Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 26. Oktober 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1093 zu Drucksache 17/856 24. 09. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/856 – Geiselnahme in einer Spielothek Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/856 – vom 1. September 2016 hat folgenden Wortlaut: Ein Asylbegehrender aus Afghanistan hat am 6. August 2016 in einer Spielothek in Altenkirchen im Westerwald eine Geisel genommen . Wie die Polizei mitteilte, hatte der 19-Jährige dort am späten Samstagabend zunächst Anwesende mit einem Messer bedroht und Bargeld verlangt. Dann nahm er eine Frau als Geisel und hielt ihr mehrfach das Messer an den Hals. Er forderte die Verlegung in eine andere Unterkunft, eine Aufenthaltserlaubnis sowie 300 Euro Bargeld. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie ist der Bearbeitungsstand des Asylverfahrens von dem 19-Jährigen aus Afghanistan? 2. Wann ist mit der Abschiebung des Asylbewerbers zu rechnen? 3. Vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass Personen, die in Deutschland Straftaten verüben, ihr Aufenthaltsrecht verwirkt haben? Wenn nein, warum nicht? 4. Ist der Tatverdächtige bereits in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten? Wenn ja, wegen welchen Straftaten? 5. Muss der Tatverdächtige die Kosten für den Polizeieinsatz tragen? Wenn nein, warum nicht? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 23. September 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Asylantragstellung muss schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgen. Die zuständige Ausländerbehörde ist diesbezüglich in Kontakt mit den anwaltlichen Vertreterinnen und Vertretern des Betroffenen. Zu Frage 2: Ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen geplant werden, hängt von dem Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist derzeit nicht absehbar , wann mit dem Abschluss des Verfahrens zu rechnen ist. Zu Frage 3: Die Landesregierung ist der Auffassung, dass ausländische Straftäterinnen und Straftäter, bei denen die gesetzlichen Ausweisungsvoraussetzungen nach §§ 53 ff. AufenthG vorliegen, aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen sind. Zu Frage 4: Informationen über Ermittlungsverfahren sind mit Blick auf die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Parlamentarische Anfragen auf Grundlage von Artikel 89 a der Verfassung für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit §§ 80 Abs. 2, 100 der Vorläufigen Geschäftsordnung des Landtags können daher nur im Rahmen einer vertraulichen Sitzung des Rechtsausschusses beantwortet werden. Drucksache 17/1093 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 5: Gemäß § 1 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung werden für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung Gebühren nach einem Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben. Dieses enthält unter anderem Gebühren für getroffene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. In diesem Fall erfolgten keine dort beschriebenen Maßnahmen. Daher verweise ich im Hinblick auf die Kostenträgerfrage auf die Regelungen der §§ 464 ff. Strafprozessordnung und – soweit einschlägig – §§ 74, 109 Jugendgerichtsgesetz. In Vertretung: Dr. Christiane Rohleder Staatssekretärin