlich wurden nach Abstimmung zwischen den ÄLRD einheitliche Dispositionsgrundsätze und die technischen Kriterien für die Berücksichtigung im Einsatzmittelvorschlag der Einsatzleitsysteme fixiert. Zu Frage 7: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass es aufgrund der ärztlichen Besetzung des „Air Rescue Nürburgring“ über den gleichen Krankenhausverbund zu personellen Engpässen und Abmeldungen des Notarztstandortes Adenau gekommen ist. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär