Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 26. Oktober 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1090 zu Drucksache 17/853 24. 09. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Weiner (CDU) – Drucksache 17/853 – Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung bei Bränden von Gebäuden mit Bauteilen aus Asbest III Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/853 – vom 1. September 2016 hat folgenden Wortlaut: In Landau und Rodalben gab es im August mehrere größere Brände, bei denen gesundheitsgefährdende Asbestfasern freigesetzt, durch den Rauch weithin verbreitet wurden und somit in die Atemluft gelangten. Begünstigt durch die Trockenheit sind diese Fasern noch immer nicht „gebunden“ und können von Dächern und Bäumen durch den Wind weiter verbreitet werden. Offenbar sind selbst Polizei und Rettungskräfte ratlos, wie mit kontaminierten Einsatzfahrzeugen umzugehen ist. Die Bevölkerung wird im Unklaren gelassen, unzureichend oder falsch informiert. Mal heißt es, die Häuser sollen nicht verlassen werden, dann wieder, „es bestehe keine Gefahr“. Einerseits werden Straßen gesaugt, während andererseits die Fasern auf Bäumen und Dächern liegen und vom Wind in die Atemluft gelangen können. Die Bevölkerung ist verunsichert und es besteht der Eindruck, dass es für solche Brandkatastrophen bislang – auch für die Einsatzkräfte – keine Handlungsanweisungen gibt. Ich frage die Landesregierung: 1. Wieso werden Straßen abgesaugt, aber Fasern, die auf Straßenbegleitgrün und Bäumen, auf privaten Dächern etc. gelandet sind, nicht beseitigt? 2. Wer muss geschädigte Anwohner und Firmen, die von Sperrungen betroffen sind, entschädigen? 2 a. Wer kommt für zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen oder Opferentschädigungen auf, wenn in einigen Jahren die Krebshäufigkeit im Umfeld solcher Brandkatastrophen oder bei unzureichend ausgestatteten Rettungskräften steigt? 3. Welche Maßnahmen will die Landesregierung ergreifen, um die Zahl asbesthaltiger Dächer und Fassaden schrittweise auf null zu reduzieren? 4. Welche Kosten entstehen durch Entseuchungsmaßnahmen? 5. Ist für die betroffenen Anwohner, die in kontaminierten Bereichen wohnen oder arbeiten, eine gesundheitliche Beratung und eine regelmäßige und langfristige Vorsorgeuntersuchung sichergestellt? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 23. September 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Gutachter legen im Schadensfall Flächen der Asbestablagerungen fest. Die sachgerechte Beseitigung der Asbestablagerungen erfolgt durch Fachfirmen. Neben dem Abspritzen und Absaugen von u. a. Straßen existieren weitere Dekontaminationsmaßnahmen. Hierüber ist situationsbedingt zu entscheiden. Aushub und Deponierung von beispielsweise kontaminiertem Erdreich kann ebenfalls notwendig sein. Zu Frage 2: Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist nicht ersichtlich, dass mit den verhängten Sperrungen Amtspflichten verletzt worden sind. Die Klärung möglicher zivilrechtlicher Ansprüche auf Schadenersatz bleibt den Gerichten vorbehalten. Zu Frage 2 a: Mit dem Einsatz der bereits in der Antwort auf Frage 3 in der Kleinen Anfrage Drucksache 17/851 genannten, den Einsatzkräften zur Verfügung stehenden Schutzausrüstungen und den Verfahrensregeln bei „heißen“ und „kalten Brandstellen“ hat die Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen oberste Priorität. Drucksache 17/1090 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Im Gegensatz zu den verbeamteten Angehörigen der Berufsfeuerwehren, die über ihren jeweiligen Dienstherren im Rahmen der Fürsorgepflicht abgesichert sind, stehen die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, der Unfallkasse Rheinland-Pfalz (UK RLP). Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz trägt Sorge für eine optimale medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation. Um Spätfolgen eines Einsatzes erkennen zu können und gegebenenfalls Maßnahmen bezüglich einer späteren medizinischen Versorgung einleiten zu können, ist es erforderlich, die Gesundheitsgefährdung der Einsatzkräfte beim jeweiligen Einsatz zu dokumentieren. Dies erfolgt in der Regel im Rahmen des Einsatzberichtes. Als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Unfallkasse zuständig für die Entschädigung von Arbeitsunfällen, Unfällen auf dem Weg zur Arbeit und Berufskrankheiten, die Versicherte durch ihre versicherte Tätigkeit erleiden. Die Unfallkasse setzt sich weiterhin dafür ein, mit allen geeigneten Mitteln die Gesundheit der Versicherten nach einem Unfall bzw. einer arbeitsbedingten Erkrankung wiederherzustellen. Dazu gehören insbesondere: – medizinische Erstversorgung, – ärztliche Behandlung, – häusliche Krankenpflege, – Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, – Leistungen zur medizinischen Rehabilitation etc. Damit die Versicherten und deren Familien auch nach einem Arbeitsunfall finanziell abgesichert sind, zahlt die Unfallkasse u. a.: – Verletztengeld, – Übergangsgeld während der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme, – Rente an Versicherte, – Leistungen an Hinterbliebene, – zusätzliche Geldleistungen für diejenigen, die sich im Interesse der Allgemeinheit engagieren oder Hilfe leisten. Zu den Fragen 3 und 4: Spritzasbest wurde 1969 in der DDR und zehn Jahre später in der BRD verboten. Dem Ende der Herstellung von Asbestzementprodukten für den Hochbau 1991 folgte 1993 das Herstellungs- und Verwendungsverbot in Deutschland. Baurechtlich existieren keine Bestimmungen, die einen Austausch asbesthaltiger Dächer und Fassaden verlangen. Die Landesregierung setzt jedoch das Veränderungsverbot an asbesthaltigen Gebäuden, für die Bestandsschutz gilt, konsequent durch. Das bedeutet, dass vor jeglichen Umbaumaßnahmen, z. B. der Montage von Solaranlagen, Antennen o. Ä. das asbesthaltige Material entfernt werden muss. Auch das Überdecken asbesthaltiger Bauteile wie Fugen ist verboten. Im Rahmen von Gebäudesanierung ist zu erwarten, dass sich die Zahl belasteter Gebäude stetig reduzieren. Eine Reduzierung asbesthaltiger Dächer oder Fassaden auf Null wäre nur dann näherungsweise zu erreichen, wenn EU- oder bundesrechtlich eine Sanierungspflicht für asbesthaltige Bauten eingeführt würde. Zu Frage 5: Ein reines Monitoring zum Auftreten bestimmter Krankheiten bei Unfällen wird nicht übernommen; der Leistungskatalog der Vorsorgeuntersuchungen ist abschließend über das SGB V in Verbindung mit den Richtlinien des GBA definiert. Die Klärung, ob denn nun tatsächlich ein Risiko bestand, ob Fasern eingeatmet wurden und ob dies Folgen haben könnte, ist im privaten Bereich oft sehr schwierig. Erster Ansprechpartner ist der Hausarzt, der eventuell an einen Spezialisten für Umweltund /oder Arbeitsmedizin überweist. Speziell zur Früherkennung der durch Asbest verursachten Krebserkrankungen werden derzeit keine Routineuntersuchungen eingesetzt. Sofern kurative Behandlungen an GKV-Versicherten erforderlich sind, übernehmen die Kassen die Kosten. Ulrike Höfken Staatsministerin